AUSL EGMR Bsw35582/15

Bsw35582/15Outro Tribunal1 de mar. de 2022

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AUSL EGMR Bsw35582/15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2022

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache I. V. T. gg Rumänien, Urteil vom 1.3.2022, Bsw. 35582/15.

Spruch

Art. 8 EMRK - Fehlender Schutz einer Minderjährigen bei der Ausstrahlung eines Fernsehinterviews.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Keine Entschädigung mangels Antrag.

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf, ein elfjähriges Kind, wurde zum Unfalltod eines Schulkameraden während eines Schulausflugs interviewt. Die Bf war bei diesem Schulausflug selbst nicht dabei gewesen. Das Interview fand vor dem Schulgebäude, ohne die Anwesenheit der Eltern, naher Verwandter oder einem Lehrer der Bf statt. Außerdem wurde auch vorher keine Zustimmung der Eltern eingeholt. Der Journalist fragte das Kind unter anderem, ob es bei dem Unfall dabei gewesen sei und ob sich ein Lehrer in der Nähe des Opfers befunden habe. Außerdem wurde es aufgefordert, den Lehrer zu beschreiben, der die Klasse auf dem Ausflug begleitet hatte. Die Bf sagte unter anderem, »sie glaube, dass kein Lehrer in der Nähe des Opfers war, als der Unfall passierte, denn sonst wäre es nicht dazu gekommen« und »es wäre besser, mehr auf Kinder aufzupassen und mehr für ihre Sicherheit zu tun.« Das Interview wurde daraufhin ohne die vorherige Zustimmung ihrer Eltern im Fernsehen ausgestrahlt und auf der Webseite des Senders veröffentlicht. In diesem Nachrichtenbeitrag wurde die Bf von ihren Mitschülern und Lehrern erkannt und litt in der Folge darunter, dass sie sich ihr gegenüber feindselig verhielten.

Das Bezirksgericht erachtete die zivilrechtliche Klage der Bf als zulässig und verurteilte die Rundfunkgesellschaft zu immateriellen Schadenersatz. Es stellte hierbei unter anderem fest, dass die Bf auf dem Video leicht zu erkennen war. Das Berufungsgericht wies jedoch die Klage der Bf ab.

Das Höchstgericht wies das Rechtsmittel der Bf ab. Dies begründete es damit, dass dem Journalisten kein Fehlverhalten anzulasten sei, da das Interview Fragen von berechtigtem öffentlichen Interesse betroffen hätte, indem es Mängel bei der Organisation eines Schulausflugs aufzeigte. Des Weiteren sei die ablehnende Haltung der Schulkameraden und der Lehrer gegenüber der Bf nicht dem Journalisten zuzurechnen.

Rechtsausführungen:

Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) insb durch die Verletzung des Rechts am eigenen Bild.

I.Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK

1. Zulässigkeit

(33) Die Regierung führt aus, dass die [...] Bf die innerstaatlichen Beschwerdemöglichkeiten nicht ausgeschöpft habe, indem sie keine zivilrechtlichen Ansprüche hinsichtlich der Feindseligkeiten der Lehrer [...] geltend gemacht habe.

(35) Der GH stellt fest, dass die Bf gegen die Rundfunkgesellschaft [...] ein Zivilverfahren anstrengte und immaterielle Schäden geltend machte [...]. Die Bf hat demnach die innerstaatlichen Rechtsbehelfe, die geeignet waren eine Entschädigung in Hinblick auf die von ihr behauptete Verletzung ihres Rechts auf Privatsphäre [...] zu bewirken, ausgeschöpft.

(36) Im gegenständlichen Fall gab es folglich keinen Grund für die Bf, weitere Verfahren anzustrengen [...].

(37) Dementsprechend hat die Bf die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft, sodass die Einrede der Regierung zurückgewiesen wird.

(38) [...] Das Konzept der »Privatsphäre« erstreckt sich auf Gesichtspunkte der persönlichen Identität, wie dem Bild der eigenen Person. [...] Das Recht jeder Person auf Schutz ihres Bildes setzt das Recht voraus, über den Gebrauch desselben zu verfügen. [...] Es umfasst auch das Recht des Einzelnen, die Aufnahme, Speicherung und Reproduktion des eigenen Bildes abzulehnen [...].

(39) Dementsprechend stellt der GH fest, dass die Ausstrahlung des Interviews ohne jeglichem Einverständnis der Eltern in die Privatsphäre der Bf eingriff. Daher ist Art 8 EMRK im gegenständlichem Fall anwendbar.

(40) Der GH kommt zu dem Schluss, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

2. In der Sache

(41) Die Bf behauptete, dass die innerstaatlichen Gerichte es verabsäumten, ihr Recht auf Privatsphäre und ihr Recht auf das eigene Bild zu schützen, anknüpfend an ihre Exponierung in einem privaten Fernsehsender. [...]

(42) Die Regierung [...] bringt vor, im vorliegenden Fall müsse das Recht auf Schutz der Privatsphäre in einem weiteren Kontext des Rechts auf freie Meinungsäußerung in Hinblick auf Ereignisse von öffentlichem Interesse betrachtet werden. [...] Die Fragen des Journalisten an die Bf hätten den Grund des Todes des Schulkameraden und die Schuld des Lehrers betroffen, jedoch nicht die Privatsphäre der Bf. [...]

(45) Der GH wiederholt, dass das Hauptziel von Art 8 EMRK zwar darin besteht, den Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen durch Behörden zu schützen, jedoch den Staat nicht nur dazu verpflichtet, sich solcher Eingriffe zu enthalten. Neben dieser negativen Verpflichtung können positive Verpflichtungen bestehen, die der effektiven Achtung des Privat- und Familienlebens inhärent sind. [...]

(46) Ferner sind Personen, denen die Geschäftsfähigkeit fehlt, wie minderjährige Kinder, besonders verletzlich. Art 8 EMRK [...] verpflichtet den, die besondere Verletzlichkeit junger Menschen zu beachten.

(47) [...] Der vorliegende Fall erfordert eine Prüfung eines fairen Gleichgewichts, das zwischen dem Recht der Bf auf Schutz ihrer Privatsphäre nach Art 8 EMRK und dem Recht der privaten Rundfunkgesellschaft und des Journalisten, Informationen zu vermitteln, wie es Art 10 EMRK gewährleistet, getroffen werden muss. [...] Der GH verweist auf seine Rsp, in welcher er die Gewichtungskriterien zwischen dem Schutz der Privatsphäre und dem Recht auf freie Meinungsäußerung dargelegt hat. Diese Kriterien beinhalten: den Beitrag zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse; den Bekanntheitsgrad der betroffenen Person; den Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung; und die Umstände, unter denen die Bilder erstellt wurden.

(48) Die Aufgabe audiovisueller Mediendiensteanbieter, Informationen zu vermitteln, beinhaltet zwangsläufig »Pflichten und Verantwortlichkeiten« sowie Grenzen, die sich die Medien von sich aus selbst auferlegen müssen. Wo immer es um Informationen geht, die das Bild einer Person ins Spiel bringen, sind Journalisten verpflichtet, die Wirkung der zu veröffentlichenden Informationen, Bilder oder Videoaufnahemn vor ihrer Verbreitung so weit wie möglich zu berücksichtigen

(49) Die Frage im vorliegendem Fall ist, ob die innerstaatlichen Gerichte ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Privatsphäre der Bf und dem Recht der gegnerischen Partei auf Freiheit der Meinungsäußerung gewahrt haben. [...]

(51) Der GH stellt fest, dass das Höchstgericht bei seiner Entscheidung, die Klagen der Bf abzuweisen, im Gegensatz zum Bezirksgericht festgestellt hat, dass die Rundfunkgesellschaft keine rechtswidrige Handlung begangen hat, als es das Interview mit der Bf ohne Zustimmung der Eltern ausgestrahlt hat, weil der betreffende Nachrichtenbeitrag, der auch das Interview enthielt, ein Thema von öffentlichem Interesse betraf, nämlich Mängel der von der Bf besuchten Schule bei der Organisation einer Klassenfahrt.

(52) Der GH stellt fest, dass die Bf [...] weder eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens ist noch eine berichtenswerte Person darstellt. Im Gegenteil, sie war minderjährig und die Wahrnehmung ihres Rechts auf Schutz ihrer Privatsphäre wurde von ihren Eltern beaufsichtigt. Dementsprechend ist die vorherige Zustimmung der Eltern zur Ausstrahlung des Interviews ein zentrales Element in der Beurteilung dieses Falls.

(53) [...] Der GH hält fest, dass die Eltern oder rechtlichen Vertreter der Bf zu keinem Zeitpunkt ihre Zustimmung zur Ausstrahlung des Interviews erteilt hatten [...].

(54) [...] Das Berufungsgericht versäumte es, gebührende Überlegungen zu den Pflichten, die Art 8 EMRK zum Schutz der Privatsphäre der Bf, auch angesichts ihrer Verletzlichkeit als Kind, beinhaltet, anzustellen. Vor allem versäumte es das Berufungsgericht zu beurteilen, ob das Bild der Bf effektiv geschützt wurde. Insofern musste die vorherige Zustimmung der Eltern als Garantie für den Schutz des Bildes der Bf erachtet werden und nicht nur als rein formelles Erfordernis. Wäre die Mutter der Bf auf das Interview aufmerksam gemacht worden, so hätte sie die Möglichkeit gehabt, diesem zu widersprechen.

(55) [...] Die Bf war auf der Videoaufnahme leicht zu erkennen [...] und sie wurde von ihren Schulkameraden und Lehrern erkannt, wenn auch nur an ihrer Stimme, die in keiner Weise verzerrt wurde, um ihr Bild und ihre Privatsphäre zu schützen. Keines der übergeordneten Gerichte [...] untersuchte gründlich die Schritte, die die Beklagte unternahm, um die Identität der Bf zu schützen.

(56) Der GH betont, dass selbst wenn ein Nachrichtenbeitrag einen Beitrag zur öffentlichen Debatte leistet, die Enthüllung von privaten Informationen, wie die Identität einer Minderjährigen, die ein dramatisches Ereignis miterlebt hat, nicht den der redaktionellen Einschätzung zukommenden Spielraum überschreiten darf und gerechtfertigt sein muss [...]. Im Besonderen müssen Situationen der Verletzlichkeit berücksichtigt werden [...]. Umso zwingender sind diese Überlegungen im gegenwärtigen Fall, in dem der GH Zweifel hinsichtlich des Beitrags zu einer Debatte von öffentlichem Interesse durch die Veröffentlichung der Meinung der Bf, eines Kindes, das nicht Zeuge der Ereignisse war, hat [...].

(57) Der GH stellt auch fest, dass obwohl die innerstaatlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in Hinblick auf Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten [...] vorsehen, dass »das Recht des Minderjährigen auf seine Privatsphäre und sein Bild dem Bedürfnis auf Information vorgeht, besonders im Fall eines Minderjährigen in einer schwierigen Situation«, es die innerstaatlichen Gerichte versabsäumten, ordnungsgemäß zu prüfen, ob diese rechtlichen Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt wurden.

(58) Darüber hinaus stellt der GH fest, dass sich nach dem Zeitpunkt des Sachverhalts im vorliegenden Fall der innerstaatliche Rechtsrahmen weiter entwickelt hat und nun neue besondere Anforderungen für die Berichterstattung über »Gewalt in Bildungseinrichtungen« vorsieht, im Speziellen das Erfordernis, die Offenlegung von jeglichen Hinweisen zu vermeiden, die zur Identifizierung eines Minderjährigen führen könnten [...]. Daraus folgt, dass die Berichterstattung über dramatische Ereignisse im Zusammenhang mit Minderjährigen von den Anbietern audiovisueller Mediendienste verlangt, ihrer Pflicht zur Informierung der Öffentlichkeit nachzukommen und gleichzeitig die Identität der beteiligten Minderjährigen zu schützen.

(59) Der GH hält fest, dass die oben genannten Erfordernisse in Fällen von medialer Berichterstattung über Minderjährige von größter Bedeutung sind. Die Offenlegung von Informationen über ihre Identität kann die Würde des Kindes und sein Wohlergehen noch stärker gefährden, als im Fall einer erwachsenen Person [...].

(60) Zu den Folgen der Ausstrahlung des Nachrichtenbeitrags einschließlich des Interviews mit der Bf, ohne angemessene Garantien zum Schutz ihrer Identität, stellt der GH schließlich fest, dass die übergeordneten innerstaatlichen Gerichte nicht von den Feststellungen des Bezirksgerichts abgewichen sind. Dieses stellte fest, dass die Bf nach der Ausstrahlung ihres Interviews an großer Verzweiflung und Angst litt. Es scheint also, dass die Ausstrahlung ernsthafte Auswirkungen auf das Wohlergehen und das Privatleben der Bf hatte und ihre diesbezügliche Behauptung dem Gericht weder unbegründet noch leichtsinnig erschien.

(61) Der GH ist der Ansicht, dass sich die übergeordneten innerstaatlichen Gerichte nur oberflächlich mit der Abwägung zwischen dem Recht der Bf auf Privatleben und der Meinungsfreiheit der Rundfunkgesellschaft befassten und diese Erwägungen nicht in Übereinstimmung mit den in der Rsp des GH festgelegten Kriterien durchgeführt wurden.

(62) Aus Sicht des GH sind die vorstehenden Erwägungen – insb zum jungen Alter und der fehlenden Bekanntheit der Bf, zu dem geringen Beitrag, den die Ausstrahlung ihres Interviews voraussichtlich zu einer Debatte von öffentlichem Interesse leisten würde, und zum besonderen Interesse einer Minderjährigen am wirksamen Schutz ihres Privatlebens – hinreichend starke Gründe, die Auffassung der innerstaatlichen Gerichte durch seine eigene zu ersetzen. Der GH stellt fest, dass letztere es angesichts ihrer Pflicht, die Rechte minderjähriger Kinder gebührend zu berücksichtigen, versäumt haben, einen fairen Ausgleich zwischen den relevanten Interessen zu treffen und somit ihrer positiven Verpflichtung zum Schutz des Rechts der Bf auf Achtung ihrer Privatsphäre nicht nachgekommen sind.

(63) Dementsprechend liegt eine Verletzung von Art 8 EMRK vor (einstimmig).

II.Entschädigung nach Art 41 EMRK

(65) Die Bf hat innerhalb der vom GH gesetzten Frist keinen Antrag auf Entschädigung gestellt. Da der vorliegende Fall keine außergewöhnlichen Umstände offenlegt, die eine gerechte Entschädigung in Bezug auf immateriellen Schaden erfordern, ist der GH der Ansicht, dass es keinen Anlass gibt, der Bf Schadenersatz zuzusprechen.

Vom GH zitierte Judikatur:

Reklos und Davourlis/GR, 15.1.2009, 1234/05

Aleksey Ovchinnikov/RU, 16.12.2010, 24061/04

MGN Limited/GB, 18.1.2011, 39401/04

Axel Springer AG/DE, 7.2.2012, 39954/08 = NLMR 2012, 42 = EuGRZ 2012, 294

Alkaya/TR, 9.10.2012, 42811/06

Putistin/UA, 21.11.2013, 16882/03

M.G.C./RO, 15.3.2016, 61495/11

Kahn/DE, 17.3.2016, 16313/10 = NLMR 2016, 134

Nagmetov/RU, 30.3.2017, 35589/08 (GK) = NLMR 2017, 174

Lopez Ribalda ua/ES, 17.10.2019, 1874/13, 8567/13 (GK) = NLMR 2018, 38

Marina/RO, 26.5.2020, 50469/14

Dupate/LV, 19.11.2020, 18068/11

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 1.3.2022, Bsw. 35582/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 137) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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