OGH 3Ob146/21y

3Ob146/21yTribunal Superior23 de fev. de 2022

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OGH 3Ob146/21y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00146.21Y.0223.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B*, M.A., , 2. Dkfm. A, beide vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Univ.Prof. Dipl.Ing. C*, vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung, über den Ergänzungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ergänzungsantrag wird abgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Antrags selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs mit „Urteil“ zurück.

[2] Das als „Berufungsgericht“ angerufene Rekursgericht wies die später als 14 Tage nach Zustellung der erstgerichtlichen Entscheidung eingebrachte, von ihm als Rekurs gewertete „Berufung“ der Kläger als verspätet zurück.

[3] Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Kläger mit Beschluss vom 21. Oktober 2021, 3 Ob 146/21y, nicht Folge und verpflichtete die Kläger zum Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung.

[4] Der Ergänzungsantrag des Beklagten, mit dem dieser den Zuspruch auch der Kosten seiner „Berufungs“beantwortung begehrt, ist nicht berechtigt.

[5] Die begehrte Beschlussergänzung muss schon daran scheitern, dass der Oberste Gerichtshof mangels Abänderung der Entscheidung zweiter Instanz nicht über die Kosten der an die zweite Instanz gerichteten [richtig:] Rekursbeantwortung des Beklagten abzusprechen hatte.

[6] Eine allfällige Unvollständigkeit der Rekursentscheidung im Kostenpunkt wäre nur mittels Ergänzungsantrags an das Rekursgericht geltend zu machen gewesen. Das Rekursgericht hat allerdings (auch) die Rekursbeantwortung als verspätet zurückgewiesen und nur aus diesem Grund – der Gerichtsübung entsprechend – keine (ausdrückliche) Entscheidung über die für diesen (aufgrund der Verspätung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen) Schriftsatz verzeichneten Kosten getroffen.

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