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11Ns6/22d•OGH 11Ns6/22d
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als weitere Richterinnen in der Strafsache gegen Ing. * D* und E* GmbH wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und fünfter Fall, Abs 3, 12 zweiter Fall StGB, AZ 33 Hv 64/21s des Landesgerichts Salzbug, über die Anträge beider Angeklagter auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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