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9Ob88/21p•OGH 9Ob88/21p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Hon.Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien M*, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Mahringer, Steinwender, Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen 43.320,20 EUR sA und Räumung (Streitwert: 37.968,84 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 68.421,92 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 18. November 2021, GZ 22 R 279/21i20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger ist Verpächter, der Beklagte Pächter eines Ausflugslokals. Im Pachtvertrag wurde unter anderem vereinbart, dass der Vertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden kann, wenn der Pächter seine vertragliche Betriebspflicht nicht einhält.
[2] Die Vorinstanzen verpflichteten den Beklagten zur Räumung des Pachtobjekts, Zahlung des offenen Pachtzinses bzw des Benutzungsentgelts für die Zeit nach Auflösung des Pachtvertrags und der für den Fall der vertragswidrigen Nichtrückstellung des Objekts vereinbarten Pönale. Sie gingen dabei sowohl von einem qualifizierten Pachtzinsrückstand als auch von einer Verletzung der vereinbarten Betriebspflicht aus.
[3] 1. In seiner außerordentlichen Revision bestreitet der Beklagte nicht das grundsätzliche Bestehen einer Betriebspflicht oder die Zulässigkeit der Auflösung des Pachtvertrags bei deren Verletzung. Er macht vielmehr eine grobe Fehlbeurteilung der Vorinstanzen geltend, weil ihm aufgrund des mangelhaften Zustands des Bestandobjekts sowie aufgrund der coronabedingten Einschränkungen die Einhaltung der Betriebspflicht nicht möglich gewesen wäre. Dabei geht er jedoch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, nach dem bestehende Mängel des Objekts den Betrieb als Ausflugslokal nicht relevant behinderten und ein solcher in der Zeit von 15. 5. 2020 bis 3. 11. 2020 unter Einhaltung der damals bestehenden coronabedingten Auflagen möglich war.
[4] Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Kläger daher die Einhaltung der Betriebspflicht freigestanden ist und zumutbar war, hält sich im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums.
[5] 2. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang die Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln beanstandet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mangel im erstinstanzlichen Verfahren, der in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, nicht mehr in der Revision erfolgreich gerügt werden (RS0042963).
[6] 3. Da somit bereits die Verletzung der Betriebspflicht den Kläger zur Auflösung des Pachtverhältnisses berechtigte, kommt es auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Auflösungserklärung ein qualifizierter Bestandzinsrückstand bestand, nicht an.
[7] 4. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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