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Bsw29907/16 (Bsw30022/16, Bsw30322/16, Bsw31142/16)•AUSL EGMR Bsw29907/16 (Bsw30022/16, Bsw30322/16, Bsw31142/16)
Bsw29907/16 (Bsw30022/16, Bsw30322/16, Bsw31142/16)Outro Tribunal25 de jan. de 2022
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Negovanovic u.a. gg. Serbien, Urteil vom 25.1.2022, Bsw. 29907/16.
Art. 1 12. ZPEMRK - Diskriminierung blinder Schachspieler bei nationalen Prämien und Auszeichnungen für sportliche Verdienste.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 1 12. ZPEMRK (5:2 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Je € 4.500,– an jeden der Bf für immateriellen Schaden sowie Schadenersatz in Form sämtlicher Geldleistungen, die die Bf als sehende Schachspieler bekommen hätten (5:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Zwischen 1961 und 1992 gewannen die Bf als Teil des Nationalteams eine Gold- und zahlreiche Silbermedaillen für Jugoslawien bei der Blinden-Schacholympiade. Die 2006 erlassene Verordnung über die Anerkennung und Belohnung sportlicher Leistungen sah – unter bestimmten Bedingungen – ein nationales Anerkennungs- und Belohnungssystem bestehend aus einer Ehrenurkunde, einer lebenslangen monatlichen Geldleistung sowie einer einmaligen Barzahlung vor. Anspruchsberechtigt waren unter anderem Medaillengewinner bei Olympischen Spielen, den Paralympics und der Schach-olympiade.
2007 empfahl der serbische Schachverband dem Bildungs- und Sportministerium, bestimmte erfolgreiche Schachspieler – darunter auch die Bf – für eine solche Belohnung vorzuschlagen. Die blinden Schachspieler wurden jedoch, im Gegensatz zu den anderen Schachspielern ohne Beeinträchtigung, nicht formell vorgeschlagen. Nach ergänzenden Anfragen des serbischen Blindenverbands, der Bf und des Schachverbands beim Ministerium für Jugend und Sport antwortete dieses am 10.10.2009, dass die Bf nicht die Voraussetzungen der Verordnung über die Anerkennung und Belohnung sportlicher Leistungen erfüllen würden.
Am 23.10.2009 brachten die Bf eine Zivilklage wegen Diskriminierung gegen die Republik Serbien beim erstinstanzlichen Gericht Novi Sad ein. Dieses entschied (im ersten und zweiten Rechtsgang), dass die Bf im Vergleich zu sehenden Schachspielern diskriminiert wurden und sprach ihnen unter anderem die beantragten Leistungen sowie Schadenersatz zu. Das Berufungsgericht Novi Sad sprach hingegen (im zweiten Rechtsgang) aus, dass die Blinden-Schacholympiade nicht in der Verordnung enthalten sei und dem Staat die Entscheidungsgewalt zukomme, welche Wettbewerbe basierend auf deren Beliebtheit und internationaler Bedeutung sowie den finanziellen Ressourcen des Landes aufgenommen werden. Jedenfalls hätten die Bf auch den Verwaltungsrechtsweg beschreiten können. Auch der Oberste Kassationsgerichtshof sowie der Verfassungsgerichtshof entschieden, im Wesentlichen der Argumentation des Berufungsgerichts folgend, gegen die Bf.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 14 (Diskriminierungsverbot) iVm Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) und Art 1 1. ZPEMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) sowie eine Verletzung von Art 1 12. ZPEMRK (allgemeines Diskriminierungsverbot).
(43) Angesichts des ähnlichen Gegenstands der Beschwerden erachtet es der GH als angemessen, sie gemeinsam in einem einzigen Urteil zu behandeln.
I.Zur behaupteten Verletzung von Art 1 12. ZPEMRK
(44) Die Bf sind blinde Schachspieler und serbische Staatsbürger, welche bei der internationalen Blinden-Schacholympiade Medaillen gewonnen haben. Sie brachten vor, dass sie von den serbischen Behörden diskriminiert wurden, da ihnen finanzielle Prämien [...] im Gegensatz zu allen anderen Athleten und Schachspielern, einschließlich sehenden Schachspielern und Athleten mit Behinderungen, die ähnliche internationale Auszeichnungen gewonnen hatten, verwehrt wurden.
(45) Weiters brachten die Bf vor, die erwähnte mögliche Diskriminierung und die mangelnde Anerkennung Serbiens durch die Verweigerung der Ausstellung einer Ehrenurkunde [...] hätten ihren Ruf beschädigt.
(47) [...] Aufgrund von Inhalt und Kontext der Beschwerde [...] sind alle Beschwerdepunkte ausschließlich nach Art 1 12. ZPEMRK zu behandeln.
2. Zur behaupteten Diskriminierung infolge der Verweigerung von finanziellen Belohnungen
a.Zulässigkeit
i.Die Zuständigkeit des GH ratione materiae
(51) Der GH bekräftigt, dass während Art 14 EMRK einen Schutz vor Diskriminierung im Rahmen des Genusses »der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten« gewährt, Art 1 12. ZPEMRK ein allgemeines Diskriminierungsverbot einführt.
(52) Es ist hervorzuheben, dass der Anwendungsbereich von Art 1 12. ZPEMRK über den »Genuss eines jeden gesetzlich niedergelegten Rechtes«, wie in Abs 1 [der Bestimmung] geschrieben, hinausgeht. Dies geht insb aus [deren] Abs 2 hervor, wonach [generell] niemand von einer Behörde diskriminiert werden darf [...]. Nach dem Erläuternden Bericht zu Art 1 12. ZPEMRK umfasst der Anwendungsbereich der Bestimmung vier Fallgruppen von Diskriminierung: (Anm: CoE, Explanatory Report to the Protocol No. 12 to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms. European Treaty Series – No. 177 (2000) Rn 22.)
i. bei der Inanspruchnahme eines jeden Rechtes, das speziell einem Individuum nach nationalem Recht eingeräumt ist;
ii. bei der Inanspruchnahme eines Rechts, das aus einer eindeutigen Verpflichtung einer Behörde nach nationalem Recht abgeleitet werden kann, dort also, wo eine Behörde nach nationalem Recht zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet ist;
iii. bei der Ausübung behördlichen Ermessens (zB bei der Gewährung von Zuschüssen);
iv. bei jedem anderen Tun oder Unterlassen einer Behörde [...]
Weiters stellt der Erläuternde Bericht klar, dass es nicht von Bedeutung ist, welche Kategorien von welchem Absatz der Bestimmung erfasst werden [...].
(53) Daher hat der GH bei der Anwendung von Art 1 12. ZPEMRK zu prüfen, ob die Beschwerde unter eine der erwähnten Kategorien fällt.
(54) In diesem Zusammenhang bemerkt der GH, dass [...] die serbischen Behörden durch den Erlass der Verordnung ihr Ermessen klar in einer Form ausgeübt haben, die sehende und blinde Schachspieler unterschiedlich behandelt, obwohl diese ähnliche internationale Preise gewonnen haben. Folglich kommt der GH zum Schluss, dass die Beschwerden unter Fallgruppe iii. der möglichen Diskriminierungen gemäß dem Erläuternden Bericht fallen.
(55) Sohin ist Art 1 12. ZPEMRK auf den in Beschwerde gezogenen Sachverhalt anwendbar [...].
ii.Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe
(56) Die Regierung brachte vor, dass die Bf nicht alle verfügbaren und wirksamen nationalen Rechtsmittel genutzt hätten. Insbesondere [...] hätten die Bf den administrativen Rechtsweg beschreiten müssen [...]. [...]
(59) Die Verpflichtung, nationale Rechtsbehelfe zu erschöpfen, erfordert von [...] einem Bf, bezüglich seiner Klage verfügbare und wirksame Rechtsbehelfe zu nutzen. Rechtsbehelfe müssen nicht nur theoretisch sondern auch praktisch zur Verfügung stehen, ansonsten verfügen diese nicht über die erforderliche Zugänglichkeit und Effektivität [...].
(62) Der GH betont allerdings regelmäßig die Notwendigkeit, die Erschöpfungsregel mit einem gewissen Grad an Flexibilität und ohne übermäßigen Formalismus anzuwenden. Ist etwa mehr als ein potentiell effektiver Rechtsbehelf verfügbar, ist ein Bf lediglich verpflichtet, einen Rechtsbehelf seiner Wahl zu nutzen. Weiters wäre es unangemessen, von einem Bf die Nutzung eines Rechtsbehelfs zu verlangen, dessen Inanspruchnahme nicht einmal das nationale Höchstgericht voraussetzt.
(65) Gegenständlich hält der GH fest [...], dass die Beschwerden im Wesentlichen eine Diskriminierung behaupteten. In Anbetracht dieser Umstände kann es nicht als unangemessen gelten, wenn die Bf nach dem nationalen Antidiskriminierungsrecht vorgingen. Dieses sieht Unterlassungs- und Feststellungsansprüche für Opfer einer solchen Behandlung sowie materiellen und immateriellen Schadenersatz vor [...].
(66) Weiters hätte ein administratives Verfahren unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls keine verhältnismäßig höheren Erfolgschancen geboten als eine Zivilklage [...]. Die Regierung brachte keine relevanten nationalen Entscheidungen vor, wonach andere Kläger jemals auf dem Verwaltungsweg Ansprüche nach dem Anerkennungs- und Belohnungssystem für sportliche Leistungen aufgrund von Diskriminierung durchgesetzt hätten [...].
(67) Schließlich haben sich die Bf auch [...] an den Verfassungsgerichtshof gewandt. Dies wurde vom GH bereits [...] als effektiver nationaler Rechtsbehelf nach Art 35 Abs 1 EMRK anerkannt [...]. Der Verfassungsgerichtshof [...] entschied, dass es im gegenständlichen Fall zu keiner Diskriminierung kam. Er wies die Beschwerde nicht mangels Erschöpfung anderer effektiver Rechtsbehelfe wie einem administrativen Verfahren zurück, obwohl er dies tun hätte können. Daher wäre es für den GH unangemessen formalistisch, nun anders zu entscheiden.
(68) In Anbetracht des Vorstehenden muss die Einrede der Regierung über die Nichterschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe gemäß Art 35 Abs 1 EMRK zurückgewiesen werden.
iii.Zu den anderen »Unzulässigkeitsgründen«
(69) [...] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinen anderen Gründen unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
b.In der Sache
(74) Ungeachtet des divergierenden Anwendungsbereichs [der Bestimmungen] [...], sollte die Bedeutung des Begriffs »Diskriminierung« in Art 1 12. ZPEMRK die gleiche Bedeutung wie in Art 14 EMRK haben [...]. (Anm: Siehe CoE, Explanatory Report Rn 18 f.) Bei der Anwendung dieses Begriffs in Art 1 12. ZPEMRK gibt es daher keinen Grund, von der etablierten Auslegung der »Diskriminierung« abzuweichen [...].
(75) Weiters ist festzuhalten, dass grundsätzlich dieselben Standards, die der GH in seiner Rsp zu Art 14 EMRK entwickelt hat, [auch] auf Beschwerden nach Art 1 12. ZPEMRK anwendbar sind [...].
(76) In diesem Zusammenhang betont der GH, dass nur unterschiedliche Behandlungen aufgrund eines identifizierbaren Merkmals oder »Status« eine Diskriminierung nach Art 14 EMRK begründen können [...], [wobei] auch Diskriminierung aufgrund von Behinderung erfasst ist. Zudem muss für eine Anwendbarkeit von Art 14 EMRK eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Personen in gleichen oder sachlich vergleichbaren Situationen erfolgen [...]. Eine derartige Ungleichbehandlung ist diskriminierend, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist, also wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt oder wenn die eingesetzten Mittel in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen [...].
(77) Zudem gilt, dass in Fällen, die eine Beschwerde nach Art 14 EMRK iVm Art 1 1. ZPEMRK betreffen – auch wenn die letztere Bestimmung kein Recht zum Bezug jedweder Sozialleistungen eröffnet – ein Staat, der ein System von Unterstützungsleistungen schafft, Art 14 EMRK zu wahren hat [...].
(78) Den Vertragsstaaten steht ein gewisser Ermessensspielraum bei der Beurteilung zu, ob und in welchem Ausmaß [...] eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. Die Weite des Spielraums ist von den Umständen, dem Gegenstand und den [konkreten] Gegebenheiten abhängig [...]. Bei Behinderungen ist der staatliche Ermessensspielraum [...] [allerdings] erheblich reduziert.
(79) Insbesondere bezugnehmend auf die Empfehlung 1592 (2003) für eine vollständige soziale Inklusion von Menschen mit Behinderung [...] und der UN-Behindertenrechtskonvention [...] befand der GH, dass eine europäische und weltweite Einigkeit über den Schutz für Menschen mit Behinderungen vor diskriminierender Behandlung bestand [...]. Dies umfasste die staatliche Verpflichtung, »angemessene Vorkehrungen« zu treffen, um Personen mit Behinderungen die Möglichkeit zur uneingeschränkten Ausübung ihrer Rechte zu geben, widrigenfalls Diskriminierung vorliegt [...].
(80) Hinsichtlich der Beweislast entschied der GH, dass sobald ein Bf eine unterschiedliche Behandlung aufgezeigt hat, die Regierung zu beweisen hat, dass die Ungleichbehandlung gerechtfertigt war [...].
(81) Der GH bemerkt, dass die gegenständlichen Beschwerden die Entscheidung des belangten Staats betreffen, den Bf nicht zumindest einen Geldvorteil zu gewähren – nämlich die lebenslange monatliche Geldleistung –, den sie bekommen hätten, wenn sie Medaillen in Wettbewerben als sehende anstatt als blinde Schachspieler gewonnen hätten. Im Speziellen war diese Leistung an sehende Schachspieler für den Medaillengewinn bei der Schacholympiade auszuzahlen, aber nicht für blinde Schachspieler, die bei der Blinden-Schacholympiade Medaillen gewonnen hatten. Der erstgenannte Wettbewerb war in der Verordnung angeführt, der letztgenannte wurde aber nicht eigens erwähnt [...]. Bezugnehmend auf die weiters vorgesehene einmalige Barzahlung erscheint die Rechtslage jedoch weniger klar, da sich Art 3 der Verordnung nur auf Personen bezog, die Medaillen für Serbien anstatt für Serbien und Jugoslawien gewonnen hatten [...].
(82) Die Bf wurden daher zumindest teilweise aufgrund eines Unterscheidungsmerkmals nach Art 1 12. ZPEMRK unterschiedlich behandelt, nämlich wegen ihrer Behinderung (vgl Rn 75 f).
(83) Daher sind die Bf als blinde Schachspieler, die ihre Medaillen bei der Blinden-Schacholympiade gewonnen haben, einerseits und sehende Schachspieler, die ihre Medaillen bei der Schacholympiade gewonnen haben, andererseits nach Auffassung des Gerichts als zwei Gruppen von Personen zu sehen, die die selbe Tätigkeit ausüben, nämlich Schach spielen, und [...] deren Mitglieder höchste internationale Auszeichnungen erlangt haben.
(84) Daraus folgt, dass blinde und sehende Schachspieler im gegenständlichen Fall und nach der Rsp des GH als zwei Gruppen von Personen in gleichen oder ähnlichen Situationen zu sehen sind (vgl Rn 75 f).
(86) [Hinsichtlich eines legitimen Ziels] betont der GH in diesem Zusammenhang, dass obwohl Art 1 12. ZPEMRK kein Recht auf Geldzuwendungen irgendeiner Art enthält, bei Einführung einer solchen Zuwendung von Seiten des Staates die Vorgaben dieser Bestimmung einzuhalten sind (vgl Rn 75 und 77). [...] Da der belangte Staat ein Anerkennungs- und Belohnungssystem vorgesehen hat, musste er dabei auch Art 1 12. ZPEMRK beachten.
(87) Obwohl es für die serbischen Behörden legitim war, sich auf die höchsten sportlichen Leistungen und wichtigsten Wettbewerbe zu konzentrieren, [...] hat die Regierung zudem nicht aufgezeigt, warum die unzweifelhaft hohen Auszeichnungen der blinden Schachspieler weniger »populär« oder »international bedeutend« seien als ähnliche Medaillen, die von sehenden Schachspielern gewonnen wurden (vgl Rn 80). Im Schreiben des serbischen Schachverbandes an das Ministerium [...] war unter anderem ausgeführt, dass blinde Schachspieler [...] »ohne Einschränkung gemeinsam mit sehenden Schachspielern auf der einzigen offiziellen [Rang-]Liste des Weltschachverbands aufgrund von deren Leistungen geführt werden« [...]. Generell ist es für den GH undenkbar, dass das »Ansehen« eines Spiels oder einer Sportart als solches, etwa auch der populärsten Sportarten wie Fußball, Basketball und Tennis, einzig davon abhängt, ob diese von Personen mit oder ohne Behinderung ausgeübt wird. Wie der GH festhält, wurden tatsächlich in der
Verordnung die Olympischen Spiele und die Paralympics auf gleicher Ebene geregelt und daher die Leistungen von behinderten Sportlerinnen und Sportlern in den Sportarten als gleichwertig betrachtet.
(88) Außerdem hätte, bezugnehmend auf den Beitrag des Schachsports zur »Entwicklung und Bekräftigung« des Ansehens eines Staates, eine Gleichbehandlung von blinden und sehenden Schachspielern [...] im serbischen Recht und in der Praxis diesem Ansehen im Ausland nur dienlich sein können und auch innerstaatlich die Inklusion gefördert.
(89) [...] Die Unterscheidung zwischen olympischen und nicht-olympischen Sportarten ist im gegenständlichen Fall ohne Relevanz, da weder die Schacholympiade für sehende Schachspieler, die in der Verordnung enthalten war, noch die Blinden-Schacholympiade [...] Teil der Olympischen oder Paralympischen Spiele waren [...].
(90) Hinsichtlich der von der Regierung vorgebrachten budgetären Beschränkungen ist auszuführen, dass offenbar von allen 400 Medaillengewinnern und Weltmeistern der vergangenen Jahre, darunter auch sehenden Schachspielern, nur blinden Schachspielern der nationale Anerkennungspreis verweigert wurde [...]. Die vier Bf dieser Zahl hinzuzufügen hätte die finanzielle Stabilität des Staates sicher nicht belastet, insb da es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass ein Medaillengewinn bei einer Blinden-Schacholympiade leicht zu erreichen wäre und es daher künftig viele Anspruchsberechtigte gebe.
(91) Schließlich führt der GH aus, dass das Vorbringen der Regierung, wonach kein anderer blinder Schachspieler jemals den fraglichen nationalen Anerkennungspreis erhalten hätte, von keinerlei Relevanz hinsichtlich der Ungleichbehandlung zwischen den sportlichen Leistungen von sehenden und blinden Schachspielern ist.
(92) Folglich und ungeachtet des staatlichen Ermessensspielraums kommt der GH zum Schluss, dass es keine objektive und angemessene Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung der Bf lediglich aufgrund von deren Behinderung gab – wobei der Ermessensspielraum in diesem Einzelfall stark eingeschränkt war (vgl Rn 75 und 78). Folglich hat eine Verletzung von Art 1 12. ZPEMRK stattgefunden (5:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richter Kjølbro und Richterin Koskelo).
3. Zur behaupteten Schädigung der Bf in ihrem Ruf
(93) Angesichts des Vorstehenden hält es der GH nicht mehr für notwendig, [...] diesen Beschwerdepunkt unter Art 1 12. ZPEMRK zu behandeln [...].
II.Entschädigung nach Art 41 EMRK
Je € 4.500,– an jeden der Bf für immateriellen Schaden sowie Schadenersatz in Form sämtlicher Geldleistungen, die die Bf als sehende Schachspieler bekommen hätten (5:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richter Kjølbro und Richterin Koskelo).
Vom GH zitierte Judikatur:
Glor/CH, 30.4.2009, 13444/04 = NL 2009, 111
Sejdic und Finci/BA, 22.12.2009, 27996/06, 34836/06 = NLMR 2010, 10
Naptonik/RO, 20.10.2020, 33139/13
Savez crkava »Rijec života« ua/HR, 9.12.2010, 7798/08
Stummer/AT, 7.7.2011, 37452/02 (GK) = NLMR 2011, 215 = ÖJZ 2012, 138
Vuckovic ua/RS, 25.3.2014, 17153/11 ua (GK) = NLMR 2014, 155
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.1.2022, Bsw. 29907/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 53) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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