OGH 14Os145/21m

14Os145/21mTribunal Superior18 de jan. de 2022

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OGH 14Os145/21m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00145.21M.0118.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Frank in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 31. August 2021, GZ 603 Hv 7/21a45a, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 29. Mai 2021 in O* * M* absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich Würgemale am Hals, stauungsbedingte Einblutungen unter der Augenbindehaut beidseits, in beiden Stirnhöhlen und den Siebbeinzellen sowie eine Lähmung des Deltamuskels und des Bizepsmuskels des rechten Armes, zugefügt, indem er sie mit einem von ihr getragenen Schal drosselte.

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Der Mängelrüge zuwider hat das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers und die Aussage des Opfers in der Begründung der Feststellungen (auch zur subjektiven Tatseite) berücksichtigt (US 4 f), weshalb der inhaltlich erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ins Leere geht.

[5] Die weitere Kritik offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) dieser Konstatierungen nimmt prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) nicht Bezug auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen, die insoweit – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit unbedenklich (vgl RISJustiz RS0116882) – auf die einzeln dargestellten, besonderen Umstände des objektiven Tathergangs verweisen (US 5 f).

[6] Die Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft, indem sie aus der im Urteil ohnehin erörterten Verantwortung des Beschwerdeführers für diesen günstigere Schlüsse zieht als das Erstgericht, bloß unzulässig dessen Beweiswürdigung außerhalb des Anfechtungsrahmens dieses Nichtigkeitsgrundes (RISJustiz RS0100555 [insbesondere T16]).

[7] Die Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt, indem sie das Vorliegen von Absicht bestreitet und die Zufügung der Verletzungen als „völlig ungeplante Handlung, die an Liebesspiele“ angeknüpft habe, darstellt, die gebotene (RISJustiz RS0099810) Bezugnahme auf die gegenteiligen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4). Vielmehr bekämpft sie ein weiters Mal unzulässig deren Ableitung aus dem äußeren Tatgeschehen.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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