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13Os132/21t•OGH 13Os132/21t
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Frisch in der Strafvollzugssache des * M*, AZ 820 BE 158/21y des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 18. Oktober 2021, AZ 18 Bs 274/21g, (ON 34 der BEAkten) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des * M* gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. September 2021 (ON 27), mit dem die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, zurück.
[2] Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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