AUSL EGMR Bsw78873/13

Bsw78873/13Outro Tribunal11 de jan. de 2022

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AUSL EGMR Bsw78873/13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2022

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Freitas Rangel gg. Portugal, Urteil vom 11.1.2022, Bsw. 78873/13.

Spruch

Art. 10 EMRK - Verurteilung eines Journalisten wegen Kritik an Berufsvereinigungen der Justiz vor dem Parlament.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 31.500,– für materiellen Schaden; € 19.874,23 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf war ein bekannter Journalist, der von einer politischen Partei eingeladen wurde, am 6.4.2010 bei einer Anhörung vor dem parlamentarischen A-usschuss für Ethik, Gesellschaft und Kultur zum Thema Meinungsäußerungsfreiheit und zur Situation der Medien in Portugal zu sprechen. An dieser öffentlichen Anhörung nahmen mehr als 70 Personen und Organisationen teil. In seiner Stellungnahme beklagte der Bf ein Herabsinken der ethischen Standards im Journalismus und dessen Instrumentalisierung für politische Zwecke. Dabei unterstellte er der portugiesischen Richtervereinigung (Associação Sindical de Juízes Portugueses – ASJP) und der Vereinigung der Staatsanwälte (Sindicato dos Magistrados do Ministério Público – SMMP), enge Verbindungen zu einzelnen Journalisten zu unterhalten und mit diesen unter Verletzung des Amtsgeheimnisses vertrauliche Informationen zu teilen, um die öffentliche Meinung zu beeinflussen und ihre politischen Ziele voranzubringen. Über diese vom Bf erhobenen Vorwürfe wurde in den Medien ausführlich berichtet.

Auf Betreiben der ASJP und der SMMP wurde ein Strafverfahren gegen den Bf wegen Beleidigung einer juristischen Person eingeleitet. In diesem Verfahren wurden von beiden Vereinigungen auch zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Das Strafgericht Lissabon verurteilte den Bf wegen Beleidigung einer juristischen Person zu einer Geldstrafe von € 6.000,–. Des Weiteren wurde ihm die Zahlung eines ideellen Schadenersatzes von je € 50.000,– an beide Vereinigungen auferlegt.

Das Berufungsgericht hielt die strafrechtliche Verurteilung aufrecht. Es reduzierte jedoch die Verpflichtung, beiden Vereinigungen ihren ideellen Schaden zu ersetzen, auf je € 10.000,–. Aufgrund eines von den beiden Vereinigungen erhobenen Rechtsmittels setzte der Oberste Gerichtshof diesen Betrag letztendlich mit je € 25.000,– fest.

Der Bf verstarb am 13.8.2014. Während die Entschädigung an die ASJP zu diesem Zeitpunkt bereits beglichen war, ging die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausständigen Forderung der SMMP auf den Nachlass über. Das Nachlassverfahren ist noch anhängig.

Rechtsausführungen:

Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit).

I.Aktivlegitimation

(38) Der GH nimmt zur Kenntnis, dass [die beiden Töchter des Bf ...] den Wunsch äußerten, die Rechtssache im Namen des Bf, der während des Verfahrens verstorben war, weiter zu verfolgen. [...] Angesichts der engen familiären Beziehungen und dem legitimen Interesse der Erbinnen an [...] der Rechtssache akzeptiert der GH, dass sie die Beschwerde an seiner Stelle weiter verfolgen dürfen. [...] Aus praktischen Gründen wird jedoch in diesem Urteil Herr Freitas Rangel weiterhin als »der Bf« bezeichnet.

II.Zur behaupteten Verletzung von Art 10 EMRK

1. Zulässigkeit

(40) […] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinen anderen Gründen unzulässig […]. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

2. In der Sache

(41) Der Bf brachte vor, dass seine Aussagen im öffentlichen Interesse lagen. Er behauptete, dass er Werturteile und allgemeine Angaben geäußert, aber keine konkreten Namen genannt hätte. […]

a.Zum Vorliegen eines Eingriffs

(46) Der GH stellt zunächst fest, dass die Parteien nicht bestritten, dass es sich bei der Verurteilung des Bf [...] um einen »Eingriff« in die Freiheit der Meinungsäußerung iSv Art 10 Abs 2 EMRK handelte. Der GH sieht keinen Grund, dies anders zu beurteilen.

b.Ob der Eingriff gesetzlich vorgesehen war und ein legitimes Ziel verfolgte

(47) […] Die strafrechtliche Verurteilung des Bf beruhte auf Art 187 Abs 1 und 2 lit a sowie Art 182 Abs 2 Strafgesetzbuch, seine zivilrechtliche Haftung auf Art 484 des Zivilgesetzbuchs. Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass der gegenständliche Eingriff iSv Art 10 Abs 2 EMRK »gesetzlich vorgesehen« war.

(48) Die Regierung brachte vor, dass der Eingriff das legitime Ziel »des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer« verfolgt habe. Der GH weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine juristische Person ein Recht auf den guten Ruf hat [...], strittig ist. Im gegenständlichen Fall ist er bereit anzunehmen, dass dieses Ziel herangezogen werden kann. [...] Der GH akzeptiert, dass der Eingriff auch dem legitimen Ziel diente, das öffentliche Vertrauen in die Gerichtsbarkeit zu schützen und dementsprechend die Autorität der Gerichtsbarkeit aufrechtzuerhalten [...]. Jedoch bleibt zu prüfen, ob der vorgebrachte Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war.

c.Ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war

(54) […] Der GH stellt fest, dass die [im Parlament debattierten] Themen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse für die Gesellschaft betrafen und ihre Diskussion vor dem Parlament eine politische Debatte darstellte, also einen Bereich, in welchem normalerweise der Freiheit der Meinungsäußerung ein umfangreicher Schutz eingeräumt wird.

(55) […] Die parlamentarische Sitzung war für die Öffentlichkeit zugänglich und Journalisten waren anwesend, während der Bf sprach. Der GH findet es daher wenig überraschend, dass die fraglichen Äußerungen in den nächsten Tagen weit über die Medien verbreitet wurden. [...]

(56) Hinsichtlich der ASJP und der SMMP stellt der GH fest, dass diese angesehene und renommierte berufliche Vereinigungen sind, die regelmäßig eingeladen werden, um vor dem Parlament ihre Ansichten [...] über Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit der Gerichtsbarkeit darzulegen.

(57) […] Der GH stellt fest, dass die meisten Äußerungen des Bf aus seiner eigenen Meinung bestanden, deren Wahrhaftigkeit nicht nachweisbar ist. Die einzige zur Debatte stehende Tatsachenbehauptung ist die Äußerung des Bf, die die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Journalisten betrifft. Während seines Gerichtsverfahrens verteidigte der Bf diese Aussage und behauptete, dass er persönlich Zeuge eines Austausches eines Gerichtsakts zwischen einem Journalisten und einem Mitglied der SMMP geworden war. Der GH hält fest, dass diese Äußerung […] im speziellen Kontext, in dem sie getroffen wurde, betrachtet werden muss. Selbst wenn der betroffene Journalist die Behauptungen des Bf bestritten hatte, womit sie unbewiesen geblieben sind, können die Tatsachenbehauptungen des Bf als über diese einzelne Behauptung hinausgehend und mehr in einer allgemeinen Weise über das Teilen von Informationen zwischen zwei Organisationen sprechend angesehen werden. Auch wenn dies als übertriebene und damit unglückliche

Formulierung betrachtet werden kann, lassen sich die Kommentare des Bf ebensogut als Illustration einer breiteren gesellschaftlichen Kritik hinsichtlich der unangemessenen Einmischung der Gerichtsbarkeit insgesamt in Politik und Medien verstehen, welche ein Thema von öffentlichem Interesse darstellt und die er als wahr erachtete.

(58) Der GH betont, dass nach seiner Judikatur politische Äußerungen unter speziellem Schutz stehen. Im vorliegenden Fall ist es zudem unabdingbar, den Kontext zu berücksichtigen, in dem die Äußerungen des Bf fielen, nämlich vor einem parlamentarischen Ausschuss, der sich genau mit der Frage der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Einfluss von Politik und Wirtschaft auf die Medien und die Meinungsfreiheit im Land befasste.

(59) [...] Ungeachtet der Tatsache, dass der Bf kein gewählter Repräsentant war, hätte er als eingeladener Experte, der vor einem parlamentarischen Ausschuss seine Meinung darlegte, unter einem erhöhten Schutz stehen müssen, wie er im Fall von parlamentarischen oder politischen Äußerungen gewährt wird.

(60) Weiters stellt der GH fest, dass das Berufungsgericht [...] in seiner Entscheidung lediglich auf das Recht auf guten Ruf und Ansehen der ASJP und SMMP abstellte, ohne die oben genannten Kriterien gebührend einzubeziehen [...].

(61) […] Der GH stellt fest, dass […] die vom Bf zu zahlenden Beträge und Strafen in keinem Verhältnis zu jedem potentiellen Schaden an der Reputation der Vereinigungen standen […]. Der GH stellt außerdem fest, dass derart harte Strafen einen abschreckenden Effekt auf die Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung bei Personen haben können, die zur Teilnahme an Diskussionen bei Angelegenheiten von allgemeinem öffentlichem Interesse oder betreffend Institutionen berufen sind.

(62) Im Ergebnis kommt der GH zum Schluss, dass es den Gerichten nicht gelungen ist, ausreichende und relevante Gründe vorzubringen, um den Eingriff […] zu rechtfertigen. [...] Die nationalen Gerichte haben die Grenze des Ermessensspielraums überschritten, der ihnen hinsichtlich der Einschränkung von Debatten von öffentlichem Interesse zukommt. […] Der Eingriff […] war somit in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig.

(63) Dementsprechend erfolgte eine Verletzung von Art 10 EMRK (einstimmig).

III.Entschädigung nach Art 41 EMRK

€ 31.500,– für materiellen Schaden; € 19.874,23 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Morice/FR, 23.4.2015, 29369/10 (GK) = NLMR 2015, 153

Bédat/CH, 29.3.2016, 56925/08 (GK) = NLMR 2016, 152

Baka/HU, 23.6.2016, 20261/12 (GK) = NLMR 2016, 267

Medžlis Islamske Zajednice Brcko ua/BA, 27.6.2017, 17224/11 (GK) = NLMR 2017, 257

Selahattin Demirtas/TR (Nr 2), 22.12.2020, 14305/17 = NLMR 2020, 453

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 11.1.2022, Bsw. 78873/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 39) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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