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5Ob147/21k•OGH 5Ob147/21k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. WeixelbraunMohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin M*, vertreten durch Mag. Elisabeth Schmidl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Mai 2021, AZ 47 R 39/21i, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 1. Februar 2021, TZ 300/2021, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses durch die Antragstellerin wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Antragstellerin zog ihren ordentlichen Revisionsrekurs mit ihrer Eingabe vom 6. 12. 2021 zurück.
[2] Die Zurückziehung eines Revisionsrekurses ist bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RISJustiz RS0110466 [T7]). Dies gilt auch im Grundbuchsverfahren (5 Ob 49/21y mwN).
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