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20Ds21/21z•OGH 20Ds21/21z
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 3. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Hofer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen * B* S*, * M*, * W* und * M* S*, Rechtsanwälte in *, wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Beschwerde aller Verurteilten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats 10 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 28. September 2021, AZ D 35/19, 10 DV 10/20 (TZ 51), nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
[1] Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der OÖ Rechtsanwaltskammer vom 24. August 2020 (TZ 39) wurden die Beschwerdeführer schuldig erkannt, bei der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes als Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Werbeeinschaltungen entgegen den Erfordernissen des § 28 Abs 2 RLBA 2015 und § 1b RAO Vor und Zunamen sowie Berufsbezeichnung der Gesellschafter nicht angeführt und dadurch das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen zu haben.
[2] Über sie wurden mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 18. Mai 2021, GZ 20 Ds 13/20x10 (TZ 46), in Stattgebung der Berufung wegen Strafe herabgesetzte Geldbußen verhängt.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag der Verurteilten auf nachträgliche Strafmilderung (§ 31a Abs 1 StGB; zur Zulässigkeit RISJustiz RS0130299) abgelehnt.
[4] § 28 Abs 2 RLBA 2015 wurde nach rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Verfahrens „als nicht mehr zeitgemäß“ aufgehoben.
[5] Die in § 31a StGB genannten Umstände allerdings sind solche, die Tatfragen des konkreten Falls betreffen, nicht aber nachträglich erkannte Rechtsfehler. Anpassung an eine veränderte Normensituation ermöglicht die in Rede stehende (auf die Bemessung von Sanktionen abstellende) Bestimmung genau so wenig (Ratz in WK2 StGB § 31a Rz 1; SSt 2003/15; vgl auch RISJustiz RS0117466).
[6] Selbst wenn das gegenständliche Verfahren die erwähnte Änderung beeinflusst haben sollte, wäre dies kein Umstand im oben dargelegten Sinn.
[7] Der allein dies geltend machenden Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
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