OGH 3Nc15/21t

3Nc15/21tTribunal Superior23 de dez. de 2021

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OGH 3Nc15/21t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030NC00015.21T.1223.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr. H* F*, über den Antrag des Antragstellers auf Einsicht in den Akt des Obersten Gerichtshofs, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Antragstellers, der Oberste Gerichtshof möge ihm eine Kopie der Urschrift des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 21. Oktober 2021, 3 Nc 15/21t, im Wege des WebERV übermitteln, wird abgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1] Gemäß § 219 Abs 1 ZPO können Prozessparteien grundsätzlich in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten Einsicht nehmen. Diese kann auch – entsprechend dem Antrag – durch Erteilung einer Abschrift (Kopie) erfolgen (1 Ob 171/16b). Von der Akteneinsicht ausgenommen sind allerdings die Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen sowie Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichts. Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof betrifft dies die Beratungsprotokolle und sämtliche damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senats betreffenden und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern (1 Ob 171/16b mwN). Die Übermittlung einer Kopie der Urschrift der Entscheidung, welche mit dem von der Akteneinsicht ausgenommenen Abstimmungsvermerk (= Protokoll über Beratung und Abstimmung) versehen ist, kommt daher nicht Frage (4 Ob 214/01a).

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