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15Os148/21k•OGH 15Os148/21k
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann im Verfahren über einen Fortsetzungsantrag zu AZ 19 St 48/21b der Staatsanwaltschaft Klagenfurt über die Beschwerde des * M* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 12. November 2021, AZ 9 Bs 375/21x, nach Einsichtnahme in die Akten durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des * M* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. Juni 2021, AZ 74 Bl 45/21k, mit dem ihm gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags aufgetragen worden war, zurückgewiesen.
[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des * M* war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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