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Bsw27755/19•AUSL EGMR Bsw27755/19
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Vural gg. Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 14.12.2021, Bsw. 27755/19.
Art. 8 EMRK, Art. 35 EMRK - Obsorgeantrag des erst nach Geburt von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzten biologischen Vaters.
Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die biologische Tochter des Bf, J., wurde am 4.10.2015 außerehelich geboren. Die Mutter von J., die der Bf zwei Mal vor deren Geburt getroffen hatte, erzählte ihm nichts von der Schwangerschaft und gab J. zur Adoption frei. Seit 7.10.2015 wächst J. bei Pflegeeltern auf. Anfang Mai 2016 informierte die Mutter von J. den Bf erstmals über dessen biologische Tochter. Nach einem positiven Vaterschaftstest sah der Bf seine Tochter fortan regelmäßig ein Mal im Monat. Am 15.11.2016 erkannte der Bf die Vaterschaft formal an und teilte mit, einer Adoption nicht zuzustimmen. Am 2.3.2017 und am 29.8.2017 versäumte der Bf Kontakte mit seiner Tochter, weil er verschlafen hatte.
Am 2.5.2017 stellte der Bf einen Antrag beim BG Liesing auf alleinige Obsorge sowie auf ein Kontaktrecht. Der erstgenannte Antrag wurde am 2.3.2018 abgewiesen und den Pflegeeltern die alleinige Obsorge gewährt. Eine Übertragung der Obsorge auf den Bf würde das Kindeswohl von J. beeinträchtigen, da sie von ihren Bindungspersonen getrennt würde. Außerdem befände sich der Bf in einer privaten Umbruchsphase. Das LG für Zivilrechtssachen Wien wies den Rekurs des Bf am 11.9.2018 mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Bf wurde am 21.11.2018 zurückgewiesen. Eine Entscheidung über das Kontaktrecht steht nach Information des Bf vom 23.11.2020 aus, wobei die Parteien gegenwärtig eine Mediation unternehmen würden.
Rechtsausführungen:
Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) und von Art 6 Abs 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer).
(9) Der GH wird die Beschwerdepunkte ausschließlich unter Art 8 EMRK prüfen […].
I.Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
(10) Die Grundsätze des bestehenden oder beabsichtigten »Familienlebens« gemäß Art 8 EMRK wurden im Fall Anayo/DE aufgezeigt (siehe ebenda Rn 55-58 mwN). [...] Bei der Entscheidung, ob ein beabsichtigtes Familienleben zwischen einem außerehelich geborenen Kind und dessen biologischem Vater in den Anwendungsbereich von Art 8 EMRK fällt, sind nach dem GH die Bindung des Vaters zum Kind sowie die Art der Beziehung der leiblichen Eltern ausschlaggebend (ebenda Rn 61). Der Bf hatte J.s Mutter lediglich zwei Mal vor deren Geburt getroffen. Nachdem er von J. erfahren hatte, dauerte es ein halbes Jahr, bis der Bf die Vaterschaft formal anerkannte und ein Jahr, bis er den Obsorgeantrag stellte [...]. Er hielt regelmäßigen Kontakt mit J. seit dem positiven Vaterschaftstest, versäumte aber unentschuldigt zwei Kontakte. [...]
(11) Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Bf beabsichtigte Beziehung zu J. den Schutz des »Familienlebens« nach Art 8 EMRK begründen kann. Jedenfalls betrifft die Festlegung der rechtlichen Beziehungen zwischen dem Bf und seinem biologischen Kind einen wichtigen Teil seiner Identität und somit seines »Privatlebens« nach Art 8 Abs 1 EMRK. Daher greift die den Obsorgeantrag abweisende Entscheidung der nationalen Gerichte zumindest in das Privatleben des Bf ein und fällt daher in den Anwendungsbereich von Art 8 EMRK.
(12) Der Bf bestritt weder, dass dieser Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte noch, dass er ein legitimes Ziel nach Art 8 Abs 2 EMRK verfolgte […]. Der GH wird [daher] prüfen, ob die Abweisung des Obsorgeantrags in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, also verhältnismäßig, war.
(13) Die fundamentalen Grundsätze betreffend das Familienleben von Kindern, die von ihren biologischen Eltern getrennt sind, ergeben sich aus der stRsp des GH (Strand Lobben ua/NO [GK] mwN). Pflegeanordnungen sind als vorübergehende Maßnahme zu sehen, während das Ziel in der Wiedervereinigung der leiblichen Eltern mit dem Kind liegen muss. Ist jedoch seit der Inobhutnahme des Kindes eine beträchtliche Zeit vergangen, können die Interessen des Kindes, seine derzeitige de facto Familiensituation nicht zu verändern, die Interessen der Eltern auf Wiedervereinigung überwiegen […]. Es ist nicht Aufgabe des GH, anstelle der staatlichen Behörden zu entscheiden [...], sondern die Entscheidungen dieser Behörden in Ausübung ihres Ermessensspielraums im Hinblick auf die Konvention zu überprüfen. Den Behörden kommt ein weiter Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Inobhutnahme eines Kindes zu.
(14) Der Bf lebte niemals mit J. zusammen. Diese wurde nicht aufgrund staatlicher Anordnung ihrer Familie entzogen, sondern von ihrer Mutter unmittelbar nach ihrer Geburt zur Adoption freigegeben. Als der Bf von J. erfuhr, war diese bereits sieben Monate alt und hatte eine starke Bindung zu ihren Pflegeeltern […]. Danach benötigte der Bf sechs Monate, um die Vaterschaft formal anzuerkennen und ein Jahr, um sich dafür zu entscheiden, die Obsorge für J. übernehmen zu wollen […] – in diesem Zeitraum verstärkten sich die Beziehungen zwischen J. und ihren Pflegeeltern weiter. J. hatte daher ein Interesse daran, dass ihre de facto Familiensituation nicht geändert werde [...].
(15) Die nationalen Gerichte [...] haben die Interessen von J., dem Bf, der Mutter und den Pflegeeltern abgewogen und dem Kindeswohl das größte Gewicht beigemessen. Sie haben ihre detaillierte Begründung auf einen Bericht des Kinder- und Jugendhilfeträgers, einer fachlichen Stellungnahme der Familiengerichtshilfe und Aussagen der Parteien gestützt. Übereinstimmend kamen sie zum Ergebnis, dass das Kindeswohl von J. am ehesten durch einen Verbleib bei ihren Pflegeeltern gewahrt wird. Sie stellten fest, dass der Bf das Risiko einer psychischen Beeinträchtigung für J. und die Bedeutung der Pflegeeltern verkannte [...], berücksichtigten [aber] die Auswirkungen einer Trennung der Pflegefamilie von J. [...] im Hinblick auf das mangelnde Verständnis des Bf [...]. [Die Gerichte] wogen dies mit dem guten Verhältnis der Pflegefamilie zur biologischen Familie von J. ab [...]. Tatsächlich hatten die Pflegeeltern niemals einen Kontakt mit dem Bf und J. versäumt, dies im Gegensatz zum Bf. Auch konnte der Bf sein Kind
regelmäßig sehen, selbst bevor er die Vaterschaft anerkannte [...].
(16) Zudem haben die nationalen Gerichte die unklare Familiensituation des Bf bedacht. [...] Zu Recht mussten sie die nicht unvorhersehbaren Reaktionen der möglichen künftigen Mitbewohner von J. berücksichtigen.
(17) [...] Die nationalen Gerichte haben die gegensätzlichen Interessen gebührend gegeneinander abgewogen und ihren Ermessensspielraum nicht überschritten.
(18) Was die Beschwerde über die Verfahrensdauer betrifft, ist, wenn die Beziehung zwischen einer Person und seinem oder ihrem Kind betroffen ist, in besonderem Maße auf das Risiko einer de facto Entscheidung der Sache durch den [bloßen] Zeitverlauf zu achten. Diese Verpflichtung ist ausschlaggebend bei der Beurteilung, ob ein Fall in einer angemessenen Frist gemäß Art 6 Abs 1 EMRK – dies auch als Teil der prozessualen Anforderungen von Art 8 EMRK – gehört wurde [...].
(19) [...] Das Verfahren [...] dauerte ein Jahr und acht Monate über drei Instanzen hinweg. Es gab keine Verzögerung während des gesamten Verfahrens, und auch der Bf brachte weder eine Verzögerung vor noch stellte er einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG [...]. Die nationalen Gerichte haben daher ihre Verpflichtung nach Art 8 EMRK [...] eingehalten. Daher sind beide Beschwerdepunkte offenbar unbegründet und gemäß Art 35 Abs 3 lit a und Abs 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Görgülü/DE, 26.2.2004, 74969/01 = NL 2004, 32 = EuGRZ 2004, 700
Anayo/DE, 21.12.2010, 20578/07 = NLMR 2011, 6 = EuGRZ 2011, 124
Kopf und Liberda/AT, 17.1.2012, 1598/06 = NLMR 2012, 9 = ÖJZ 2012, 526
Ribic/HR, 2.4.2014, 27148/12
Strand Lobben ua/NO, 10.9.2019, 37283/13 = NLMR 2019, 393
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 14.12.2021, Bsw. 27755/19, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 33) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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