OGH 8ObA34/21i

8ObA34/21iTribunal Superior29 de nov. de 2021

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OGH 8ObA34/21i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00034.21I.1129.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* L*, vertreten durch Dr. Sacha Pajor, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde *, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2021, GZ 9 Ra 11/21k15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. September 2020, GZ 57 Cga 13/20w10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.454,84 EUR (darin 409,14 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

[1] Der Kläger war ab 7. 5. 2019 bei der beklagten Marktgemeinde im Bereich Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerservice beschäftigt, unter anderem als Pressesprecher der damaligen Bürgermeisterin. Dieses Dienstverhältnis unterlag dem NÖ GVBG.

[2] Vom 9. 1. bis 6. 5. 2019 hatte der Kläger als an die Beklagte überlassener Leiharbeitnehmer eines Vereins zur Schaffung vorübergehender Beschäftigungsmöglichkeiten die gleiche Tätigkeit verrichtet.

[3] Der Kläger stand der politischen Partei der damaligen Bürgermeisterin nahe und bekannte sich dazu unter anderem öffentlich auf seinem privaten Facebook-Account.

[4] Am 6. 3. 2020 trat ein neuer Bürgermeister der Beklagten sein Amt an, der einer anderen Partei angehört und bisher als Oppositionsführer in der Gemeinde fungiert hatte. Er befürchtete, dass der Kläger aufgrund seiner anderen politischen Einstellung, die er auch öffentlich vertrat, seine Tätigkeit nicht in seinem Interesse führen würde und entschied sich zu seiner Kündigung. Am 2. 4. 2020 wurde dem Kläger die schriftliche Kündigung zum 19. 4. 2020 überreicht. In dem Schreiben wurde auf Kündigungsfrist und -termine nach dem NÖ GVBG verwiesen, ein Kündigungsgrund wurde darin nicht genannt. Der Kläger erhob gegen die Kündigung am 3. 4. 2020 schriftlich Widerspruch.

[5] Der Gemeinderat der Beklagten erteilte in seiner nächstfolgenden Sitzung, die aufgrund der Einschränkungen durch die Covid19Verordnung erst am 5. 5. 2020 stattfinden konnte, die Zustimmung zu der Kündigung vom 2. 4. 2020. In der selben Sitzung genehmigte der Gemeinderat auch eine mit Schreiben vom 5. 5. 2020 ausgesprochene Eventualkündigung des Klägers zum 24. 5. 2020. Auch dieses Kündigungsschreiben enthielt keine Angabe des Kündigungsgrundes.

[6] Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Dienstverhältnis über den 19. 4. 2020 hinaus aufrecht sei, in eventu, die Kündigung zu diesem Termin für rechtsunwirksam zu erklären. Sein im Jänner 2019 begonnenes Leiharbeitsverhältnis sei auf seine Dienstzeit anzurechnen, sodass er insgesamt mehr als ein Jahr bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Seine Kündigung hätte nach §§ 37 f NÖ GVBG nur unter Angabe eines Grundes und frühestens zum 31. 5. 2020 erfolgen können. Der Bürgermeister selbst sei zum Ausspruch der Kündigung nicht berechtigt gewesen. Die nachträgliche Genehmigung durch den zuständigen Gemeinderat sei verspätet und unwirksam.

[7] Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Die besonderen Kündigungsvoraussetzungen nach § 37 NÖ GVBG kämen nicht zum Tragen, da das Dienstverhältnis zur Beklagten noch kein Jahr gedauert habe. Der Bürgermeister sei nach § 42 NÖ GVBG zum Ausspruch der Kündigung legitimiert gewesen. Die Genehmigung durch den Gemeinderat sei ehestmöglich und wirksam erfolgt.

[8] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verneinte die behaupteten Verfahrens- und Feststellungsmängel, billigte die Rechtsausführungen des Erstgerichts und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil zu § 42 Abs 1 S 2 NÖ GVBG, insbesondere zum Begriff des Gemeindeinteresses und zum Erfordernis der Rechtzeitigkeit der Genehmigung durch den Gemeinderat, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

[9] Die auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers strebt die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im klagsstattgebenden Sinn an, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel mangels der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzuweisen, jedenfalls aber ihm keine Folge zu geben.

[10] Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

[11] 1. Die Revision wendet sich gegen die Annahme der Vorinstanzen, dass die Inanspruchnahme der Kompetenz des Bürgermeisters nach § 42 NÖ GVBG durch ein Gemeindeinteresse gedeckt war. Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass die Genehmigung der Kündigung durch den Gemeinderat verspätet erfolgt sei, insbesondere auch weil die Kündigungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei.

[12] Der Oberste Gerichtshof erachtet die Ausführungen des Berufungsgerichts entgegen den in der Revision aufgeworfenen Bedenken für zutreffend, sodass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen Folgendes zu erwidern:

[13] Nach § 1 Abs 5 NÖ GVBG beschließt über alle aufgrund dieses Gesetzes zu treffenden Maßnahmen, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, das nach der NÖ Gemeindeordnung oder den besonderen Statuten im eigenen Wirkungsbereich zuständige Organ der Gemeinde.

[14] Gemäß § 35 Z 21 NÖ Gemeindeordnung sind, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Aufnahme von ständigen Bediensteten sowie die Auflösung des Dienstverhältnisses solcher Bediensteter dem Gemeinderat vorbehalten.

[15] Der mit „Besondere Befugnisse des Bürgermeisters“ übertitelte § 42 NÖ GVBG hat den folgenden Wortlaut:

„(1) Der Bürgermeister kann einen Vertragsbediensteten auf bestimmte Zeit (§ 3) bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten aufnehmen. Er kann die Kündigung (§ 37) und die Entlassung (§ 39) eines Vertragsbediensteten aussprechen, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen ist und die Genehmigung des nach § 1 Abs 5 zuständigen Organes der Gemeinde nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Diese Genehmigung ist jedoch ehestmöglich einzuholen.

(2) Verweigert das nach § 1 Abs 5 zuständige Organ der Gemeinde die Genehmigung für eine vom Bürgermeister nach Abs 1 getroffene Maßnahme, so gilt das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit mit Ablauf der Zeit, auf die es eingegangen wurde, als beendet und die Kündigung oder Entlassung als nicht ausgesprochen.“

[16] Das für die Sonderkompetenz erforderliche Gemeindeinteresse iSd § 42 Abs 1 S 2 NÖ GVBG bezieht sich auf die Unverzüglichkeit des Ausspruchs der Kündigung bzw Entlassung („dies“). Der Bürgermeister soll allein handeln können, wenn ein Zuwarten bis zur nächstmöglichen Befassung des Gemeinderats für die Gemeinde einen Nachteil mit sich brächte, der durch das sofortige Handeln hintangehalten werden kann.

[17] 2. Der Wortlaut und Zweck dieser Regelung lassen nur die Interpretation zu, dass eine unter den besonderen Voraussetzungen vom Bürgermeister ausgesprochene Kündigung sofort wirksam ist. Der Bürgermeister handelt dabei nicht vollmachtslos, sondern übt eine ihm vom NÖ GVBG übertragene besondere Befugnis zur Vertretung der Gemeinde aus.

[18] Der Zweck dieser besonderen Befugnis ist ein rasches Handeln zur Wahrung der Interessen der Gemeinde zu ermöglichen. Sind die Voraussetzungen nach § 42 NÖ GVBG erfüllt, ist der Bürgermeister bei ansonsten drohendem Verlust des Kündigungsrechts zum Handeln verpflichtet (vgl 9 ObA 90/99x).

[19] Die in der Revision für den Standpunkt des Klägers herangezogenen höchstgerichtlichen Entscheidungen betreffen Beendigungserklärungen nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, die teilweise keine dem § 42 NÖ GVBG entsprechende Notkompetenz des Bürgermeisters zugrundelegten, und sind damit nicht einschlägig (9 ObA 9/09b – Steiermärkische Gemeindeordnung; 9 ObA 84/10h – Tiroler Gemeindeordnung – keine Dringlichkeit).

[20] 3. Stimmt der Gemeinderat einer vom Bürgermeister ausgesprochenen Kündigung nicht zu, dann gilt sie nach § 42 Abs 2 NÖ GVBG als nicht ausgesprochen. Diese Rechtsfolge entspricht im Ergebnis den Wirkungen einer stattgebenden Entscheidung über eine Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG. Wird aber die Zustimmung des Gemeinderats erteilt, bleibt die Kündigung wirksam.

[22] 4. Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Notkompetenz des Bürgermeisters rechtsirrig als erfüllt betrachtet. Tatsächlich habe kein ausreichendes Gemeindeinteresse an der Kündigung bestanden und wäre es möglich gewesen, rechtzeitig vorher noch einen Gemeinderatsbeschluss einzuholen.

[23] 4.1. Die Beantwortung der Frage, ob ein Gemeindeinteresse iSd § 42 Abs 1 NÖ GVBG vorliegt und welche Verzögerung der Einholung eines Gemeinderatsbeschlusses noch ohne Gefährdung dieses Interesses hingenommen werden hätte können, hängt zwangsläufig von den Umständen des Einzelfalls ab.

[24] Das Berufungsgericht hat ein hinreichendes Interesse der Beklagten an der unverzüglichen Kündigung des Klägers darin erblickt, dass sie nach dem unmittelbar bevorstehenden Ablauf einer einjährigen Dauer seines Vertragsbedienstetenverhältnisses an die Kündigungsgründe nach § 37 NÖ GVBG gebunden gewesen wäre.

[25] Es wurde im Verfahren von keiner Partei behauptet, dass ein wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmung in der Person des Klägers verwirklicht war. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach dem 6. 5. 2020 bis auf weiteres unkündbar gewesen wäre.

[26] Ob die festgestellten Bedenken des Bürgermeisters wegen der mit dem Kläger bestehenden politischen Differenzen und ihren möglichen negativen Auswirkungen auf dessen Arbeit stichhältig waren, ist insoweit nicht entscheidungserheblich. Der gefasste Kündigungsentschluss und seine Umsetzung bedurften im ersten Dienstjahr grundsätzlich überhaupt keiner Begründung.

[27] 4.2. Soweit die Revision davon ausgeht, dass der Gemeinderat der Beklagten trotz der herrschenden Beschränkungen durch die Covid-19-Notmaßnahmen rechtzeitig vor der Kündigung am 2. 4. 2020 einberufen werden hätte können, um die Kündigung zum angestrebten Termin auszusprechen, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt.

[28] 4.3. Das Erfordernis einer ehestmöglichen nachträglichen Zustimmung des Gemeinderats zu einer in Ausübung der Notkompetenz ausgesprochenen Beendigungserklärung ist nach der Rechtsprechung nicht eng auszulegen. Es ist dafür nicht die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung erforderlich, sondern es genügt die Beschlussfassung zumindest in der nächsten folgenden Sitzung (RISJustiz RS0081710 = 4 Ob 77/85; 9 ObA 352/93).

[29] Mit der Beurteilung, dass die Zustimmung des Gemeinderats zu der am 2. 4. 2020 ausgesprochenen Kündigung unter den gegebenen Umständen in der nächstfolgenden Sitzung vom 5. 5. 2020 rechtzeitig erfolgte, hat das Berufungsgericht den ihm offenstehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. In der von der Revision herangezogenen Entscheidung 9 ObA 88/14b ging der Oberste Gerichtshof – anders als hier – davon aus, dass der Bürgermeister seine Eilkompetenz zu Unrecht in Anspruch genommen hatte. Hier lag aber insoweit keine vollmachtslose Kündigung vor, weshalb die Entscheidung des Gemeinderats (Kündigung) auch nicht so erfolgen musste, dass noch Kündigungsfrist und termin gewahrt sind, sondern nur „ehestmöglich“ iSd § 42 Abs 1 NÖ GVBG.

[30] 5. Andere Anfechtungsgründe wurden nicht geltend gemacht. Der Revision war daher keine Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 2 ASGG, §§ 41 und 50 ZPO.

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