OGH 5Ob130/21k

5Ob130/21kTribunal Superior20 de set. de 2021

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OGH 5Ob130/21k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00130.21K.0920.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F***** B*****, 2. M***** B*****, beide vertreten durch die Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Z***** GmbH, , vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin G S.P.A., *****, Italien, vertreten durch Mag. Andrea Moser, Rechtsanwältin in Graz, wegen 195.721 EUR sA, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Parteien (Revisionsinteresse 97.860,55 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. Mai 2021, GZ 3 R 37/21t45, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. August 2021, 5 Ob 130/21k, mit dem die außerordentliche Revision der klagenden Parteien zurückgewiesen wurde, wird wie folgt ergänzt:

„Der Antrag der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.“

Begründung:

Begründung

[1] Die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei hat ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshof eine Revisionsbeantwortung eingebracht und dafür Kosten verzeichnet. Über diesen Kostenersatzanspruch wurde im Beschluss vom 19. August 2021 nicht entschieden. Das war mit diesem Ergänzungsbeschluss gemäß §§ 423, 430 ZPO nachzuholen (vgl 7 Ob 6/10y).

[2] Da der Oberste Gerichtshof die Beantwortung der Revision nicht freigestellt hat, war die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Für diese steht daher kein Kostenersatzanspruch zu (RISJustiz RS0043690 [T6, T7]).

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