projetos
12Os97/21p•OGH 12Os97/21p
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lampret in der Strafsache gegen Anas A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 25. Mai 2021, GZ 34 Hv 23/21m51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Anas A***** jeweils eines Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (I./) und nach § 201 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in L***** Fatima L***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) zur Vornahme oder Duldung des Oralverkehrs, somit einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, genötigt (II./) und zu nötigen versucht (I./) und zwar:
I./ am 31. Jänner 2021, indem er ihr mit der Faust ins Gesicht schlug, sie sodann mit einer Hand festhielt und mit der anderen Hand würgte, wobei es beim Versuch blieb, weil sie ihm einen Tritt in den Genitalbereich versetzte;
II./ am 9. Februar 2021, indem er sie am Hinterkopf packte, mit der Stirn zur Randleiste des Bettes stieß, sie daraufhin an der Hand ins Badezimmer zerrte, seine Hose öffnete, seinen erigierten Penis vor ihr entblößte und sie mit den Worten: „Du musst mir jetzt einen blasen, sonst werde ich dich umbringen!“ zum Oralsex aufforderte, wobei er zur Untermauerung seiner Drohung einen nicht näher bekannten Gegenstand in seiner Hand hielt.
[3] Die dagegen aus Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin Ülkü N***** zum Beweis dafür, dass „der Angeklagte ein ruhiger, nicht aggressiver Mensch ist, der auch einen respektvollen Umgang pflegt und zu einer solchen Tat wie angeklagt gar nicht fähig ist“ (ON 50 S 18), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Abgesehen davon, dass sich der Beweisantrag auf keinen schulderheblichen Umstand bezog, können subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge (hier: zur Frage der Tatgeneigtheit des Angeklagten) grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen (vgl RISJustiz RS0097540).
[5] Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).
[6] Indem die Beschwerde die der Zeugin Fatima L***** attestierte Glaubwürdigkeit mit – im Übrigen ohnedies berücksichtigten (US 7) – Diskrepanzen in ihren Angaben im Ermittlungsverfahren und mit ihrem Verhalten nach der Tat zu erschüttern sucht, verfehlt sie ebenso die eingangs dargestellten Kriterien des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes wie mit den Überlegungen zu einem verleumderischen Vorgehen des Opfers.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.