OGH 12Os81/21k

12Os81/21kTribunal Superior16 de set. de 2021

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OGH 12Os81/21k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00081.21K.0916.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ohsidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lampret in der Strafsache gegen Kheder A***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 8. April 2021, GZ 36 Hv 104/20v51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kheder A***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 4. November 2019 in S*****, Hedia G***** außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an beiden Oberarmen packte, mit einer Hand am Hals erfasste, sie gegen eine Wand drückte und sich mit seinem Geschlechtsteil an ihrem Unterleib rieb.

[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die tatrichterliche Annahme der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Hedia G***** (US 4 f). Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist jedoch der Anfechtung nach Z 5 des § 281 Abs 1 StPO entzogen (RISJustiz RS0106588 und RS0099419).

[5] Soweit die Beschwerde unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) eine Vielzahl von Aussagedetails der ohnehin außergewöhnlich eingehend erörterten Aussage der genannten Zeugin (US 4 bis 21) zu nicht entscheidenden Tatsachen (wie etwa den festgestellten, im Rahmen des Angriffs erlittenen Verletzungen des Opfers) ins Treffen führt (vgl aber RISJustiz RS0119422 [T4]), erschöpft sie sich im Ergebnis in einem unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.

[6] Gleiches gilt in Ansehung der Kritik des Beschwerdeführers an der beweiswürdigenden Berücksichtigung der vom Schöffensenat im Rahmen der Hauptverhandlung selbst wahrgenommenen Verständigungsschwierigkeiten dieser Zeugin (vgl insbesondere US 3, 6 und 13 f).

[7] Der Sache nach wendet sich auch die weitere Rüge bloß mit weitwendigem Vorbringen und eigenen Beweiswerterwägungen – unter anderem zu den Aussagen der Zeugen Martina F***** und Barbara D*****, zu nach der Tat aufgezeichneten Chatprotokollen und Telefongesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer (vgl US 10, 12 ff) und zu einem Besuch des Opfers am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nach der Tat (vgl US 18 f) – nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[9] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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