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2Ob135/21y•OGH 2Ob135/21y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M***** S*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. DI O***** K*****, 2. DI H***** K*****, beide vertreten durch Beck Dörnhöfer Partner Rechtsanwälte in Eisenstadt, wegen 67.327,20 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2021, GZ 11 R 81/21v21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin behauptet, sie habe mehrere Monate auf ihrer Liegenschaft 22 Pferde „der beklagten Parteien“ ohne entsprechende Vereinbarung untergebracht gehabt, insbesondere gefüttert. Der Erstbeklagte habe behauptet, die Pferde gehörten ihm. Die Zweitbeklagte sei als – ebenfalls für die Pferde sorgepflichtige – Züchterin der Pferde ausgewiesen. Für ihre Aufwendungen für die Pferde stehe ihr gegen beide solidarisch haftenden Beklagten ein Anspruch nach § 1042 ABGB in Klagehöhe zu.
[2] Die Zweitbeklagte bestritt ihre passive Klagslegitimation.
[3] Das Erstgericht wies mit Teilurteil das Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte ab. Es stellte fest, sämtliche Pferde seien im Eigentum des Erstbeklagten oder Dritter gestanden. Die Zweitbeklagte sei zwar auf der Deckkarte und der Eigentumsurkunde eines Pferdes als Züchterin ausgewiesen, jedoch weder Eigentümerin noch tatsächliche Züchterin eines der untergebrachten Pferde gewesen. Rechtlich führte das Erstgericht aus, da die Zweitbeklagte weder Eigentümerin, Besitzerin, Halterin noch tatsächliche Züchterin der Pferde gewesen sei, bestehe mangels Verpflichtung der Zweitbeklagten, für die Pferde zu sorgen, ein Anspruch der Klägerin gegen die Zweitbeklagte nach § 1042 ABGB nicht zu Recht.
[4] In der Berufung vertrat die Klägerin im Wesentlichen die Auffassung, die Zweitbeklagte sei „offiziell“ als Züchterin aufgetreten, der Erstbeklagte habe die Pflichten der Zweitbeklagten als deren Erfüllungsgehilfe wahrgenommen.
[5] Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Die Zweitbeklagte erfülle den Begriff des Halters nach dem Tierschutzgesetz nicht, zumal sie keinerlei tatsächlichen Bezug zu Pferden gehabt habe. Ihre bloße Namensnennung bei einem Zuchtverband begründe keine tatsächliche Verantwortlichkeit oder Obhut, sondern sei bloß aus „verkaufsstrategischen Gründen“ erfolgt.
[6] In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision führt die Klägerin als erhebliche Rechtsfrage Folgendes aus: Es sei die Frage zu beantworten, ob die Zweitbeklagte der Klägerin gemäß § 1042 ABGB hafte, wenn sie zwar bei einem Verband als Züchterin ausgewiesen sei, persönlich jedoch keinen tatsächlichen Bezug zu den Pferden habe. Es gehe somit um die (in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende) Frage, ob öffentliche Mitteilungen über eine Züchtereigenschaft eine Haftung des Erklärenden auslösten bzw inwiefern das Vertrauen eines Gläubigers auf die Richtigkeit dieser Mitteilungen geschützt sei.
[7] Dazu ist auszuführen:
[8] 1. In erster und zweiter Instanz hat die Klägerin den Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB gegen die Zweitbeklagte mit deren (behaupteten) Sorgepflichten für die Pferde aufgrund ihrer Eigenschaft als Züchterin begründet. Die Berechtigung des Anspruchs scheiterte, weil feststeht, dass die Zweitbeklagte keine Züchterin der Pferde war und ist.
[9] 2. Das Vorbringen in der Revision mit seinem Bezug auf „öffentliche Mitteilungen“ und das „Vertrauen eines Gläubigers“ darauf setzt jedoch gerade voraus, dass die „Mitteilungen“ über die Züchtereigenschaft unrichtig sind (die Zweitbeklagte somit nicht Züchterin war) und denkt dafür offenbar eine Art Rechtsscheinhaftung an.
[10] Eine solche Rechtsscheinhaftung gründete aber nicht auf dem von der Klägerin als alleinige Anspruchsgrundlage herangezogenen § 1042 ABGB, der einen bereicherungsrechtlichen Verwendungsanspruch normiert. Für die in der Revision angedachte Haftung fehlt es vielmehr an einem ausreichenden Tatsachenvorbringen in erster Instanz, hat doch die Klägerin in erster Instanz gerade nicht behauptet, die Zweitbeklagte sei nicht Züchterin gewesen. Beim Revisionsvorbringen handelt es sich insoweit um eine unzulässige Neuerung, worauf nicht weiter einzugehen ist.
[11] 3. Überdies geht die Revision mehrfach nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, so etwa, wenn unterstellt wird, die Zweitbeklagte habe sich bei „den Pferden“ als Züchterin ausgewiesen (festgestellt wurde deren Ausweis nur bei einem Pferd), sie habe stets und in der „Öffentlichkeit“ behauptet, Züchterin zu sein.
[12] 4. Feststellungsmängel liegen nicht vor, weil zur begehrten Feststellung „22 Zuchtstuten der Zweitbeklagten“ eine gegenteilige Feststellung vorliegt (Zweitbeklagte war nicht Eigentümerin). Angesichts der Ausführungen unter Punkt 1. und 2. kommt es bei der fehlenden Züchtereigenschaft der Zweitbeklagten auf deren „Ausgewiesensein“ als solche nicht an.
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