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11Os96/21h•OGH 11Os96/21h
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Vizthum in der Strafsache gegen Ali A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 23. April 2021, GZ 38 Hv 5/21h34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ali A***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 28. Juli 2020 in I***** J***** M***** mit Gewalt, indem er versuchte, unter Anwendung von Körperkraft ihre Beine zu spreizen, zur Duldung des vaginalen Geschlechtsverkehrs zu nötigen versucht.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren belastenden Angaben der J***** M*****, die Wahrnehmungen eines Nachbarn, der aufgrund von Schreien des Opfers die Polizei alarmierte, und die Tatsache, dass DNASpuren von Sperma des Angeklagten am Rock der J***** M***** sichergestellt wurden (US 5 ff), nicht offenbar unzureichend begründet (RISJustiz RS0118317).
[5] Soweit die Rüge unter Hinweis auf eine – vom Erstgericht ohnedies berücksichtigte (US 6) – Alkoholisierung des Tatopfers vor dem Übergriff und die körperliche Überlegenheit des Angeklagten dessen leugnender Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, übersieht sie, dass die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO – und auch aus Z 5a –nicht releviert werden kann (vgl RISJustiz RS0106588 [T9]).
[6] Entgegen weiterem Vorbringen ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen des Täters methodisch gerechtfertigt und rechtsstaatlich zulässig (US 7 – RISJustiz RS0116882 [T2]).
[7] Indem auch die Tatsachenrüge (Z 5a) körperliche Überlegenheit des Angeklagten sowie eine Alkoholisierung des Opfers thematisiert und behauptet, der Nachbar habe das Wimmern einer Frau nur mit äußerster Anstrengung wahrnehmen können, J***** M***** habe überdies dem Angeklagten keine blutende Wunde zugefügt, erweckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. Sie verlässt vielmehr den aus Z 5a eröffneten Anfechtungsrahmen (RISJustiz RS0119583, RS0118780).
[8] Insgesamt bekämpfen Mängel- und Tatsachenrüge bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RISJustiz RS0099455).
[9] Indem die eine Verurteilung nach § 202 Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet, der Angeklagte habe J***** M***** unter Anwendung von Gewalt zur Duldung „intensiver Berührungen an den Brüsten und im Vaginalbereich sowie zur Duldung einer Ejakulation, nicht aber zur Duldung des Geschlechtsverkehrs“ genötigt, hält sie nicht am Urteilssachverhalt (US 4) fest und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Ausführung des materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RISJustiz RS0099658, RS0099810).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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