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Bsw71321/17 (Bsw58858/18, Bsw60000/18, Bsw41174/19)•AUSL EGMR Bsw71321/17 (Bsw58858/18, Bsw60000/18, Bsw41174/19)
Bsw71321/17 (Bsw58858/18, Bsw60000/18, Bsw41174/19)Outro Tribunal14 de set. de 2021
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache M. D. u.a. gg. Russland, Urteil vom 14.9.2021, Bsw. 71321/17.
Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK - Unzulässigkeit von Abschiebungen nach Syrien wegen dort herrschender allgemeiner Lage.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf M. D. und M. O. (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK im Hinblick auf M. D. und M. O. (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,– an M. D. und M. O. für immateriellen Schaden; Zuspruch der jeweils geltend gemachten Kosten und Auslagen in vollem Umfang (einstimmig).
Begründung:
Die 15 Bf. sind Staatsangehörige Syriens, die zwischen 2011 und 2014 mit unterschiedlichen Visa nach Russland einreisten und das Land nach deren Ablauf nicht wieder verließen. Sie wurden alle unabhängig voneinander von der Polizei festgenommen und wegen Verstoßes gegen die fremdenrechtlichen Bestimmungen angeklagt.
Die jeweils zuständigen Bezirksgerichte ordneten ihre Ausweisung an und verhängten die Schubhaft. Dabei konzentrierten sich die Gerichte auf die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts und gingen nicht näher auf die auf unterschiedliche Faktoren gestützten Vorbringen der Bf. ein, ihnen drohe im Fall der Rückkehr nach Syrien eine Misshandlung oder der Tod. In Bezug auf einige der Bf. wurde festgestellt, dass die generelle Sicherheitslage kein Hindernis für eine Rückkehr darstelle und sie nicht bewiesen hätten, dass ihnen eine größere Gefahr drohe als der übrigen Bevölkerung.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden von den Berufungsgerichten abgewiesen. Diese rekapitulierten zwar zum Teil ausführlich die völkerrechtlichen Grundlagen des Refoulementverbots, verneinten aber eine konkrete Gefahr im Fall der Abschiebung. Zudem verwiesen sie auf eine Besserung der Lage in Syrien und auf das Ende der Kampfhandlungen insbesondere in jenen Gebieten, die wie Aleppo oder Damaskus unter der Kontrolle der Regierung standen.
Nach diesen Ausweisungsentscheidungen beantragten die Bf. temporäres Asyl in Russland, das jedoch keinem von ihnen gewährt wurde.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK (hier: Refoulementverbot) und von Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit).
I. Verbindung der Beschwerden
(53) Angesichts des ähnlichen Gegenstands der Beschwerden erachtet es der GH als angemessen, sie gemeinsam in einem einzigen Urteil zu behandeln.
II. Die aus dem Register zu streichenden Beschwerden
(55) [...] Dem Bf. M. D. wurde [...] in Schweden Asyl gewährt.
(56) Es ist daher [...] nicht gerechtfertigt, die Prüfung der Beschwerde von M. D. betreffend die behauptete [...] Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK fortzusetzen. [...] Dieser Teil der Beschwerde [...] wird daher aus dem Register gestrichen [...] (einstimmig).
(57) Die Bf. A. A. K. und A. A. R. [...] haben keinen Kontakt mehr zu ihrem Anwalt, dem ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist und der nicht weiß, ob [...] sie ihre Beschwerde aufrechterhalten wollen.
(59) Der GH geht davon aus, dass A. A. K. und A. A. R. iSv. Art. 37 Abs. 1 lit. a EMRK nicht beabsichtigen, ihre Beschwerde weiterzuverfolgen. [...] Ihre Rechtssache wird daher aus dem Register gestrichen (einstimmig).
III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK
(61) Die Bf. brachten vor, ihre Ausweisung nach Syrien würde im Fall der Vollstreckung gegen ihr Recht auf Leben und das Verbot der Folter und unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung verstoßen. [...]
(62) Die Regierung wandte ein, dass M. O., M. A. und R. K. nicht gegen die Entscheidung der Asylbehörde, ihnen kein temporäres Asyl zu gewähren, berufen und somit [...] die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft hätten.
(65) Nach Ansicht des GH mussten M. A. und R. K. angesichts der Umstände ihres Falls keine Berufungen gegen die Verweigerung von temporärem Asyl erheben. Insbesondere hat sich der GH bei der Prüfung von Beschwerden gegen eine Abschiebung in russischen Fällen primär auf die Auslieferungs- oder Ausweisungsverfahren konzentriert, da diese die Grundlage für Beschwerden unter Art. 3 EMRK bilden. [...]
(66) [...] M. A. und R. K. behaupteten im Ausweisungsverfahren und insbesondere in den Berufungsverhandlungen, dass ihnen im Fall ihrer Abschiebung nach Syrien die Gefahr des Todes bzw. einer Misshandlung drohen würde [...]. Der Kern des Beschwerdevorbringens von M. A. und R. K. unter Art. 2 und Art. 3 EMRK wurde somit [...] behandelt und sie waren daher nicht verpflichtet, Berufungen gegen die Verweigerung von temporärem Asyl zu erheben. Denn wenn ein Rechtsbehelf verfolgt wurde, ist es nicht erforderlich, einen weiteren Rechtsbehelf zu nutzen, dessen Ziel im Wesentlichen dasselbe ist. Die sich auf die fehlende Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe durch M. A. und R. K. beziehende Einrede der Regierung ist daher zu verwerfen.
(67) Wie der GH feststellt, ist dieser Teil der Beschwerde im Hinblick auf alle Bf. (mit Ausnahme von M. D., A. A. K. und A. A. R.) weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
a. Einleitung
(89) [...] Die Fragen unter Art. 2 und Art. 3 EMRK sind nach Ansicht des GH im vorliegenden Fall untrennbar miteinander verbunden. Er wird sie daher gemeinsam behandeln.
b. Allgemeine Grundsätze
(90) [...] Nach der ständigen Rechtsprechung des GH kann eine Ausweisung oder Auslieferung [...] eine Frage unter Art. 2 und Art. 3 EMRK aufwerfen [...], wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgelegt wurden, dass der betroffenen Person im Fall der Abschiebung ein reales Risiko droht, getötet oder einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.
(91) Was Beschwerden gegen Russland betrifft [...], hat der GH die kritischen Elemente herausgearbeitet, die einer genauen Prüfung zu unterziehen sind. Erstens muss berücksichtigt werden, ob ein Bf. den innerstaatlichen Behörden stichhaltige Gründe für die Annahme eines reales Risikos einer Misshandlung im Zielstaat geliefert hat. Zweitens wird der GH untersuchen, ob das Vorbringen von den zuständigen nationalen Behörden angemessen geprüft wurde [...] und sich ihre Schlussfolgerungen auf ausreichendes Material stützen konnten. Zuletzt wird der GH unter Berücksichtigung aller materiellen Aspekte eines Falls und der verfügbaren relevanten Informationen einschätzen, ob ein reales Risiko der Folter oder einer mit den Standards der Konvention unvereinbaren Behandlung besteht.
c. Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall
i. Vorbringen stichhaltiger Gründe für die Annahme eines realen Risikos
(92) [...] Die Bf. verwiesen vor den Bezirksgerichten auf den Krieg in Syrien und behaupteten, ihre zwangsweise Rückkehr würde sie der Gefahr des Todes oder der Misshandlung aussetzen. Ihre Aussagen waren [...] eher allgemein und ihre Beteiligung an den Verhandlungen vergleichsweise beschränkt. Dies war allerdings [...] angesichts der Tatsache, dass sie nicht fließend Russisch sprachen und nicht von Anwälten unterstützt wurden, nicht überraschend. [...] Die Bf., die kurz vor den Verhandlungen von der Polizei festgenommen worden waren, beherrschten die Sprache nicht, in der ihre Festnahmen und die Verhandlungen durchgeführt wurden. Da sie keinen rechtlichen Beistand hatten, verstanden sie folglich wahrscheinlich wenig davon, was von ihnen als Parteien eines ihnen völlig fremden Gerichtsverfahrens verlangt war. Damit wurden sie in eine eher verletzliche Situation gebracht, die ihre Fähigkeit, ihren Fall vor den Bezirksgerichten zu vertreten und Argumente vorzubringen, erheblich beeinträchtigte.
(93) In ihren Berufungen legten die inzwischen von Rechtsvertretern unterstützten Bf. hingegen eine detailliertere Schilderung der Sicherheitslage in Syrien vor und sie verwiesen auf Berichte von Gremien der UN über eine instabile Sicherheitslage [...], verbreitete Gewalt, Verstöße gegen Waffenruhen und katastrophale humanitäre Bedingungen. Jeder von ihnen legte auch eine Beschreibung seiner persönlichen Umstände vor, wobei sie auf die in den Berichten geschilderte Verfolgung von Personen verwiesen, die mit den Bf. bestimmte persönliche Eigenschaften teilten, wie ihren Geburtsort, ihre religiösen Überzeugungen oder ein Alter, das ihre Wehrpflicht nach sich zog.
(95) Zudem wiesen die von den UN veröffentlichten Informationen, die den nationalen Gerichten [...] zur Verfügung standen, eindeutig darauf hin, dass die zwangsweise Rückkehr von Syrern in ihr Heimatland wegen der anhaltenden Feindseligkeiten, Gewalt und willkürlichen Anhaltung von Zivilisten nicht empfehlenswert war.
(96) Angesichts dieser Umstände wurden den nationalen Behörden nach Ansicht des GH ausreichende Gründe für die Annahme vorgelegt, dass den Bf. im Fall ihrer Abschiebung ein reales Risiko für ihr Leben und ihre persönliche Integrität drohen würde. Es bleibt zu prüfen, ob diese Behauptung von den zuständigen innerstaatlichen Behörden angemessen behandelt wurde.
ii. Einschätzung der Behauptungen eines realen Risikos durch die nationalen Behörden
(97) Wenn ein innerstaatliches Verfahren stattgefunden hat, ist es grundsätzlich nicht Sache des GH, die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts durch seine eigene zu ersetzen. [...] Der GH muss jedoch davon überzeugt sein, dass die Einschätzung durch die Behörden des belangten Staats angemessen ist und ausreichend durch innerstaatliches sowie aus anderen verlässlichen und objektiven Quellen stammendes Material unterstützt wird. Wenn Asylanträge auf einem wohlbekannten allgemeinen Risiko beruhen und Informationen über ein solches Risiko anhand zahlreicher frei verfügbarer Quellen überprüft werden können, [...] müssen die Behörden dieses Risiko von Amts wegen beurteilen. Wenn ein Asylantrag hingegen auf ein individuelles Risiko gestützt wird, muss sich der Antragsteller auf eine solche Gefahr beziehen und diese untermauern. Angesichts der absoluten Natur der von Art. 2 und Art. 3 EMRK garantierten Rechte und der Verletzlichkeit, in der sich Asylwerber oft befinden,
verpflichten [...] Art. 2 und Art. 3 EMRK die Behörden in Fällen, in denen [sie] auf eine bestimmte Person betreffende Tatsachen aufmerksam gemacht werden, die diese einem Risiko einer gegen diese Bestimmungen verstoßenden Misshandlung aussetzen würden, zu einer Beurteilung dieses Risikos von Amts wegen. Dies gilt insbesondere in Situationen, in denen die [...] Mitgliedschaft des Asylwerbers in einer Gruppe glaubhaft gemacht wurde, die systematisch einer Praxis der Misshandlung ausgesetzt ist und wo ernste Gründe für die Annahme der fraglichen Praxis und der Mitgliedschaft in der betroffenen Gruppe vorliegen.
(98) Als die Bezirksgerichte die Fälle der Bf. behandelten, beschränkte sich der Umfang ihrer Überprüfung darauf, die Umstände der Festnahme der Bf., deren Verstöße gegen das russische Recht und die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts [...] festzustellen. In manchen Fällen ignorierten sie die Vorbringen der Bf. bezüglich des angeblichen realen Risikos einer Misshandlung im Fall ihrer Abschiebung nach Syrien und in anderen Fällen stellten sie fest, »nichts würde die Bf. an einer Rückkehr hindern« oder »die Bf. haben keine Umstände dargelegt oder Beweise dafür geliefert, die ohne Zweifel die Gefahr ihrer Verfolgung in Syrien belegen würden«. Die Bf. legten den Bezirksgerichten tatsächlich nur unvollständige Informationen und wenige oder gar keine Beweise vor, anhand derer das ihnen drohende Risiko eingeschätzt hätte werden können. Der GH erinnert daran, dass es Sache der Bf. ist, Beweise vorzulegen, die geeignet sind, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren
Behandlung im Fall der Durchführung der angefochtenen Maßnahme aufzuzeigen. Wie der GH allerdings bereits in Rn. 92 festgestellt hat, konnten die Bf. sich nicht wirkungsvoll an den Verfahren vor den Bezirksgerichten beteiligen. Diese fehlende Möglichkeit, ihren Fall zu vertreten war den Bezirksgerichten bekannt – ebenso wie die Tatsache, dass sie aus einem von Krieg gezeichneten Land geflohen waren und Informationen über Sicherheitsrisiken in Syrien verfügbar waren. Zudem [...] kann von den betroffenen Personen nicht verlangt werden, eindeutige Beweise für ihre Behauptung vorzulegen, dass sie einer verbotenen Behandlung unterworfen würden.
(99) Unter diesen besonderen Umständen war es Aufgabe der Bezirksgerichte, von Amts wegen Informationen über Syrien aus »verlässlichen und objektiven« nationalen wie auch internationalen Quellen zu ermitteln und zu berücksichtigen und umfassend zu analysieren, ob stichhaltige Gründe für die Annahme vorlagen, dass den Bf. im Fall der Durchführung der Anordnungen ihrer Ausweisung Misshandlung oder der Tod drohte. Die Bezirksgerichte prüften und bestätigten allerdings nur die Gründe für die Ausweisung der Bf. (also die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts). Sie führten aber keine nennenswerte Einschätzung irgendwelcher generellen Risiken durch, denen die Bf. im Fall ihrer zwangsweisen Rückkehr nach Syrien ausgesetzt wären. Dieser Zugang kann nicht als vereinbar mit der Notwendigkeit einer unabhängigen und gründlichen Prüfung angesehen werden [...]. Dies ist besonders bedauernswert angesichts der konventionskonformen Prüfung ähnlicher Fälle durch Gerichte in anderen Regionen Russlands [...].
(100) [...] Die Gerichte, von denen die Fälle der Bf. im Berufungsverfahren geprüft wurden, wiesen deren Behauptungen hinsichtlich eines Misshandlungsrisikos zurück, ohne diese in der Sache effektiv geprüft zu haben, wobei sie auf gewisse internationale Quellen über Asyl und Refoulement verwiesen. Wie der GH bemerkt, war dieser Verweis allerdings oberflächlich und er blieb ohne Auswirkungen auf die Lösung der Fälle der Bf., weil die innerstaatlichen Gerichte lediglich die völkerrechtlichen Normen wiedergaben, ohne die jüngsten Informationen über die aktuelle Lage in Syrien oder die Rückkehr von Flüchtlingen [...] im Kontext der Fälle der Bf. inhaltlich zu analysieren. Zudem stellte das Berufungsgericht [...] fest, dass die Bf. »nicht gezeigt hätten, einem höheren Risiko einer Misshandlung ausgesetzt zu sein als die allgemeine Bevölkerung in Syrien«, wobei es sich hauptsächlich auf Informationen nicht näher genannter russischer staatlicher Stellen [...] über die Deeskalation des militärischen Konflikts in
Syrien stützte und die ihm von den Bf. vorgelegten internationalen Berichte weitgehend ignorierte, wonach das Gegenteil der Fall war, die Feindseligkeiten anhielten und die Rückkehr von Flüchtlingen nicht empfohlen wurde.
(102) Angesichts dieser Überlegungen ist der GH nicht davon überzeugt, dass die Behauptungen der Bf. von den innerstaatlichen Behörden in irgendeinem der relevanten Verfahren gebührend berücksichtigt wurden. Der GH sieht sich daher gezwungen, unabhängig zu prüfen, ob die Bf. im Fall ihrer Abschiebung nach Syrien einem Risiko einer durch Art. 2 und Art. 3 EMRK verbotenen Misshandlung ausgesetzt wären.
iii. Einschätzung des behaupteten Risikos von Tod oder Misshandlung durch den GH
(104) [...] Nach dem Vorbringen der Bf. würde jede Abschiebung eines syrischen Staatsangehörigen nach Syrien wegen der dort herrschenden allgemeinen Situation zwingend gegen Art. 2 und Art. 3 EMRK verstoßen. Sie stützten sich auf Berichte internationaler Organisationen (einschließlich des UNHCR) aus dem Jahr 2019, die nach Ansicht der Bf. zeigen würden, dass die Sicherheitslage in Syrien für eine sichere [...] Rückkehr von Flüchtlingen nicht zufriedenstellend ist [...]. [...]
(105) [...] Die Regierung bezog sich was die allgemeine Sicherheitslage in Syrien betrifft auf Informationsbulletins des [...] russischen Verteidigungsministeriums von 2017 und 2018 [...]. [...]
(106) [...] Die Vorbringen der Bf. beruhten auf jüngeren Daten und wurden durch verlässliche und detaillierte Berichte internationaler Organisationen untermauert, die übereinstimmend von ständigen Verletzungen der Waffenruhe, landesweiten Feindseligkeiten und den verheerenden Auswirkungen berichteten, die der bewaffnete Konflikt und die willkürlichen Angriffen terroristischer Gruppen [...] sowie anderer nichtstaatlicher Akteure weiterhin auf die Zivilbevölkerung in allen Landesteilen haben, sowie der Praxis willkürlicher Festnahmen und des Verschwindenlassens junger Männer. [...]
(107) [...] Wenn der Bf. noch nicht abgeschoben wurde, muss die Einschätzung der im Heimatland herrschenden Risiken auf den Zeitpunkt der Prüfung des Falls durch den GH abstellen. Der GH berücksichtigt daher die aktuellsten verfügbaren Länderberichte. Er nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass über erhebliche militärische Eskalationen in Idlib (im Nordwesten Syriens) und Umgebung in den Jahren 2020/21 berichtet wurde, die diese Gegend zum Epizentrum der Konfrontation machten, sowie über eine Intensivierung der Zusammenstöße im Nordosten (Aleppo), die zu unzähligen zivilen Todesopfern und Verletzten geführt hatten. Aus dem zentralen Teil des Landes (dem Gouvernement Homs) und dem Osten (insbesondere dem Gouvernement Dayr-al-Zawr) wurde das Erstarken von ISIS/Daesch berichtet. Im Süden haben sich die Unruhen intensiviert und die Sicherheitslage hat sich verschlechtert. Außerdem wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 neue Fälle der Folterung von Personen, die von den syrischen Behörden festgehalten
wurden, dokumentiert. Überdies haben Mitglieder der Hai’at Tahrir asch-Scham in den Gouvernements Aleppo und Idlib weiterhin Zivilisten, die sich ihrer unterdrückenden Herrschaft widersetzen, festgehalten, gefoltert und hingerichtet. Berichten zufolge waren Rückkehrer unter jenen, die Belästigungen, willkürlicher Festnahme, Isolationshaft, Folter und anderen Formen der Misshandlung sowie einer Einziehung ihres Eigentums unterworfen wurden [...]. Sowohl regierungstreue Truppen als auch bewaffnete Gruppierungen haben 2020/21 weiterhin Personen in den von ihnen kontrollierten Gebieten willkürlich eingesperrt.
(108) Die Stellungnahmen der Regierung konzentrieren sich auf die Ereignisse von 2017/18 und enthalten keine ausreichend detaillierte Einschätzung der Sicherheits- und humanitären Lage in irgendeinem der Gouvernements, aus denen die Bf. stammen [...]. Die Stellungnahmen [...] enthalten auch nichts Konkretes über eine innerstaatliche Fluchtalternative, die für die Bf. verfügbar sein könnte [...]. Die Vorbringen der Bf. [...] zeigen vielmehr eindeutig, dass sich die Staaten, die Syrer beherbergen, nicht auf eine Ansiedlung von Antragstellern in anderen Gebieten Syriens stützen sollten und die dem GH vorliegenden internationalen Berichte von 2017 und 2018 besagen nicht, dass irgendein bestimmter Teil Syriens [...] für die unfreiwillige Rückkehr von Flüchtlingen sicher ist [...].
(109) [...] Angesichts des vom GH im vorliegenden Fall geprüften Materials erscheint eine zwangsweise Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien derzeit und zumindest in naher Zukunft wegen der dort herrschenden unbeständigen Sicherheitslage nicht durchführbar.
(110) Der GH [...] konzentriert sich bei der Einschätzung der Risiken einer Misshandlung auf die vorhersehbaren Konsequenzen einer Abschiebung im Licht der allgemeinen Situation im Herkunftsland des Bf. und seiner persönlichen Umstände. [...] Die Schilderungen der Ereignisse in Syrien durch die Bf. stimmen mit Informationen aus verlässlichen und objektiven Quellen über die generelle Situation überein, die darauf hinweisen, dass sie durch ihre persönlichen Umstände einem erhöhten Risiko einer Misshandlung ausgesetzt wären. Insbesondere droht allen Bf. als Rückkehrern Belästigung, willkürliche Verhaftung und Isolationshaft nach ihrer Rückkehr [...], Folter und andere Formen der Misshandlung sowie eine Entziehung des Eigentums und Einschränkungen der Freizügigkeit [...]. [...] Zudem droht allen Bf. als Männern im wehrfähigen Alter [...] die Zwangsrekrutierung in die Armee [...]. [...]
(111) Der GH kommt daher [...] zum Ergebnis, dass stichhaltige Gründe für die Annahme dargelegt wurden, dass [...] ein reales Risiko einer Misshandlung oder Tötung der Bf. im Fall der Durchführung ihrer Ausweisungen nach Syrien droht. Die Abschiebung der Bf. nach Syrien würde daher eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK begründen (einstimmig).
IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
(114) [...] Angesichts der Feststellungen [zu Art. 2 und Art. 3 EMRK] ist eine gesonderte Prüfung der Behauptung einer Verletzung von Art. 13 EMRK nicht notwendig (einstimmig).
V. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK
(115) Die Bf. M. D., M. O., M. A., A. A. und A. K. A. brachten vor, ihre Anhaltung wäre willkürlich gewesen und hätte unverhältnismäßig lange gedauert. [...]
(119) Dieser Teil der Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen der in Art. 35 EMRK genannten Gründe unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(123) [...] Anfänglich wurden alle der betroffenen Bf. wegen Verstoßes gegen die Einwanderungsbestimmungen und im Hinblick auf ihre nachfolgende Abschiebung angehalten. Es ist daher anzunehmen, dass ihre anfängliche Freiheitsentziehung in gutem Glauben und in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 1 EMRK erfolgte. Zu prüfen bleibt, ob die fortgesetzte Schubhaft der Bf. im Lichte der individuellen Umstände ihrer Fälle gerechtfertigt war.
(124) [...] M. D. und M. O. wurden mindestens zwei Jahre lang angehalten. Den Behörden wurde zu unterschiedlichen Zeitpunkten die – für die Dauer des Verfahrens vor dem GH geltende – Aussetzung der Ausweisungen der Bf. aufgrund der vorläufigen Empfehlung des GH bekannt.
(125) [...] Die Tatsache, dass ein Ausweisungsverfahren aufgrund einer vorläufigen Empfehlung des GH vorübergehend ausgesetzt wird, macht die Anhaltung der betroffenen Person als solche nicht unrechtmäßig, vorausgesetzt die Behörden nehmen nach wie vor eine Ausweisung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht [...].
(126) Wie der GH allerdings feststellt, blieben die Behörden in den Fällen der Bf. nach der Umsetzung seiner vorläufigen Empfehlung eher untätig und unterließen es, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob im Lauf der Zeit nach wie vor eine »realistische Aussicht« auf ihre Abschiebung bestand. [...]
(127) [...] Die Dauer der Freiheitsentziehung von M. D. und M. O. überschritt daher nach Ansicht des GH das für den verfolgten Zweck erforderliche Maß. Folglich hat eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf M. D. und M. O. stattgefunden (einstimmig).
(128) [...] M. A. wurde zwei Monate in Schubhaft angehalten, A. A. einen Monat und fünf Tage und A. K. A. zweieinhalb Monate.
(129) [...] M. A. wurde nach Ablauf der zweimonatigen Haft, die über ihn verhängt worden war, enthaftet. In den Fällen von A. A. und A. K. A. ordneten die Bezirksgerichte die Entlassung aufgrund der vorläufigen Empfehlung des GH und der Aussetzung ihrer Ausweisung an.
(130) Der GH ist angesichts des Vorgesagten davon überzeugt, dass in den Fällen von M. A., A. A. und A. K. A. den Anforderungen der Sorgfalt entsprochen wurde und die Gesamtdauer ihrer Anhaltung nicht unverhältnismäßig war und nicht das Maß des zum Erreichen des verfolgten Zwecks Notwendigen überschritt.
(131) Folglich hat im Hinblick auf M. A., A. A. und A. K. A. keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK stattgefunden.
VI. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK
(132) Die Bf. A. A. und A. K. A. brachten vor, die Prüfung ihres Antrags auf [...] Enthaftung wäre nicht »innerhalb kurzer Frist« erfolgt. Die Bf. M. D. und M. O. beschwerten sich auch darüber, dass sie keinen Zugang zu einer effektiven richterlichen Überprüfung ihrer Freiheitsentziehung gehabt hätten. [...]
(133) [...] Wie der GH feststellt, erhoben die Bf. [A. A. und A. K. A.] diesen Beschwerdepunkt nicht in ihrem ersten Schriftsatz, weshalb er der belangten Regierung nicht zugestellt wurde [...].
(134) [...] Es ist nach Ansicht des GH nicht angemessen, neue Angelegenheiten zu prüfen, die erst nach Zustellung der Beschwerde an die Regierung vorgebracht wurden [...]. [...] Die Beschwerde [...] betreffend die Dauer der richterlichen Haftprüfung bildet daher keinen Gegenstand der Prüfung des vorliegenden Falls durch den GH (einstimmig).
(135) Der von M. D. und M. O. erhobene Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet [...] noch aus einem anderen Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(137) In den Urteilen Azimov/RUS und Kim/RUS stellte der GH fest, dass die in Schubhaft angehaltenen Bf. keinen Zugang zu einer periodischen richterlichen Haftprüfung hatten [...]. Der GH nimmt mit Genugtuung die Fortschritte der russischen Behörden bei der Umsetzung dieser Urteile zur Kenntnis. [...] Das Verfassungsgericht wies den Gesetzgeber an, das Gesetz [...] zu ändern. Der Entwurf wurde von der Duma in erster Lesung angenommen und die Debatte ist noch nicht abgeschlossen.
(138) Bis zum Beschluss dieses Gesetzes [...] wird der GH sich auf seine ständige Rechtsprechung zu dieser Angelegenheit beziehen. Der GH hat bereits festgestellt, dass Ausländer, die in Schubhaft angehalten werden, die Gründe und die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung nicht von den innerstaatlichen Gerichten überprüfen lassen können.
(139) Der GH hat im vorliegenden Fall weder Tatsachen noch Argumente gefunden, die ihn [...] zu einer anderen Schlussfolgerung veranlassen würden. Seiner Ansicht nach kamen M. D. und M. O. nicht in den Genuss einer effektiven richterlichen Überprüfung ihrer Schubhaft.
(140) Folglich hat im Hinblick auf M. D. und M. O. eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK stattgefunden (einstimmig).
VII. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Je € 5.000,– an M. D. und M. O. für immateriellen Schaden; Zuspruch der jeweils geltend gemachten Kosten und Auslagen in vollem Umfang (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Chahal/GB v. 15.11.1996 (GK) = NL 1996, 168 = ÖJZ 1997, 632
Sufi und Elmi/GB v. 28.6.2011 = NLMR 2011, 164
Azimov/RUS v. 18.4.2013
Kim/RUS v. 17.7.2014
L. M. u.a./RUS v. 15.10.2015 = NLMR 2015, 391
F. G./S v. 23.3.2016 (GK) = NLMR 2016, 105
J. K. u.a./S v. 23.8.2016 (GK) = NLMR 2016, 338
O. D./BG v. 10.10.2019
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 14.9.2021, Bsw. 71321/17, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 416) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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