OGH 1Nc30/21h

1Nc30/21hTribunal Superior19 de ago. de 2021

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OGH 1Nc30/21h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00030.21H.0819.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 49 Cg 53/21s anhängigen Rechtssache der klagenden Partei F***** M*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 130.011,30 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

[1] Der Kläger erhebt vor dem Landesgericht Klagenfurt Amtshaftungsansprüche, die er unter anderem aus einem seiner Ansicht nach rechtswidrigen und unvertretbaren Beschluss des Oberlandesgerichts Graz ableitet. Er regt die Delegierung der Rechtssache „in einen Sprengel außerhalb den des OLG Graz“ an.

[2] Das Landesgericht Klagenfurt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

[3] Wie auch der Kläger zutreffend bemerkt, liegen die Voraussetzungen für eine solche Delegierung vor.

[4] Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

[5] Das ist hier der Fall. Es ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zur Erledigung der Rechtssache zuständig zu bestimmen.

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