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11Os94/21i•OGH 11Os94/21i
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2021 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, Mag. Fürnkranz und Dr. Oberressl als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des P***** K*****, AZ 19 BE 55/21s des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 9. Juni 2021, AZ 31 Bs 162/21g (ON 12 der BEAkten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 5. Mai 2021, GZ 19 BE 55/21s8, wurde festgestellt, dass die weitere Unterbringung des P***** K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher notwendig ist; weiters wurden Anträge des Genannten auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und auf persönliche Anhörung durch das Vollzugsgericht abgewiesen. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 9. Juni 2021, AZ 31 Bs 162/21g (ON 12 der BEAkten), nicht Folge.
[2] Dagegen richtet sich die als Beschwerde zu wertende Eingabe des Untergebrachten vom 1. Juli 2021 („abermaliger Widerspruch“; ON 4 der BsAkten). Diese war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 163 StVG).
[3] Zur Entscheidung über den in der Eingabe gleichzeitig mit einer Anzeige wegen Verleumdung gegen unbekannte Täter verbundenen Verfahrenshilfeantrag ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig.
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