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12Ns58/21g•OGH 12Ns58/21g
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Jugendstrafsache gegen LeaSophie L***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 19 U 17/21b des Bezirksgerichts Klagenfurt, über die Anregung des genannten Gerichts sowie den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Jugendstrafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Linz delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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