OGH 20Ns1/21h

20Ns1/21hTribunal Superior27 de jul. de 2021

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OGH 20Ns1/21h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0200NS00001.21H.0727.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 27. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, über den Antrag des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 29. Juni 2021, AZ K 48/21 (Kammerzahl D 51/21), nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien übertragen.

Gründe:

Begründung

[1] Gegen die als Kammerfunktionärin der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich tätige Disziplinarbeschuldigte hat der zuständige Kammeranwalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs sowie die Übertragung dieses Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer wegen Befangenheit der Mitglieder des örtlich zuständigen Disziplinarrats beantragt.

[2] Zufolge der Stellung der Angezeigten als Organ der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich liegt der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RISJustiz RS0055477).

[3] Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben (vgl RISJustiz RS0129626).

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