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13Os56/21s•OGH 13Os56/21s
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Strafsache gegen Galip D***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. März 2021, GZ 82 Hv 158/20k30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Galip D***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 29. Februar 2020 in W***** Johannes Z***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm mehrmals mit einem Holzstock gegen den Kopf und die linke Hand schlug, die der Genannte schützend über seinen Kopf hielt, wodurch dieser eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitt, nämlich eine Rissquetschwunde im Bereich der Scheitelbeinregion, Brüche des zweiten bis fünften Mittelhandknochens links sowie eine Jochbeinprellung mit Abschürfungen rechts.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) scheitert schon daran, dass der Antrag auf „einen Lokalaugenschein“ (ON 24 S 48) kein Beweisthema nannte (siehe aber § 55 Abs 1 zweiter Satz StPO).
[5] Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RISJustiz RS0099618).
[6] Der Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) trifft nicht zu:
[7] Die Aussage des Zeugen Lukas R*****, das Opfer habe den Angeklagten „geschubst“ (ON 24 S 37), hat das Erstgericht ausdrücklich berücksichtigt (US 16).
[8] Die Angaben der Zeugen Ergün Ö***** (ON 24 S 44 ff) und Süleyman A***** (ON 24 S 46 ff) haben die Tatrichter mit eingehender Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 19 ff, insbesondere US 21). Zu einer Erörterung sämtlicher Aussagedetails der Genannten waren sie entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RISJustiz RS0098778 und RS0106295).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10] Über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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