AUSL EGMR Bsw50705/11 (Bsw11340/12, Bsw26221/12, Bsw71694/12)

Bsw50705/11 (Bsw11340/12, Bsw26221/12, Bsw71694/12)Outro Tribunal13 de jul. de 2021

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AUSL EGMR Bsw50705/11 (Bsw11340/12, Bsw26221/12, Bsw71694/12)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2021

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Todorov u.a. gg. Bulgarien, Urteil vom 13.7.2021, Bsw. 50705/11.

Spruch

Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 7 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK, Art. 4 7. Prot. EMRK - Anordnung des Verfalls von durch Straftaten erlangtem Vermögen.

Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art. 6 Abs. 2 EMRK im Fall Katsarov/BG (Bsw. 17238/16) (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerden unter Art. 7 EMRK und Art. 4 7 Prot. EMRK in den Fällen Katsarov/BG (Bsw. 17.238/16) und Dimitrov/BG (Bsw. 63214/16) (einstimmig).

Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK im Hinblick auf Bsw. 50705/11 – Todorov u.a./BG (einstimmig).

Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK im Hinblick auf Bsw. 11340/12 – Gaich/BG (einstimmig).

Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK im Hinblick auf Bsw. 26221/12 – Barov/BG (einstimmig).

Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK im Hinblick auf Bsw. 71694/12 – Zhekovi/BG (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK im Hinblick auf Bsw. 44845/15 – Rusev/BG (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK im Hinblick auf Bsw. 17238/16 – Katsarov/BG (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK im Hinblick auf Bsw. 63214/16 – Dimitrov/BG (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 4.000,– bzw. 2.000,– an die Bf. der Bsw. 50705/11, je € 4.000,– an die Bf. der Bsw. 11340/12 und € 3.000,– an den Bf. der Bsw. 26221/12 für immateriellen Schaden; € 5.548,– an die Bf. der Bsw. 50705/11 gemeinsam, € 300,– an die Bf. der Bsw. 11340/12 gemeinsam und € 65,– an den Bf. der Bsw. 26221/12 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Bei den Bf. handelt es sich um aufgrund unterschiedlicher Delikte (wie illegale Rodung, Freiheitsberaubung, versuchte Erpressung, schwere Unterschlagung, Besitz von Feuerwaffen, Raub, schwere Urkundenfälschung, illegaler Drogenbesitz oder Steuerhinterziehung) verurteilte Straftäter und ihre Angehörigen.

Das Gesetz über den Verfall von durch Straftaten erlangten Erträgen 2005 (im Folgenden: »Gesetz aus 2005«) sah den Verfall von Vermögenswerten vor, von denen angenommen wurde, dass sie aus kriminellen Aktivitäten stammten. Zur Einleitung des Verfallsverfahrens bedurfte es eines Antrags der Kommission zur Aufdeckung von Erträgen aus Straftaten (im Folgenden: »KAES«), über den tatsächlichen Verfall entschieden dann die Gerichte.

In Anwendung dieses Verfahrens wurden beträchtliche Vermögenswerte der Bf. (z.B. Immobilien, Unternehmen, Fahrzeuge, Bargeld) für verfallen erklärt. Die zuständigen Gerichte begründeten ihre Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass die Ausgaben der Bf. in den relevanten Zeiträumen ihr legales Einkommen deutlich überstiegen hätten und daher berechtigterweise davon ausgegangen werden könnte, dass ein Teil ihres Vermögens aus Straftaten finanziert worden war. Argumente der Bf., wonach keine ausreichende Verbindung zwischen diesem Vermögen und den kriminellen Aktivitäten, aufgrund derer sie verurteilt worden waren, bestehen würde, wurden von den Gerichten verworfen. Die betreffenden Entscheidungen wurden im Instanzenzug bestätigt.

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügten insbesondere eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) wegen der Anordnung des Verfalls ihrer Vermögenswerte. Außerdem beschwerten sich einzelne von ihnen über eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung), Art. 7 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) und Art. 4 7. Prot. EMRK (ne bis in idem).

Verbindung der Beschwerden

(124) Angesichts des ähnlichen Gegenstands der Beschwerden ist es nach Ansicht des GH angemessen, sie miteinander zu verbinden [...] (einstimmig).

Vorfrage

(125) Frau Emilia Ruseva Zhekova, eine der Bf. [...] der Bsw. Nr. 71.694/12, verstarb am 20.7.2018 [...].

(127) [...] Frau Zhekovas Erben [...] sind zur Weiterverfolgung der Beschwerde an ihrer Stelle befugt (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK

Umfang der Beschwerden

(134) Der GH wird die ihm vorliegenden Beschwerden [...] nur insoweit untersuchen, als sie Vermögen betreffen, das tatsächlich verfallen ist oder für das die Bf. immer noch haften, wie es bei den für verfallen erklärten Geldsummen der Fall sein kann. Die Beschwerden betreffen kein Vermögen, das nicht mehr im Eigentum der Bf. steht und im Hinblick auf das die Behörden offenbar nicht versuchen, die Verfallsanordnungen zu vollstrecken.

Zulässigkeit

(140) [...] Die Beschwerden unter Art. 1 1. Prot. EMRK sind nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Allgemein

Zur anwendbaren Regel des Art. 1 1. Prot. EMRK

(180) Es ist zwischen den Parteien unstrittig, dass der Verfall des Eigentums der Bf. im vorliegenden Fall einen Eingriff in ihre Rechte unter Art. 1 1. Prot. EMRK begründete.

(182) Der GH muss im vorliegenden Fall nicht endgültig entscheiden, welche Regel des Art. 1 1. Prot. EMRK anwendbar ist. Die Grundsätze, welche für die Rechtfertigung heranzuziehen sind, sind im Wesentlichen dieselben. Sie verlangen eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff, dass dieser im öffentlichen Interesse erfolgt und dass ein gerechter Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und den Rechten der Bf. geschaffen wird.

Zur gesetzlichen Grundlage

(184) Im vorliegenden Fall wurde der Eingriff in die Rechte der Bf. auf das Gesetz aus 2005 gestützt [...].

Zum legitimen Ziel

(186) Der GH hat festgehalten, dass die Konfiskation in Strafverfahren im Einklang mit dem allgemeinen Interesse der Gemeinschaft steht, weil der Verfall von Geld oder Vermögen, das durch unrechtmäßige Aktivitäten erlangt wurde oder für das mit den Erträgen aus Straftaten bezahlt wurde, ein notwendiges und wirksames Instrument darstellt, um kriminelle Aktivitäten zu bekämpfen. Somit dient eine Anordnung zur Konfiskation im Hinblick auf solches Vermögen [...] der Abschreckung gegenüber jenen, die beabsichtigen, sich kriminellen Aktivitäten hinzugeben, und garantiert, dass sich Verbrechen nicht lohnen. Im vorliegenden Fall definierte die Begründung zum Gesetz aus 2005 für das Parlament als Ziel »Möglichkeiten zur Erlangung von Erträgen aus Straftaten zu beseitigen und die Verwendung derartiger Erträge für die Begehung neuer Straftaten oder andere Gesetzesverstöße zu verhindern« sowie Geldwäsche zu bekämpfen. Die Regierung brachte zudem vor, dass das Ziel des Gesetzes aus 2005 darin bestanden hätte, die

»wirtschaftlichen Grundlagen der organisierten und schweren Kriminalität« anzugreifen. Angesichts dessen ist der GH überzeugt davon, dass das Gesetz aus 2005 ein legitimes Ziel im öffentlichen Interesse verfolgte, nämlich die unrechtmäßige Erlangung von Vermögen durch kriminelle Aktivitäten und die Verwendung derartigen Vermögens zu verhindern.

Zur Verhältnismäßigkeit

(200) [...] Der GH beobachtet, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes aus 2005 weit war, da davon erfasste Verfallsverfahren durch zahlreiche Straftaten ausgelöst werden konnten und nicht nur – wie in der Mehrzahl der vom GH bislang geprüften Fällen [...] – durch besonders schwerwiegende Straftaten wie solche, die mit der Mafia in Verbindung stehen, Drogenhandel, Korruption im öffentlichen Dienst oder Geldwäsche. Nicht bei allen der im Gesetz aus 2015 aufgezählten Straftaten kann vernünftigerweise angenommen werden, dass sie zwangsläufig Erträge generieren. Daher betraf das Verfallsregime nach diesem Gesetz nicht in allen Fällen »außergewöhnliche« Umstände wie z.B. in den Fällen Silickiene/LT und Telbis und Viziteu/RO [...].

(201) Der GH hält auch den weiten zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes aus 2005 fest. Es konnte erstens schon zur Anwendung kommen, wenn die Straftaten lange vor seinem Inkrafttreten begangen worden waren [...]. Zweitens konnte der Staat Vermögenswerte für verfallen erklären, die bis zu 25 Jahre vor der Einleitung eines Konfiskationsverfahrens erlangt worden waren. Damit ging zudem eine Verpflichtung für die Beschuldigten einher, ihr Einkommen während dieses gesamten Zeitraumes nachzuweisen. Auch Vermögenswerte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes aus 2005 erlangt worden waren, konnten Gegenstand des Verfalls sein.

(202) Es ist angemessen anzunehmen, dass der weite Anwendungsbereich des Gesetzes aus 2005 [...] und insbesondere die lange Rückwirkung den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Einkommens oder des rechtmäßigen Ursprungs der Vermögenswerte für die Bf. schwierig gestaltete. Sie waren in manchen Fällen nicht nur dazu verpflichtet, über ihre Jahre zurückliegende finanzielle Situation Rechenschaft abzulegen [...]. Vielmehr ist es auch von Bedeutung, dass Teile der betroffenen Zeiträume durch wesentlichen wirtschaftlichen Wandel und eine galoppierende Inflation gekennzeichnet waren [...].

(203) Es ist auch festzuhalten, dass der Prozentsatz an Schattenwirtschaft in Bulgarien zumindest seit 1993 hoch gewesen zu sein scheint. Während die Behörden natürlich in der Lage sein sollten, Maßnahmen zu setzen, um dieses Phänomen zu bekämpfen, sind die vorrangigen Instrumente in diesem Zusammenhang jene der Steuer- und Sozialversicherungsgesetzgebung, die eigene Verfahrensgarantien enthalten. Zugleich bestand das Ziel des Gesetzes aus 2005 in der Konfiskation von Vermögen aus Straftaten, wenn solches Vermögen nicht [...] unter dem StGB konfisziert werden konnte.

(204) Das Konfiskationsregime unter dem genannten Gesetz war grundsätzlich auch nicht auf bedeutende Diskrepanzen zwischen dem festgestellten legalen Einkommen einer Person und dem Vermögen in ihrem Besitz begrenzt. Während es eine quantitative Anforderung für die Einleitung des Verfahrens gab, nämlich ob sie Vermögen von »erheblichem Wert« besaß, scheint es, dass – wenn das Verfahren einmal eröffnet war – jede Diskrepanz zwischen dem festgestellten legalen Einkommen und dem besessenen Vermögen ausreichend war, um eine Konfiskation anzuordnen.

(205) Dennoch erlegte das innerstaatliche Recht den Bf. in der beschriebenen Situation – weiter Anwendungsbereich des Gesetzes aus 2005 und offenkundige Schwierigkeiten für die Bf., die Herkunft ihres Vermögens nachzuweisen [...] – die Verpflichtung auf, die legale Herkunft dieses Vermögens zu belegen. Dies erfolgte durch die in § 4 Abs. 1 des Gesetzes aus 2005 enthaltene Vermutung, wonach das betreffende Vermögen als aus Straftaten stammend angesehen wurde, wenn keine legale Einkommensquelle nachgewiesen werden konnte. Die Bf. kritisierten diese Bestimmung, da sie die Vermutung als »de facto nicht widerlegbar« ansahen und behaupteten entweder, dass sie nicht von ausreichenden Garantien begleitet war oder dass sie jedes nicht deklarierte Einkommen und sogar von Familienangehörigen erhaltenen Unterhalt als Erträge aus Straftaten behandelte. Der GH hat akzeptiert, dass jedes Rechtssystem Tatsachen- oder Rechtsvermutungen vorsieht und die Konvention solche Vermutungen nicht grundsätzlich verbietet, soweit ihre

Anwendung von wirksamen rechtlichen Garantien begleitet wird. Daher kann der GH den Bf. nicht zustimmen, wenn sie behaupten, die Umkehr der Beweislast würde für sich bereits einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Eigentumsrechte bewirken. Er wird jedoch die Schwierigkeiten berücksichtigen, denen sich die Bf. bei der Erfüllung ihrer Beweislast aufgrund der langen Zeiträume, die von dem Konfiskationsverfahren umfasst waren, und der weiteren oben genannten Gründe gegenübersahen.

(206) Eine Reihe von anderen Eigenschaften des [...] Regimes unter dem Gesetz aus 2005 hatte ebenfalls Auswirkungen darauf, ob ein »gerechter Ausgleich« im Einklang mit den Erfordernissen des Art. 1 1. Prot. EMRK geschaffen wurde. Die innerstaatlichen Gerichte, die den Verfall des Vermögens der Bf. anordneten, waren offensichtlich bereit anzunehmen, dass die Bf. jahrelang in weitere Straftaten verwickelt gewesen waren, die nie verfolgt wurden. Das folgte direkt aus dem allgemeinen Ansatz des Konfiskationsregimes unter dem Gesetz aus 2005 und wird von dem Umstand belegt, dass in einigen der in Prüfung stehenden individuellen Fälle der gesamte von den Bf. erlangte Profit aus den Straftaten zurückerstattet worden war [...]. Die innerstaatlichen Gerichte erhielten die Konfiskation aufrecht, obwohl die Straftaten nicht den Ursprung des konfiszierten Vermögens darstellen konnten.

(207) Mehrere Bf. kritisierten ferner die Art und Weise, wie die innerstaatlichen Gerichte ihr Einkommen und ihre Ausgaben geschätzt hatten, und sahen diese als willkürlich an. Insbesondere kritisierten sie, dass die Gerichte sich auf den Marktwert der von ihnen erlangten Vermögenswerte gestützt hatten, der für gewöhnlich höher war als der Wert, der in den einschlägigen Kaufunterlagen angegeben war. Der GH bemerkt auch, dass die Gutachter den Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögens heranzogen, der manchmal Jahre zurücklag. Während es Beschuldigten grundsätzlich offenstand nachzuweisen, dass sie Vermögen nicht zum Marktwert erworben hatten [...], kann nicht behauptet werden, dass eine solche Möglichkeit in der Praxis für alle Bf. verfügbar war. Dennoch nimmt der GH die Rechtfertigung für diesen umstrittenen Ansatz zur Kenntnis [...], ebenso wie den Verweis der Regierung auf die Praxis, in Kaufunterlagen in betrügerischer Absicht einen geringeren Wert anzugeben, um weniger Steuern zu zahlen.

(208) Die verfahrensrechtliche Regel, wonach Verträge über Vermögen von mehr als BGN 5.000,– nicht durch bloße Zeugenaussagen nachgewiesen werden können, kann den Bf. ebenfalls Probleme bereitet haben. Der GH stellt eine solche Regel nicht grundsätzlich in Frage, beobachtet aber, dass sie unter den besonderen Umständen im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesetzes aus 2005, das die Prüfung der jahrelang zurückliegenden finanziellen Situation der Bf. erforderte, den Nachweis von Tatsachen erschwert haben konnte, auf die sich die Bf. stützten.

(209) Der GH nimmt ferner Notiz von der Praxis der innerstaatlichen Gerichte, auf die Entsprechung in Mindestmonatslöhnen Bezug zu nehmen, um den Wert von Vermögen zu verschiedenen Zeitpunkten zu vergleichen. [...] Der Mindestmonatslohn wird vom Ministerrat der Regierung nach Beratungen mit Gewerkschaften und Arbeitgebern festgelegt und regelmäßig aktualisiert. Auch wenn eine solche Methode Unsicherheiten bei der über einen längeren Zeitraum notwendigen Bewertung von Vermögen bei hoher Inflation kompensiert, bringt sie ihre eigenen Schwierigkeiten beim Vergleich von Werten und die Gefahr von Ungenauigkeiten mit sich. [...]

(210) Angesichts der obigen Überlegungen ist der GH der Ansicht, dass das Verfahren nach dem Gesetz aus 2005 den Bf. insgesamt gesehen eine beträchtliche Last auferlegte: der Anwendungsbereich des Gesetzes war sehr weit [...]; die legale Herkunft des Vermögens und der Sachverhalt allgemein konnten nur schwer nachgewiesen werden [...]; das Gesetz aus 2005 sah eine Vermutung der Herkunft des Vermögens aus Straftaten vor [...]; in einigen Fällen führte dies ohne Beweise und Konkretisierungen zur impliziten Annahme, dass die Bf. in weitere kriminelle Aktivitäten verwickelt waren.

(211) Auch wenn keiner der genannten Mängel [...] für sich die Verhältnismäßigkeit der Verfallsmaßnahmen gegenüber den Bf. grundsätzlich entscheidend beeinträchtigen konnte, hat der GH doch ihren kumulativen Effekt zu berücksichtigen. Er ist der Ansicht, dass die obigen Faktoren zusammengenommen zu der Unsicherheit und Ungenauigkeit führen konnten, die der GH bereits in Dimitrovi/BG (Rn. 47-49) kritisiert hat. Mit anderen Worten können sie einen unter dem Gesetz aus 2005 angeordneten Verfall zum von diesem verfolgten Ziel unverhältnismäßig machen.

(212) Unter diesen Umständen wird der GH zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs der Position des bulgarischen Obersten Gerichts folgen, das [...] festhielt, dass ein direkter oder indirekter Kausalzusammenhang zwischen dem Vermögen, das verfallen soll, und der kriminellen Aktivität festgestellt oder vermutet werden musste. Das Oberste Gericht hielt ferner fest, dass die Feststellung eines solchen Zusammenhangs »logisch gerechtfertigt« und auf die individuellen Umstände eines Falles gestützt sein musste und das Versäumnis, einen Kausalzusammenhang festzustellen, bedeuten würde, dass ein Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschuldigten unverhältnismäßig war. Der GH wird daher zur Herstellung des von Art. 1 1. Prot. EMRK geforderten Ausgleichs auch den Nachweis des vom Obersten Gericht verlangten Kausalzusammenhangs kritisch überprüfen. Konkret wird er untersuchen, ob die nationalen Behörden im Kontext jedes einzelnen Falles zumindest gewisse nähere Angaben zur Rechtfertigung machten, dass das

dem Verfall unterworfene Vermögen aus der festgestellten Straftat herrührte.

(213) Ein solcher Ansatz spiegelt sich auch in der [...] Rechtsprechung des GH wider. Dieser hat im Rahmen seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung den Grad der Schuld oder Fahrlässigkeit auf Seiten der Bf. berücksichtigt oder versucht sich davon zu überzeugen, dass der illegale oder kriminelle Ursprung des Vermögens, das verfallen soll, im innerstaatlichen Verfahren festgestellt worden war, wenn auch nicht mit einem strafrechtlichen Beweismaß. [...]

(214) Art. 5 Abs. 1 der RL 2014/42/EU (Anm: Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.4.2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. L 2014/127, 39.). verlangt für den Fall der »erweiterten Einziehung« ebenfalls, dass ein nationales Gericht sich davon überzeugt, dass das einzuziehende Vermögen »aus Straftaten stammt«. Erwägungsgrund Nr. 21 bietet diesbezüglich eine weitergehende Erklärung und weist insbesondere darauf hin, dass Vermögen Gegenstand einer »erweiterten Einziehung« sein kann, wenn ein Gericht »vernünftigerweise davon ausgehen« kann, dass es »wesentlich wahrscheinlicher« ist, dass es aus strafbarem Verhalten stammt als aus anderen Aktivitäten.

(215) Um seinen Ansatz zur Verhältnismäßigkeit zusammenzufassen, hält der GH fest, dass die genannten potentiellen Mängel des Verfallsverfahrens unter dem Gesetz aus 2005 zwar nicht automatisch bedeuteten, dass ein Eingriff in die Rechte der Bf. mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel unverhältnismäßig war, ihr kumulativer Effekt das Gleichgewicht im Verfahren aber [...] zum Kippen bringen konnte. Der GH wird deshalb in den einzelnen Fällen, die er unten prüfen wird, feststellen, dass der von Art. 1 1. Prot. EMRK geforderte Ausgleich geschaffen wurde, wenn die innerstaatlichen Gerichte als Ausgleichsmaßnahme und Garantie für die Rechte der Bf. gewisse nähere Angaben zum strafbaren Verhalten machten, aus denen das für verfallen erklärte Vermögen angeblich herrührte, und begründeten, dass diese Vermögenswerte die Erträge aus dem nachgewiesenen strafbaren Verhalten darstellten.

(216) Soweit eine solche Analyse vorgenommen wurde, wird sich der GH allgemein der Beurteilung der innerstaatlichen Gerichte fügen, außer die Bf. haben gezeigt, dass die Beurteilung willkürlich oder offenkundig unangemessen war.

Zu den einzelnen Beschwerden

Bsw. Nr. 50.705/11 – Todorov u.a./BG

(217) Der ErstBf. wurde 2004 unter anderem wegen einer im Jahr 1993 begangenen versuchten Erpressung verurteilt. Auf dieser Basis leitete die KAES 2007 ein Verfallsverfahren gegen ihn und die ZweitBf. ein. Das Verfahren führte zum Verfall von Vermögen der vier Bf. im Wert von € 896.300,–, dessen Großteil zwischen 2000 und 2005 erlangt worden war [...].

(219) Zur Frage, ob der Eingriff in die Rechte der Bf. verhältnismäßig [...] war, weist der GH [...] darauf hin, dass [...] nicht erkennbar ist, wie eine lediglich versuchte Straftat Erträge erzielen hätte können. Zudem wurde nicht behauptet, der ErstBf. wäre in andere kriminelle Aktivitäten verwickelt gewesen. Dennoch führte die Verurteilung zum Verfall von beträchtlichen Vermögenswerten. [...] Die große Mehrheit dieser wurde viele Jahre nach der Begehung der fraglichen Straftat durch den ErstBf. erworben.

(221) Obwohl angesichts der Umstände des Falles das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der vom ErstBf. 1993 begangenen Straftat und den durch die Bf. [...] erworbenen Vermögenswerten keineswegs auf der Hand lag [...], bemühten sich die innerstaatlichen Gerichte, die den Antrag auf Verfall überprüften, nicht, einen solchen Zusammenhang zu begründen. Sie verwiesen auf die von ihnen festgestellte Diskrepanz zwischen dem Einkommen und den Ausgaben der ersten beiden Bf., ohne irgendwelche weiteren Gründe anzugeben, und wiesen ihre diesbezüglichen Einwände ab. Außerdem verabsäumten sie es zu zeigen, ob die Höhe der Vermögenswerte, die verfallen sollten, der festgestellten Diskrepanz [...] entsprach. [...]

(222) In Anbetracht der oben diskutierten potentiellen Mängel des Verfallsverfahrens nach dem Gesetz aus 2005 und des Fehlens der für die Schaffung des erforderlichen gerechten Ausgleichs notwendigen Garantien (siehe die Rn. 200-215) ist der GH der Ansicht, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Eingriff in die Rechte der Bf. unter Art. 1 1. Prot. EMRK zu einem vom Gesetz aus 2005 verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig war.

(224) Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Bsw. Nr. 11.340/12 – Gaich/BG

(225) Die ErstBf. wurde 2006 wegen Unterschlagung verurteilt. Sie hatte sich umgerechnet € 21.600,– aus einem Unternehmen angeeignet, das zwar in ihrem und dem Eigentum ihres Mannes (Herr Gajic) gestanden war, aber gerade liquidiert und von einem Treuhänder verwaltet wurde. [...] Die Verurteilung führte dazu, dass gegen die zwei Bf. und Herrn Gajic ein Verfallsverfahren eingeleitet wurde, das letztlich zum Verfall einiger ihrer Vermögenswerte führte.

(227) Zur Frage der Verhältnismäßigkeit weist der GH [...] darauf hin, dass das Verfallsverfahren gegen die Bf. eingeleitet wurde, nachdem die ErstBf. im Hinblick auf einen konkreten Fall von Unterschlagung verurteilt worden war. Es scheint nicht, dass aus dieser Straftat irgendein materieller Gewinn erlangt wurde, da das Geld, das sich die ErstBf. angeeignet hatte, [...] zurückgegeben worden war.

(230) Während der Zusammenhang zwischen dem strafbaren Verhalten der ErstBf. und dem verfallenen Vermögen daher keineswegs augenscheinlich war, versuchten die innerstaatlichen Gerichte nicht, ihn zu belegen. Sie verwiesen lediglich auf die Vermutung unter § 4 Abs. 1 des Gesetzes aus 2005 [...]. Die Gerichte verabsäumten es auch zu zeigen, ob der Wert der Vermögenswerte, die verfallen sollten, der festgestellten Diskrepanz zwischen dem Einkommen und den Ausgaben der Bf. und von Herrn Gajic entsprach. Schließlich versuchten sie [...] nicht zu erklären, in welche sonstigen kriminellen Aktivitäten der ErstBf. und Herr Gajic verwickelt gewesen waren [...].

(234) Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Bsw. Nr. 26.221/12 – Barov/BG

(235) 2006 gestand der Bf. der Staatsanwaltschaft im Zuge eines Vergleichs mehrere Diebstähle und Raube sowie den unrechtmäßigen Besitz von Waffen. Alle Straftaten waren 1994 und 1995 begangen worden. Zwischen 1995 und 2001 befand sich der Bf. in Untersuchungshaft. Das innerstaatliche Gericht, das die Einigung in der Folge genehmigte, hielt ausdrücklich fest, dass der gesamte Vermögensschaden aus den Straftaten des Bf. wiedergutgemacht worden war. Die Verurteilung löste ein Verfallsverfahren gegen den Bf. aus, in dem befunden wurde, dass Vermögenswerte, die er zwischen 2005 und 2008 erworben hatte, aus Straftaten stammten. Das entsprechende Vermögen wurde für verfallen erklärt.

(237) Zur Frage der Verhältnismäßigkeit ist der GH der Ansicht, dass das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den vom Bf. begangenen Straftaten und den verfallenen Vermögenswerten keineswegs augenscheinlich war, da die kriminellen Aktivitäten auf die Jahre 1994 und 1995 zurückgingen, akzeptiert wurde, dass der gesamte daraus resultierende Vermögensschaden wiedergutgemacht worden war, und das verfallene Vermögen vom Bf. viele Jahre später – nachdem er eine beträchtliche Zeit in Haft verbracht hatte – erlangt worden war. Dennoch bemühten sich die innerstaatlichen Gerichte, die den Antrag auf Verfall überprüften, nicht, den fraglichen Kausalzusammenhang zu begründen. Sie waren der Ansicht, dass dies nicht notwendig wäre, da das Gesetz aus 2005 eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich vorsah. Außerdem verabsäumten es die [...] Gerichte zu zeigen, ob der Wert der verfallenden Vermögenswerte der festgestellten Diskrepanz zwischen dem Einkommen und den Ausgaben des Bf. entsprach. Auch begründeten sie die Feststellung nicht, dass der Bf. weitere Straftaten begangen hätte oder in sonstige Straftaten verwickelt gewesen wäre.

(241) Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Bsw. Nr. 71.694/12 – Zhekovi/BG

(242) Die ersten beiden Bf. wurden 2008 wegen mehrerer Straftaten verurteilt, die sie zwischen Jänner und Juni 2007 begangen hatten [...]. Dadurch wurde ein Verfallsverfahren gegen sie und den DrittBf. ausgelöst. Als Folge davon verloren die Bf. zwei Wohnungen und weiteres Vermögen, wovon ein Teil [...] Jahre zuvor erworben worden war.

(244) Das Oberste Gericht, das den Verfall in seinem Urteil vom 4.5.2012 anordnete, kam zum Schluss, dass die Bf. nicht gezeigt hätten, dass sie die fraglichen Vermögenswerte mit nachgewiesenem und rechtmäßigem Einkommen erlangt hatten. [...]

(246) Der GH beobachtet, dass das Oberste Gericht sich nicht bemühte zu beweisen, dass die Vermögenswerte, die verfallen sollten, mit einer belegten kriminellen Aktivität des ErstBf. oder der ZweitBf. in Verbindung standen [...]. Es stellte diesbezüglich bloß eine Vermutung auf, nachdem es festgehalten hatte, dass die Bf. kein ausreichendes rechtmäßiges Einkommen nachgewiesen hätten.

(247) [...] Es wurde festgestellt, dass der ErstBf. und die ZweitBf. zwischen Jänner 2007 und Juni 2007 in kriminelle Aktivitäten verstrickt gewesen waren, während ein Teil der verfallenen Vermögenswerte [...] viel früher erworben worden war.

(248) Das Versäumnis des Obersten Gerichts, eine Verbindung zwischen den kriminellen Aktivitäten des ErstBf. und der ZweitBf. und den verfallenen Vermögenswerten nachzuweisen, reicht dem GH aus um festzustellen, dass der zwischen den vom Gesetz aus 2005 im öffentlichen Interesse verfolgten legitimen Zielen und den Individualrechten der Bf. notwendige Ausgleich nicht geschaffen wurde. Der Verfall der Vermögenswerte der Bf. stellte einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Rechte unter Art. 1 1. Prot. EMRK dar. [...]

(250) Der GH kommt daher zum Schluss, dass eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK erfolgt ist (einstimmig).

Bsw. Nr. 44.845/15 – Rusev/BG

(251) Der Bf. wurde im Jahr 2012 wegen des Delikts der illegalen Rodung verurteilt, das er 2009 begangen hatte. [...] Diese Verurteilung löste ein Verfallsverfahren gegen ihn aus, was zum Verfall einer Reihe von Vermögenswerten führte, die er zwischen 2006 und 2011 erlangt hatte.

(254) [...] Das LG Targowischte und das Berufungsgericht Warna analysierten das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Vermögen, das verfallen sollte, und den möglichen strafbaren Aktivitäten des Bf. und zogen daraus begründete Schlüsse. Sie untersuchten den beruflichen Werdegang des Bf. sowie sein rechtmäßiges Einkommen und berücksichtigten die Zeitpunkte, zu denen er das strittige Eigentum erworben hatte. Zudem begründeten sie den relativ niedrigen Wert des Gegenstands der konkreten Straftat, wegen der der Bf. für schuldig befunden worden war. Das Oberste Gericht akzeptierte, dass die unterinstanzlichen Gerichte die in seiner [...] [Rechtsprechung] festgelegten Standards korrekt angewendet hätten.

(255) Der GH ist der Ansicht, dass die Schlussfolgerungen der innerstaatlichen Gerichte betreffend die mögliche Verstrickung des Bf. in über die Straftat, wegen der er verurteilt worden war, hinausgehende kriminelle Aktivitäten sowie zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen kriminellen Aktivitäten und den Vermögenswerten, die verfallen sollten, nicht willkürlich oder offenkundig unangemessen waren. Er akzeptiert daher, dass angemessen nachgewiesen wurde, dass die verfallenen Vermögenswerte aus Straftaten stammten. Er beobachtet außerdem, dass die nationalen Gerichte nur den Verfall von Vermögenswerten anordneten, im Hinblick auf die nachgewiesen worden war, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelte, und den Rest des Verfallsantrags der KAES abwiesen.

(256) Zudem sieht der GH in der Analyse des Einkommens und der Ausgaben des Bf. durch die nationalen Gerichte keine Willkür oder offenkundige Unangemessenheit. Insbesondere diskutierte das LG Targowischte die Angelegenheit sehr detailliert und gab konkrete Gründe an, warum es die verschiedenen Einkommensarten, auf die der Bf. Bezug genommen hatte, nicht als erwiesen akzeptierte.

(257) Demgemäß kommt der GH zum Schluss, dass der Eingriff in die Eigentumsrechte des Bf. nicht unverhältnismäßig zu den vom Gesetz aus 2005 verfolgten legitimen Zielen war.

(258) Es kam daher zu keiner Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Bsw. Nr. 17.238/16 – Katsarov/BG

(259) 2008 wurde der Bf. wegen illegalem Drogenbesitz in drei Fällen verurteilt. Die Straftaten wurden zwischen 2000 und 2001 begangen. Die Verurteilung löste ein Verfallsverfahren nach dem Gesetz aus 2005 aus, was zum Verfall einer Reihe von Vermögenswerten führte, insbesondere einer Wohnung, die der Bf. offiziell 2008 erworben, aber bereits 2002 bezahlt hatte.

(262) [...] Das Stadtgericht Sofia [...] wies darauf hin, dass der Bf. wegen illegalem Drogenbesitz mit Verkaufsabsicht in drei Fällen verurteilt worden war. Zudem äußerten sich das Stadtgericht Sofia und das Berufungsgericht Sofia zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen kriminellen Aktivitäten und den Vermögenswerten, die verfallen sollten, und verwiesen auf die Natur dieser Aktivitäten sowie auf das Fehlen eines rechtmäßigen Einkommens des Bf. über lange Zeiträume hinweg. Zudem wurde ausdrücklich festgehalten, dass der teuerste Vermögensgegenstand des Bf., der verfallen sollte, nämlich seine Wohnung, etwa zu der Zeit bezahlt worden war, als er die Drogen [...] besessen hatte und über kein legales Einkommen verfügte. Das Oberste Gericht kam zum Schluss, dass die unterinstanzlichen Gerichte das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Vermögen, das verfallen sollte, und den kriminellen Aktivitäten im Einklang mit den Anforderungen aus seiner [...] [Rechtsprechung] gebührend untersucht

hatten.

(263) Der GH erachtet die Schlussfolgerungen der innerstaatlichen Gerichte für gut durchdacht und sieht keinen Grund, sie in Frage zu stellen. Er kommt daher zum Ergebnis, dass angemessen nachgewiesen wurde, dass es sich bei den verfallenen Vermögenswerten um Erträge aus Straftaten handelte.

(264) Der Bf. kritisierte zudem die Beurteilung seines Einkommens und seiner Ausgaben durch die innerstaatlichen Gerichte und warf ihnen übermäßigen Formalismus vor. Er behauptete, es wäre »praktisch unmöglich« gewesen, die Herkunft seiner Vermögenswerte zu belegen.

(265) Der GH beobachtet, dass die innerstaatlichen Gerichte die Frage detailliert diskutierten und Gründe dafür angaben, warum sie die Behauptungen des Bf. nicht akzeptierten, er hätte über sonstiges rechtmäßiges Einkommen verfügt [...]. Der GH kann in ihren Schlussfolgerungen keine Willkür oder offenkundige Unangemessenheit erkennen. [...]

(266) Vor dem Hintergrund des Vorgesagten kommt der GH zum Schluss, dass der Eingriff [...] nicht unverhältnismäßig zu den verfolgten legitimen Zielen war.

(267) Daher kam es zu keiner Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Bsw. Nr. 63.214/16 – Dimitrov/BG

(268) Der Bf. wurde 2010 wegen Steuerhinterziehung verurteilt, weil er zwischen Dezember 2000 und Mai 2001 Steuern in der Höhe von circa € 150.000,– nicht bezahlt hatte. Die Verurteilung löste ein Verfallsverfahren gegen ihn nach dem Gesetz aus 2005 aus, in dem die Gerichte den Verfall einer Reihe von Vermögenswerten anordneten, die von ihm zwischen 2007 und 2010 erworben worden waren.

(277) Das Berufungsgericht Warna, das den Verfall der Vermögenswerte des Bf. anordnete, erläuterte detailliert, warum es der Ansicht war, dass diese aus Straftaten stammten. Insbesondere hielt es fest, dass die Steuern, die der Bf. [...] nicht gezahlt hatte, auch später nicht an den Staat entrichtet worden waren. Überdies wäre der Bf. in kriminelle Aktivitäten verstrickt gewesen und hätte über kein rechtmäßiges Einkommen verfügt. Tatsächlich hätte er aber große Geldsummen besessen. Das Berufungsgericht [...] kam daher auf der Basis von »Logik und Erfahrung« zum Schluss, dass zwischen der vom Bf. begangenen Straftat und den Vermögenswerten, im Hinblick auf die ein Verfall angestrebt wurde, ein Kausalzusammenhang existierte.

(278) Der GH kann die obigen Schlussfolgerungen nicht als willkürlich oder offenkundig unangemessen erachten. Er weist darauf hin, dass das Oberste Gericht ebenfalls befunden hat, dass das Berufungsgericht Warna die in [...] [seiner Rechtsprechung] festgelegten Standards korrekt angewendet hätte.

(279) Zur Art und Weise, wie die nationalen Gerichte das Einkommen und die Ausgaben der Bf. beurteilten, hält der GH fest, dass das Berufungsgericht Warna [...] die Frage detailliert untersuchte und zu begründeten Schlussfolgerungen gelangte. [...] Der GH sieht keinen Grund, diese [...] für willkürlich oder offenkundig unangemessen zu erachten.

(280) Vor dem Hintergrund des Vorgesagten kommt der GH zum Schluss, dass der Eingriff [...] nicht unverhältnismäßig zu den verfolgten legitimen Zielen war.

(281) Folglich kam es zu keiner Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK im Fall Katsarov/BG (Bsw. Nr. 17.238/16)

(287) [...] Zur Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 EMRK auf das [dem Strafverfahren gegen den Bf.] folgende Verfallsverfahren stellt sich erstens die Frage, ob der Verfall nach der Verurteilung des Bf. die Erhebung einer neuen »Anklage« im Sinne dieser Bestimmung darstellte, und zweitens, ob – selbst wenn die erste Frage zu verneinen ist – Art. 6 Abs. 2 EMRK dennoch in irgendeiner Form anwendbar sein muss, um den Bf. [...] während des Konfiskationsverfahrens zu schützen.

(288) Um zu entscheiden, ob der Bf. im Zuge des Konfiskationsverfahrens iSd. Art. 6 Abs. 2 EMRK »einer Straftat angeklagt« wurde, muss der GH die drei Engel-Kriterien berücksichtigen: die Einordnung des Verfahrens nach nationalem Recht, seine hauptsächliche Natur und die Art und Schwere der dem Bf. drohenden Strafe.

(289) Was das erste dieser Kriterien angeht, ist klar, dass ein Antrag auf Verfall unter dem Gesetz aus 2005 keine neue Anklage oder Straftat nach nationalem Strafrecht umfasste.

(290) Was das zweite und dritte Kriterium angeht, so nahmen die nationalen Gerichte offenbar an, dass der Bf. – um die Vermögenswerte zu erlangen, im Hinblick auf die ein Verfall angestrebt wurde – in andere unrechtmäßige Aktivitäten verstrickt gewesen war als jene Straftaten, wegen derer er verurteilt worden war. Das Verfallsverfahren bezweckte jedoch nicht die Verurteilung oder den Freispruch des Bf. wegen eines Drogen- oder sonstigen Delikts und die getroffenen Feststellungen fanden keinen Niederschlag im Strafregister des Bf.

(292) Während klar ist, dass Art. 6 Abs. 2 EMRK sich auf Strafverfahren in ihrer Gesamtheit bezieht und nicht alleine auf die Prüfung des Inhalts der Anklage, kommt die Unschuldsvermutung gemäß dieser Bestimmung nur im Hinblick auf die konkret »angeklagte« Straftat ins Spiel. Sobald ein Beschuldigter dieser Straftat ordnungsgemäß für schuldig befunden wurde, kann Art. 6 Abs. 2 EMRK im Hinblick auf Äußerungen betreffend den Charakter und das Verhalten des Bf. als Teil der Urteilsverkündung oder in einem analogen Verfahren keine Anwendung finden, außer solche Beschuldigungen sind von einer Natur und einem Grad, dass sie die Erhebung einer neuen »Anklage« iSd. autonomen Bedeutung im Rahmen der Konvention darstellen.

(293) Der Verfall bewirkte im vorliegenden Fall keine Entscheidung über separate oder neue Anklagen gegen den Bf. Art. 6 Abs. 2 EMRK ist daher unanwendbar [...].

(294) Deshalb ist die untersuchte Beschwerde [...] mit der Konvention ratione materiae unvereinbar und [...] [als unzulässig] zurückzuweisen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK und Art. 4 7. Prot. EMRK in den Fällen Katsarov/BG (Bsw. Nr. 17.238/16) und Dimitrov/BG (Bsw. Nr. 63.214/16)

(296) Die Bf. der Fälle Katsarov/BG und Dimitrov/BG rügten, dass der Verfall ihres Eigentums auf der Grundlage rückwirkend angewendeter Gesetzesbestimmungen eine zusätzliche Bestrafung für ihre Straftaten dargestellt hätte, die zur Zeit der Begehung derselben nicht vorgesehen gewesen wäre.

(302) [...] Der Ausgangspunkt für jedwede Beurteilung [, ob eine bestimmte Maßnahme eine Strafe iSd. autonomen Bedeutung von Art. 7 EMRK darstellt,] ist, ob die fragliche Maßnahme nach einer strafrechtlichen Verurteilung verhängt wird. Jedoch können in diesem Zusammenhang auch andere Faktoren als relevant berücksichtigt werden wie Natur und Zweck der Maßnahme, ihre Einordnung nach nationalem Recht, die Verfahren bei der Ausarbeitung oder Durchführung der Maßnahme und ihre Schwere.

(303) Was das erste Kriterium angeht [...], weist der GH darauf hin, dass die Bf. wegen Straftaten verurteilt wurden. Zudem war eine Verurteilung wegen einer Straftat, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus 2005 unterfiel, eine Voraussetzung für den Verfall nach diesem Gesetz. Während eine Verbindung zwischen den beiden bestand, ist von Bedeutung, dass der Verfall nicht automatisch aus der Verurteilung folgte: es musste von der KAES und den nationalen Gerichten eine weitere Beurteilung vorgenommen werden und es mussten weitere Umstände nachgewiesen werden, etwa ob die Bf. Vermögen von erheblichem Wert erlangt hatten, die Herkunft der Vermögenswerte und – manchmal – das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen und kriminellen Aktivitäten.

(304) Der GH hat bereits oben (Rn. 293) festgehalten, [...] dass das Verfahren nach dem Gesetz aus 2005 nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage umfasste. Er hält zudem fest, dass der Verfall nach diesem Gesetz eine präventive Maßnahme darstellte, die dazu bestimmt war, Vermögen aus dem Verkehr zu ziehen, von dem vermutet wurde, dass es sich dabei um Erträge aus Drogenhandel handelte. Der GH sieht keinen Grund, um den Verfall des Vermögens der Bf. für eine Strafmaßnahme zu halten. Sie war wie bereits festgehalten nicht zwingend vorgesehen und scheint zudem auch nicht den Zweck verfolgt zu haben, wegen einer Straftat Verurteilte zu bestrafen.

(305) Der GH beobachtet ferner, dass das Verfahren unter dem Gesetz aus 2005 vor den Zivilgerichten geführt wurde und zusätzlich zu den im genannten Gesetz enthaltenen Regeln jene des Zivilverfahrens Anwendung fanden.

(306) Schließlich bemerkt der GH, dass der Verfall des Vermögens der Bf. unbestreitbar erheblich in ihre Eigentumsrechte eingriff und somit als relativ schwere Maßnahme angesehen werden konnte. Dieser Umstand alleine reicht in Anbetracht der zusätzlichen Überlegungen oben jedoch nicht aus, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass die Behörden gegenüber den Bf. eine »Strafe« iSd. Art. 7 EMRK verhängt hätten.

(307) Die obigen Erwägungen gelten auch für die Beschwerde unter Art. 4 7. Prot. EMRK. Der GH ist nicht der Ansicht, dass die Bf. im Sinne dieser Bestimmung »erneut in einem Strafverfahren verfolgt oder bestraft« wurden.

(308) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zum Schluss, dass die Beschwerden unter Art. 7 EMRK und Art. 4 7. Prot. EMRK mit der Konvention ratione materiae unvereinbar und [...] [als unzulässig] zurückzuweisen sind (einstimmig).

Art. 41 EMRK

€ 4.000,– bzw. 2.000,– an die Bf. der Bsw. Nr.50.705/11, je € 4.000,– an die Bf. der Bsw. Nr.11.340/12 und € 3.000,– an den Bf. der Bsw. Nr.26.221/12 für immateriellen Schaden; € 5.548,– an die Bf. der Bsw. Nr.50.705/11 gemeinsam, € 300,– an die Bf. der Bsw. Nr.11.340/12 gemeinsam und € 65,– an den Bf. der Bsw. Nr.26.221/12 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Engel u.a./NL v. 8.6.1976 = EuGRZ 1976, 221

Arcuri u.a./I v. 5.7.2001 (ZE)

Phillips/GB v. 5.7.2001

Geerings/NL v. 1.3.2007

Bongiorno u.a./I v. 5.1.2010

Silickiene/LT v. 10.4.2012

Veits/EST v. 15.1.2015

Rummi/EST v. 15.1.2015

Dimitrovi/BG v. 3.3.2015

Telbis und Viziteu/RO v. 26.6.2018

G.I.E.M. S.R.L. u.a./I v. 28.6.2018 (GK) = NLMR 2018, 228

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.7.2021, Bsw. 50705/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 357) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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