OGH 8ObA40/21x

8ObA40/21xTribunal Superior25 de jun. de 2021

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OGH 8ObA40/21x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00040.21X.0625.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Stuppnig, Rechtsanwalt in Wien, wegen 25.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2021, GZ 9 Ra 25/21v34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Die vom 20. 5. 2019 bis zur Dienstgeberkündigung per 31. 8. 2019 bei der Beklagten als Buchhalterin beschäftigte Klägerin begehrte für ein in dieser Zeit behauptetes Mobbing/Bossing und für die damit verbundenen Demütigungen und Erniedrigungen sowie die dadurch entstandene Gesundheitsbeeinträchtigung in Form einer ärztlich zu behandelnden Gastritis Schadenersatz von 25.000 EUR sA.

[2] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab.

[3] Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf und ist daher zurückzuweisen:

[4] Ausgehend von der Feststellung, dass die Gründe für eine körperliche und/oder seelische Beeinträchtigung der Klägerin während der Dauer des Dienstverhältnisses und danach nicht in einem der Beklagten zurechenbaren Verhalten liegen, verneinte das Berufungsgericht schon einen Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden.

[5] Mit dieser die Klageabweisung selbständig tragenden Alternativbegründung setzt sich das Rechtsmittel nicht auseinander (vgl RISJustiz RS0118709), vielmehr entfernt es sich insoweit vom festgestellten Sachverhalt. Auf die – von der Klägerin in Zweifel gezogene – Ansicht des Berufungsgerichts, dass gar keine Mobbbing- bzw Bossinghandlungen vorliegen, muss daher nicht mehr eingegangen werden.

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