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8ObA39/21z•OGH 8ObA39/21z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** AG, , vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. H K*****, vertreten durch Moser Mutz Rechtsanwälte GesbR in Klagenfurt, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. April 2021, GZ 7 Ra 2/21z19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO normierten Bedeutung auf.
[2] Der Revisionswerber zieht selbst nicht in Zweifel, dass die Berechnung von Verzugszinsen für zuerkannte arbeitsrechtliche Ansprüche immer vom Nettoauszahlungsbetrag auszugehen hat, und die Zinsen steuerlich das Schicksal der ihnen zugrunde liegenden Forderung teilen. Diesem Grundsatz trägt die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts Rechnung.
[3] Die Revision unterliegt einem Irrtum, wenn sie meint, dass eine als Nettobetrag eingeklagte und zugesprochene Entgeltforderung einen Anspruch besonderer Art darstellt, der zu einer abweichenden steuerlichen Behandlung der Verzugszinsen führt.
[4] Es macht für das Ergebnis der Zinsenberechnung keinen Unterschied, ob das Gericht eine Bruttoforderung zuerkannt hat und daraus zunächst der Nettobetrag ermittelt wird, aus dem wiederum die Zinsen berechnet und versteuert werden, oder ob der Nettobetrag aufgrund des Urteils fest steht und die Zinsen sofort daraus berechnet werden können. Im Fall des Nettozuspruchs hat der Arbeitgeber genauso die darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und daher insgesamt einen Bruttobetrag zu leisten.
[5] Die Revision argumentiert daher in sich widersprüchlich, läuft doch die Ansicht, der Arbeitgeber hätte die Steuerlast aus den Zinsen noch zusätzlich zu tragen, im Grundsatz auf eine Verzinsung des Bruttobetrags hinaus. Dass aber nach der Rechtsprechung kein Anspruch besteht, gesteht der Revisionswerber selbst zu.
[6] Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 2 ASGG, § 510 Abs 3 ZPO).
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