OGH 12Os70/21t

12Os70/21tTribunal Superior24 de jun. de 2021

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OGH 12Os70/21t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00070.21T.0624.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pauritsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Fisnik H***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Adriatik C***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Februar 2021, GZ 66 Hv 48/20s76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Adriatik C***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, wurde Adriatik C***** mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 (I./2./) sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (II./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W***** und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

I./ anderen überlassen, und zwar

2. / in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge im Zeitraum zwischen Mai 2020 und 5. August 2020 durch Übergabe von zumindest 1.080 Gramm Heroin beinhaltend zumindest 10 % Mono und Diacetylmorphin an Lena S*****, Sinan A*****, Fisnik H*****, Marcus R*****, Emrah Y*****, Kadir Ay***** und weitere unbekannte Abnehmer;

II./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, und zwar mit Sinan A***** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zwischen einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt und 5. August 2020 148 Gramm Heroin beinhaltend zumindest 19,77 Gramm Heroin, 0,6 Gramm Monoacetylmorphin und 1,2 Gramm Acetylcodein.

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, welche sich als nicht berechtigt erweist.

[4] Laut dem angefochtenen Urteil konnte nicht festgestellt werden, ob Adriatik C***** an Suchtmittel gewöhnt war. Das Schöffengericht konstatierte, dass er die strafbaren Handlungen nicht vorwiegend deshalb beging, um sich seinen Suchtmittelkonsum zu finanzieren, vielmehr floss der überwiegende Teil des Erlöses in die Finanzierungen seines sonstigen Lebensunterhalts (US 10).

[5] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) behauptet, das Erstgericht hätte dabei einzelne Passagen der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers unbeachtet gelassen. Dabei verkennt sie jedoch, dass die Tatrichter dem Angeklagten C***** „einen völlig unglaubwürdigen Eindruck“ attestierten (US 12). Ausgehend davon waren die Tatrichter nicht gehalten, sich mit jedem Detail seiner Aussagen im Einzelnen auseinanderzusetzen und es darauf zu untersuchen, inwieweit es für oder gegen diese oder jene Darstellung spreche (RISJustiz RS0098377 [T24]). Die weitere Rüge, die Tatrichter hätten seine Verantwortung nicht ohne nähere Begründung als vollkommen widersprüchlich abtun dürfen, nimmt nicht Maß an der Urteilsbegründung (US 13). Soweit der Rechtsmittelwerber mit seinem Vorbringen betreffend I./ des Schuldspruchs auf die Privilegierung nach § 28a Abs 3 SMG abzielt, lässt er im Übrigen außer Acht, dass ihm die Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG zur Last liegt.

[6] Zu I./ des Schuldspruchs wendet sich die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) gegen die Feststellungen zur Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgifts und verweist darauf, dass der Rechtsmittelwerber lediglich zugestanden habe, eine Menge von 260 bis 310 Gramm in Verkehr gesetzt zu haben. Die Rüge nimmt dabei Bezug auf die Feststellung, wonach C***** dem Angeklagten H***** 700 Gramm Heroin überließ. Sie kritisiert, dass die Tatrichter sich diesbezüglich auf die Angaben des Letztgenannten im Ermittlungsverfahren vor der Polizei und bei seiner Vernehmung bei der Verhängung der Untersuchungshaft stützten und nicht auf die abweichenden Angaben in der Hauptverhandlung, welche sie als reine Schutzbehauptung ansahen (US 11). Mit den Ausführungen, aus der vom Angeklagten H***** weiterverkauften Menge, welche sich aus den Telefonüberwachungsprotokollen ergebe, könnten Rückschlüsse auf die tatsächlich erhaltenen Mengen gezogen werden, bekämpft der Rechtsmittelwerber nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung. Mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung hat sich das Schöffengericht im Übrigen sehr wohl auseinandergesetzt (US 13).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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