OGH 12Os69/21w

12Os69/21wTribunal Superior24 de jun. de 2021

Abrir fonte

Texto completo

OGH 12Os69/21w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00069.21W.0624.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pauritsch in der Strafsache gegen Abdurahman M***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 21. Jänner 2021, GZ 144 Hv 103/20b51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache dazu an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Abdulrahman M***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 5. August 2020 in W***** Mohamed D***** zu töten versucht, indem er ihm mit einem Messer mit einer Klingenlänge von etwa zehn Zentimetern von oben herab senkend einen Stich in den Halsbereich versetzen wollte, wobei es infolge einer Ausweichbewegung des Opfers beim Versuch blieb.

[3] Die dagegen aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist berechtigt.

[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zeigt im Ergebnis zutreffend eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf.

[5] Denn die Tatrichter stützten den konstatierten Tötungsvorsatz des Angeklagten auf die Erwägung, dass jemand, der „mit einem Messer mit ausgeklappter Klinge in der Hand eine Ausholbewegung [...] ausführt und den Stich gezielt in die Halsgegend seines Gegenübers führt“, es zumindest ernstlich für möglich halte, sein Gegenüber dadurch lebensgefährlich zu verletzen. Weiters nahm das Schöffengericht an, dass sich der Angeklagte, der dennoch zugestochen habe, mit dieser Möglichkeit abgefunden habe (US 15). Ein Tötungsvorsatz ist aus solchen Überlegungen nicht ableitbar.

[6] Urteilsaufhebung bereits bei nichtöffentlicher Beratung ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Folge (§ 285e StPO), worauf der Angeklagte mit seiner Berufung zu verweisen war.

[7] Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.