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12Os66/21d•OGH 12Os66/21d
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pauritsch in der Strafsache gegen Ardin S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 24. März 2021, GZ 64 Hv 123/20i25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ardin S***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 24. Juli 2020 in K***** Nina K***** mit Gewalt, indem er ihr Becken, ihre Hände und ihren Kopf mit beiden Händen unter Anwendung erheblicher Körperkraft festhielt und sie an den Haaren riss, um ihren Widerstand zu überwinden, zur Duldung des Vaginalverkehrs und Vornahme des Oralverkehrs an ihm, somit des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, genötigt.
[3] Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) steht das Verfahrensergebnis, wonach auf dem vom Opfer getragenen Stringtanga – neben den DNASpuren des Angeklagten – auch solche einer weiteren unbekannten männlichen Person vorgefunden werden konnten, aber Nina K***** nicht wusste, woher diese Spuren stammten (ON 6 iVm ON 24 AS 10), den mit der Glaubwürdigkeit des Opfers begründeten (US 4 f) Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen nicht erörterungsbedürftig entgegen.
[5] Gleiches gilt für die Angaben des Opfers, wonach sie bereits zuvor schon einmal vergewaltigt worden sei.
[6] Die weitere Beschwerde (Z 5 vierter Fall) übersieht, dass die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO nur dann bekämpft werden kann, wenn die Tatrichter in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt haben (RISJustiz RS0116737 [T5]).
[7] Vorliegend stützte der Schöffensenat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hauptsächlich auf die als glaubhaft bewerteten Aussagen der Nina K***** im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der molekulargenetischen Untersuchung der bei ihr sichergestellten Abstriche, oberflächlichen Verletzungen und Hautabschürfungen sowie den Wahrnehmungen von Zeugen über den Zustand des Opfers nach dem Vorfall (US 4 f). Die bloß ergänzende Bezugnahme auf den Inhalt der nach Ansicht der Tatrichter der Glaubwürdigkeit des Angeklagten entgegenstehenden (US 4) – im Verfahren mangels Verlesung (ON 24 AS 12) nicht vorgekommenen – Äußerung zur Anklageschrift (ON 23) war dagegen bei der Lösung der Schuldfrage nicht ausschlaggebend.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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