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3Ob49/21h•OGH 3Ob49/21h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*****, 2. M*****, beide vertreten durch Dr. KarlHeinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V*****AG, *****, vertreten durch Dr. Günther Klepp ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2021, GZ 22 R 3/21d12, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] In ihrer außerordentlichen Revision machen die Kläger keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend.
[2] 1. Im Oppositionsstreit gilt gemäß § 35 Abs 3 EO die Eventualmaxime, wonach alle Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden müssen. Das Eventualprinzip soll die Verschleppung der Exekution verhindern und der Verfahrenskonzentration dienen (RS0001377 [T1]). Um diesen Zweck zu erreichen, verbietet es die Eventualmaxime auch, versäumte Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung zum Gegenstand einer zweiten Oppositionsklage zu machen (RS0001329 [T2]; RS0001377 [T3]).
[3] Die Revisionswerber gehen auf die schon vom Berufungsgericht referierte Eventualmaxime im Zusammenhang mit dem von ihnen bereits zuvor geführten Oppositionsverfahren nicht ein; damit ist die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603 [T9, T16]; RS0043605). Inhaltliche Fragen sind daher dazu nicht zu behandeln (vgl RS0043603).
[4] 2. Soweit die Kläger der Ansicht sind, aus dem Umstand, dass die Gültigkeit der Kreditverträge in einem anderen Verfahren geprüft werde, könne sich ein Oppositionsgrund ergeben, übersehen sie, dass die Beklagte ihren Exekutionsantrag auf den vollstreckbaren Notariatsakt stützte, dessen Wirksamkeit mit diesem Vorbringen nicht in Zweifel gezogen wird. Die Behauptung, die Kläger seien über die Risiken ihrer Haftung für die Kreditverbindlichkeiten nicht gesetzmäßig aufgeklärt worden, war darüber hinaus (unstrittig) bereits Thema der früheren Oppositionsverfahren. Eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts ist damit nicht erkennbar.
[5] 3. Aus welchen Gründen der Beklagten eine schikanöse Exekutionsführung vorgeworfen werden könnte, vermochten die Kläger ebenfalls nicht plausibel zu machen. Auch in diesem Zusammenhang wird keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufgeworfen.
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