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11Os71/21g•OGH 11Os71/21g
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Fawzi Y***** wegen des Vergehens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. März 2021, GZ 115 Hv 44/20p43, weiters über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Fawzi Y***** des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W***** am 27. Februar 2020 Ali B***** eine Körperverletzung zuzufügen versucht, indem er zunächst eine Pfanne nach ihm warf, ihn jedoch verfehlte, ihn gegen ein Fenster stieß und anschließend ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca 21 cm zur Hand nahm und versuchte, ihn damit zu attackieren, was jedoch nicht gelang, weil Naseem H***** und Bader D***** rechtzeitig dazwischen gingen.
[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) erschöpfen sich darin, Aussagepassagen verschiedener vernommener Personen wiederzugeben, diese eigenständig zu bewerten und daraus ihrem Standpunkt günstigere Schlüsse zu ziehen als das Erstgericht, dessen „Feststellungen … [als] undeutlich, unvollständig und widersprüchlich“ bezeichnet werden. Damit wird kein Begründungsdefizit im Sinn der Anfechtungskategorien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, sondern lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter angegriffen (RISJustiz RS0119370, RS0099455). Im Übrigen hat das Erstgericht beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen im durch das Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe erforderlichen Umfang (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0098377) die Aussagen sämtlicher Zeugen sowie die leugnende Verantwortung des Angeklagten ohnedies berücksichtigt (US 3 bis 7).
[5] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) bloß auf „äußerst widersprüchliche Aussagen der Zeugen, die einen Schuldspruch keinesfalls zu tragen vermögen“ verweist, weswegen der Angeklagte, „auf den die Mitbewohner es abgesehen“ hätten, „insbesondere aufgrund der massiv entlastenden Aussage“ eines der Zeugen „im Zweifel“ freizusprechen gewesen wäre (RISJustiz RS0102162), verlässt auch sie den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (vgl RISJustiz RS0100555).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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