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12Os51/21y•OGH 12Os51/21y
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Strafsache gegen Mario Z***** wegen der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 4. Februar 2021, GZ 11 Hv 107/20d31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Mario Z***** der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W***** Granit B*****
I./ außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt
A./ von 8. Jänner 2020 bis 3. Juni 2020 mit einer Schnur seine Hände hinter dem Rücken fesselte, ihm den Mund zuhielt, einen Klaps auf den Hintern gab und mit seiner flachen Hand auf dessen Penis griff;
B./ von Mai 2020 bis 3. Juni 2020 mit einer Schnur seine Hände hinter dem Rücken fesselte, ihm den Mund zuhielt, in seine Hose hinein griff und seinen unbekleideten Penis streichelte und mit seiner Hand an diesem auf und ab fuhr;
II./ im Jänner 2020 mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme den Raum zu verlassen, genötigt, indem er diesem mit einer Schnur die Hände hinter dem Rücken fesselte und ihm den Mund zuhielt.
[3] Die dagegen auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen ohnedies nicht auf widersprüchliche Angaben der Zeugen J*****, K***** und R***** gestützt, sondern allein auf die als glaubwürdig bewerteten Depositionen des Opfers (US 8 ff). Dies gesteht die Beschwerde im Ergebnis auch zu, indem sie darauf verweist, dass die genannten Zeugen („vom Hörensagen“) „keine detaillierten Wahrnehmungen zu den angeklagten Vorfällen tätigen“ konnten. Solcherart erübrigt sich aber ein Eingehen auf die auf die die Würdigung dieser Zeugenangaben betreffende Rechtsmittelkritik.
[5] Indem der Beschwerdeführer die dem Opfer Granit B***** attestierte Glaubwürdigkeit nach Maßgabe eigener Beweiswerterwägungen mit dem Hinweis auf dessen bestehende Intelligenzminderung sowie mit Kritik an (im Urteil aber ohnedies berücksichtigten – vgl US 9) widersprüchlichen Angaben dieses Zeugen in Frage zu stellen versucht, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
[6] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) „zur Vermeidung von Wiederholungen“ auf das Vorbringen zur Mängelrüge verweist, präsentiert sie sich als nicht prozesskonform ausgeführt (vgl RISJustiz RS0115902).
[7] Im Übrigen weckt die Rüge mit der im Wesentlichen gleichlautenden Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge, mit der sie im Ergebnis erneut auf die Unzulänglichkeit der Depositionen der Zeugen J*****, K***** und R***** sowie der belastenden Angaben des Opfers hinweist und weiters dem Zeugen Bo***** die Rolle eines verlässlichen Leumundszeugen zuschreibt, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
[8] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert den zum Schuldspruchfaktum I./A./ – zusätzlich zur Fesselung des Opfers und dem Zuhalten seines Mundes – festgestellten „Klaps auf den Hintern“ als nicht vom Gewaltbegriff des § 202 Abs 1 StGB umfasst, ohne deutlich zu machen, weshalb es sich bei diesem (illustrativen) Sachverhaltsdetail um eine einem gesonderten Freispruch zugängliche entscheidende Tatsache (zum Begriff Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.184, 9.113 f) handeln sollte.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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