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6Ob73/21k•OGH 6Ob73/21k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, geboren am , vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, gegen die beklagte Partei A, geboren am *****, vertreten durch Mag. Muna Duzdar, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2021, GZ 43 R 574/20k35, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
[1] Die beklagte Ehefrau war während des gesamten Ehescheidungsverfahrens anwaltlich vertreten. Dem Vorwurf, das Gericht hätte den Verständigungsschwierigkeiten auf Seiten der Beklagten durch Beiziehung eines Dolmetschers Rechnung tragen müssen, ist außerdem entgegenzuhalten, dass eine Beiziehung eines Dolmetschers ohnedies erfolgte. Wenn es die Beklagte teilweise vorzog, sich dessen nicht zu bedienen, sondern deutsch zu sprechen, so ist darin kein – für das Vorliegen einer Magelhaftigkeit des Verfahrens erforderlicher – Gerichtsfehler zu erblicken. Bloße Parteienfehler können mit diesem Rechtsmittelgrund nicht geltend gemacht werden (OLG Wien EFSlg 18.536; Pimmer in Fasching/Konecny IV/13 § 496 ZPO Rz 6). Im Übrigen wurde das Vorliegen des genannten Verfahrensmangels bereits vom Berufungsgericht mit eingehender Begründung verneint; ein verneinter Verfahrensmangel kann aber in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963). Dies gilt hier auch für den Vorwurf der Revision, das Erstgericht habe seine Pflicht zur Belehrung oder Anleitung über die Möglichkeit der Stellung eines Mitverschuldensantrags verletzt.
[2] Nicht zielführend ist schließlich der Verweis der Revision auf angebliche „kulturelle Unterschiede“ zwischen den Streitteilen. Derartige Unterschiede können jedenfalls mehrfache Gewalthandlungen gegen die Person des Klägers sowie mutwillige Zerstörungen von dessen Sachen und Morddrohungen nicht rechtfertigen (vgl 8 Ob 24/08z).
[3] Zusammenfassend bringt die Beklagte sohin keine Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
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