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504Präs16/21v•OGH 504Präs16/21v
Beschluss:
Der zu 29 Ns 9/21x des Oberlandesgerichts Wien gestellte Ablehnungsantrag des ***** gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts ***** vom 14. Dezember 2020 wird abgewiesen.
Begründung:
Das Landesgericht für Strafsachen Wien wies mit Beschluss vom 25. November 2020 zu 130 Bl 58/20y den vom Einschreiter gestellten Antrag auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen ***** als unzulässig zurück. Seine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde verband der Einschreiter mit dem Antrag auf Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts *****. Dazu führte er zusammengefasst aus, er sei selbst als Strafgefangener und sogenannter Freigänger im Oberlandesgericht ***** tätig gewesen. Die letzten ihn betreffenden Urteile hätten sich „anhaltend als suspect verwerflich“ erwiesen.
Mit diesem Vorbringen, das kein den mitabgelehnten Präsidenten des Oberlandesgerichts ***** betreffendes Tatsachensubstrat enthält, wird weder eine subjektive Befangenheit noch ein objektiver Anschein der Parteilichkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts ***** aufgezeigt.
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