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8Ob30/21a•OGH 8Ob30/21a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. TarmannPrentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Dr. J*****, infolge Revisionsrekurses des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 5. Februar 2021, GZ 6 R 218/20b346, mit dem dem Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 5. Oktober 2020, GZ 6 S 78/13g342, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts vom 5. 10. 2020, mit dem der Antrag des Schuldners auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, bestätigt.
[2] Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig.
[3] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (RISJustiz RS0044101). Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO verhindert jede Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses.
[4] Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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