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7Nc4/21d•OGH 7Nc4/21d
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Hon.Prof. Dr. Höllwerth und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** AG, , vertreten durch Rechtsanwälte Waldbauer Paumgarten Naschberger und Partner GmbH Co KG in Kufstein, gegen die beklagte Partei O Sp.z.o.o., *****, vertreten durch Dr. Thomasz Gaj, Rechtsanwalt in Wien, wegen 141.958,56 EUR sA, AZ 18 Cg 48/20p des Landesgerichts Innsbruck, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Handelsgericht Wien bestimmt.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 141.958,56 EUR sA für die bei Abwicklung eines Transportauftrags in Verlust geratene Ladung.
[2] Die Klägerin stellte den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien.
[3] Das Landesgericht Innsbruck erachtete die Delegierung aus näher angeführten Gründen für zweckmäßig.
[4] Die Beklagte stimmte dem Delegierungsantrag zu.
[5] Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
[6] Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, anstelle dessen ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN).
[7] Der Sitz der klagenden Partei hat eine örtliche Nähe zum Handelsgericht Wien. Der Beklagtenvertreter hält sich berufsbedingt häufig in Wien auf. Überwiegende örtliche Bezugspunkte zum Landesgericht Innsbruck bestehen nicht. Stimmt der Prozessgegner der Delegierung zu, gesteht er auch das Zutreffen der vorgebrachten Zweckmäßigkeitsgründe zu (4 Nc 4/15y) und es ist dann an diese kein allzu strenger Maßstab anzulegen (6 Nc 38/14m).
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