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12Ns13/21i•OGH 12Ns13/21i
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Joshua P***** wegen Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über die Anträge des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens, auf Hemmung des Vollzugs und auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****.
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 139/20k über den im Spruch genannten Rechtsbehelf verbunden mit den ebendort genannten Anträgen zu entscheiden.
[2] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats. Sie ist in diesem Verfahren anlässlich der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten bereits als Richterin tätig gewesen (AZ 14 Os 49/20t). Daher ist sie gemäß § 43 Abs 4 StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen (§ 43 Abs 4 StPO).
[3] An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** (§ 45 Abs 2 StPO).
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