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1Ob235/20w•OGH 1Ob235/20w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Mag. Gerold Loinger, Rechtsanwalt in Wörgl, gegen die A***** GmbH, *****, vertreten durch die Hauska Matzunski Rechtsanwälte OG, Innsbruck, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. September 2020, GZ 4 R 70/20b15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 19. März 2020, GZ 3 C 718/19d10, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.017,90 EUR (darin 169,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – nicht zulässig. Das ist kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):
[2] Das Berufungsgericht stützt seinen Beschluss nach § 508 Abs 3 ZPO darauf, dass der Kläger ihm eine Aktenwidrigkeit und einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot vorwerfe. Es erscheine bei derartigen Vorwürfen nicht angebracht, selbst über das Vorliegen von allfälligen eigenen Verfahrensmängeln zu entscheiden.
[3] 1.1. Diese vom Kläger geltend gemachten Revisionsgründe (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen aber nicht vor und können daher die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.
[4] 1.2. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit stützt sich der Kläger darauf, dass das Berufungsgericht offensichtlich den Unterschied zwischen den Begriffen „Gatter“ und „Zaun“ verkenne. Dazu ist ihm schon ganz grundsätzlich entgegenzuhalten, dass „Gatter“ und „Zaun“ Synonyme sind (vgl Duden, Das Synonymwörterbuch5 421, 1.101 bzw Das Bedeutungswörterbuch4 1.113). Richtig ist, dass mit dem vom Erstgericht in seinen Feststellungen verwendeten und unter Anführungszeichen gesetzten Begriff „Gatter“ tatsächlich (bzw präziser ausgedrückt) ein mit einem Schloss versehenes und versperrtes Gattertor gemeint war, „durch“ welches der Kläger (und dessen Pächter, der aber nach den Feststellungen den Servitutsweg „in der Regel“ nicht befährt) zu den landwirtschaftlichen Flächen zufahren kann. Schon das Erstgericht, das festgestellt hat, dass sich im hinteren Bereich des Hofes noch der Heustadel und eine Garage [des Klägers], in welcher diverse Gerätschaften gelagert sind, befinden und dass der Kläger den Servitutsweg in der Regel zwischen ein bis zwei Mal im Monat in unregelmäßigen Abständen befährt, hat diesen als keinen „klassischen Weg“, der „nur zum Durchfahren“, sondern als einen, der „vielmehr“ „zum Zufahren“ benützt werde, beurteilt.
[5] Wenn das Berufungsgericht aus den in seiner Entscheidung wortwörtlich wiedergegeben Feststellungen des Erstgerichts über die Situation vor Ort im Rahmen seiner rechtlichen Ausführungen den Schluss zog, es handle sich dabei um keinen Durchgangsweg, sondern um einen, der von einem „Zaun“ begrenzt werde, „sohin eine 'Sackgasse'“, liegt darin keine Aktenwidrigkeit, nahm es dabei doch erkennbar auf die örtliche Situation aus Sicht der Beklagten Bezug, ohne den Feststellungen des Erstgerichts einen abweichenden Sinngehalt zu geben. Die Beklagte kann faktisch nur bis zum versperrten Gatter zufahren. Dass dieser Servitutsweg (direkt) entlang des Hauses, das der Schwester des Klägers (und Rechtsvorgängerin der Beklagten) von ihrem Vater geschenkt wurde, geführt wird, war gar nicht strittig; die Situierung des Servitutswegs direkt neben und entlang des Wohnhauses bis zum versperrten „Gatter“ ist auch aus dem vom Erstgericht in das Urteil aufgenommenen Lichtbild gut ersichtlich. Dieses wird daher vom Berufungsgericht in Hinblick auf das Bestehen einer „Sackgasse“ (aus Sicht der Beklagten) nicht missinterpretiert.
[6] 1.3. Anders als der Kläger darlegt, hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch keinen erst in der Berufungsschrift erhobenen, „neuen“ Einwand berücksichtigt. Die Beklagte hat sich schon im Verfahren erster Instanz (in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20. 2. 2020) darauf gestützt, dass es sich um ein „Zufahrtsrecht zu einem Haus und entlang eines Hauses“ handle, „sozusagen in einen Hof“, und weiters darauf, dass dieses Zufahrtsrecht zumindest das kurzfristige Stehenbleiben beinhalte. Sie brachte dazu vor, es sei jede andere Auslegung widersinnig, weil dann das Fahrrecht keinerlei Zweck erfüllen könne, zumal die Servitut dann nur zu einem sinnlosen Einfahren [in den Servitutsweg] neben das Haus berechtige und der Servitutsberechtigte dazu verpflichtet sei, ohne Anhalten wieder umzudrehen. Schon in jener Verhandlung wies sie auf den Unterschied des vorliegenden Sachverhalts zur einzigen vom Kläger in der Revision zitierten (zu 7 Ob 613/82 ergangenen) Entscheidung (es sei in jener „nur um einen Durchfahrtsweg in einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet“ gegangen) und der vielmehr bestehenden Ähnlichkeit der gegebenen Örtlichkeit mit dem zu 6 Ob 80/98b entschiedenen Fall – auf den sich das Berufungsgericht stützte – hin. Auf diesem erstinstanzlichen Vortrag baute die Beklagte in ihrer Berufung lediglich auf und beschrieb darin die für sie gegebene Situation „gleich einem Innenhof“ auch mit der Wendung „Sackgasse entlang des herrschenden Grundstücks“. Darin, dass das Berufungsgericht auf den von ihr schon im Verfahren erster Instanz erhobenen und in der Berufung bloß (auch) mit einem anderen Wort umschriebenen Einwand einging, kann kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot liegen.
[7] 2. Die Frage nach dem Umfang einer Dienstbarkeit ist einzelfallbezogen zu lösen und stellt – wie auch hier – in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (s nur 5 Ob 181/17d; 5 Ob 22/18y; 8 Ob 114/18z je mwN). Die vom Revisionswerber erwähnte (nicht veröffentlichte) höchstgerichtliche Entscheidung zu 7 Ob 613/82 betraf tatsächlich eine mit dem hier zu prüfenden Fall nicht vergleichbare Konstellation. Nicht nur war damals die Nutzung eines (nicht durch Zäune begrenzten) Durchfahrtswegs in einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet (um zum Wirtschaftstrakt der von der damaligen Beklagten betriebenen Landwirtschaft zu gelangen) betroffen, sondern es lag dem Begehren auf Untersagung des (nicht näher konkretisierten) Abstellens „von Fahrzeugen im südlichen Teil des Grundstücks [...]“ ein mehrmaliges Abstellen über längere Zeit (auch mehr als eine Stunde) zugrunde. Im hier zu beurteilenden Fall war das grundbücherlich sichergestellte, unbeschränkte und unentgeltliche Geh und Fahrrecht anlässlich der Schenkung der Liegenschaft mit dem Wohnhaus gewährt worden, „damit die Schenkungsliegenschaft … erreicht werden kann“. Dass das Berufungsgericht den vorliegenden Fall also nicht damit, sondern als mit dem zu 6 Ob 80/98b beurteilten Sachverhalt vergleichbar ansah (in der es um die Benützung eines Teils der einen Innenhof abgrenzenden Gebäude ging), es die darin angestellte Überlegung, dass ein Zufahrtsrechts, das der Erreichung eines an die Servitutsfläche/-straße angrenzenden Gebäudes dient, auch das Recht auf kurzfristiges Stehenbleiben beinhaltet, auf die vorliegende Servitut übertrug, weil sonst das Fahrrecht [zur Erreichung des entlang der Straße gelegenen Wohnhauses] keinerlei Zweck erfüllen könne, und es daher kurzfristiges Abstellen (zum Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen) vom Verbot ausnahm, begegnet keinen Bedenken.
[8] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1 iVm 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. Ihr sind daher die Kosten der Revisionsbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zuzuerkennen.
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