OGH 1Ob223/20f

1Ob223/20fTribunal Superior21 de dez. de 2020

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OGH 1Ob223/20f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00223.20F.1221.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Ablehnungssache der Mag. C*****, über ihren Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Oktober 2020, GZ 45 R 447/20y9, womit ihrem Rekurs gegen den Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 10. August 2020, GZ 32 Nc 33/20y3, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Mit Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wurde die in einem Erwachsenenschutzverfahren erklärte Ablehnung einer Richterin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien – nach inhaltlicher Behandlung der behaupteten Ablehnungsgründe – zurückgewiesen. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Ablehnungswerberin nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[2] Dagegen wendet sich das als „unionsrechtlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der Ablehnungswerberin.

[3] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags nach inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, kein Rechtsmittel zulässig (RISJustiz RS0122963; RS0098751). Der – somit auch einer Verbesserung nicht zugängliche – Revisionsrekurs ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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