OGH 9Nc1/20a

9Nc1/20aTribunal Superior21 de out. de 2020

Abrir fonte

Texto completo

OGH 9Nc1/20a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0090NC00001.20A.1021.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon. Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei ***** E***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Nichtigkeitsklage, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Nichtigkeitsklage“ vom 20. 1. 2020 und die weiteren Eingaben und Anträge des Klägers vom 15. 3. und 5. 6. 2020 werden zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Mit Beschluss vom 29. 7. 2020 wurde in dieser Rechtssache der für den Kläger mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, 38 P 208/19y14, bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter ***** aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die vom Kläger eingebrachte „Nichtigkeitsklage“ vom 20. 1. 2020 und die weiteren Eingaben und Anträge vom 15. 3. und 5. 6. 2020 genehmigt (§ 6 Abs 2 ZPO).

Mit Schriftsatz vom 28. 9. 2020 erklärte der gerichtliche Erwachsenenvertreter, die Nichtigkeitsklage und weiteren in dieser Rechtssache erhobenen Eingaben und Anträge des Klägers nicht zu genehmigen.

Die Nichtigkeitsklage und weiteren Eingaben und Anträge des nicht prozessfähigen Klägers (§ 1 Abs 2 ZPO) sind daher unzulässig und zurückzuweisen (vgl 1 Ob 193/18s).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.