14Os88/20b•OGH 14Os88/20b
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen ***** E***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. Juni 2020, GZ 12 Hv 31/20g17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** E***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er am 25. April 2019 in G*****
1/ mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen Recht auf Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Strafvollzug zu schädigen, den Justizwachebeamten ***** K***** wissentlich zu bestimmen versucht, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich Meldungen über Ordnungswidrigkeiten im Strafvollzug zu erstatten, zu missbrauchen, indem er ihm gegenüber äußerte, er gebe ihm die Möglichkeit, keine Meldung (über die zuvor vom Angeklagten begangene Ordnungswidrigkeit) zu verfassen, widrigenfalls er ihn (ungerechtfertigt wegen Missbrauchs der Amtsgewalt [vgl US 4]) anzeigen werde;
2/ K***** durch die zu 1 beschriebene Äußerung durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Meldung der Ordnungswidrigkeit, zu nötigen versucht.
Die nominell auf die Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), weil sie bloß eine Aneinanderreihung von Literaturstellen enthält, ohne einen einzigen Tatumstand, der nach Ansicht des Beschwerdeführers einen der in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgründe bilde, auf den konkreten Fall bezogen anzuführen (§ 285a Z 2 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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