OGH 6Ob183/20k

6Ob183/20kTribunal Superior15 de set. de 2020

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OGH 6Ob183/20k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00183.20K.0915.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek, Univ.Prof. Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen A*****, in Unterhaltsangelegenheiten vertreten durch das Land Wien als Kinder und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder und Jugendhilfe – Rechtsvertretung ), über den Revisionsrekurs des Kindesvaters M, vertreten durch Dr. Gustav Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. April 2020, GZ 42 R 49/20x59, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Zwischen den Parteien ist ein Unterhaltsverfahren anhängig. Das Erstgericht sprach zusätzlich zur bereits bestehenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 290 EUR gestaffelt monatlich zwischen 45 EUR und 115 EUR an weiterem Unterhalt zu. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Dagegen erhob der Kindesvater einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, der dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt wurde.

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Die Vorgangsweise des Erstgerichts entspricht nicht der Rechtslage. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nach § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

Im Unterhaltsbemessungsverfahren hat das Rekursgericht keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß § 59 Abs 2 AußStrG vorzunehmen, weil der Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist und ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Maßgeblich ist im Anlassfall jener Unterhaltsbeitrag, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Ausgehend davon übersteigt hier der Wert des Entscheidungsgegenstands jedenfalls nicht 30.000 EUR.

Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinne des § 63 AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).

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