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6Ob101/20a•OGH 6Ob101/20a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, Dänemark, vertreten durch GheneffRamiSommer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Univ.Prof. Dr. P*****, 2. B***** Verein *****, beide *****, vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. März 2020, GZ 1 R 7/20m19, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21. November 2019, GZ 30 Cg 7/19k15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Berufungsgericht zurückgestellt.
Begründung:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass bei Klagen auf Unterlassung ehrenrühriger/kreditschädigender Behauptungen, denen in der Regel in Geld bewertbare Interessen zugrunde liegen, eine Bewertung durch den Kläger/Antragsteller vorzunehmen ist (7 Ob 1515/85; jüngst 6 Ob 230/16s; 6 Ob 53/17p; 6 Ob 204/18w). In diesem Fall hat auch das Zweitinstanzgericht den Entscheidungsgegenstand zu bewerten (6 Ob 145/12k; 6 Ob 194/09z; 6 Ob 230/16s), das bei der Bewertung grundsätzlich frei und nicht an die gemäß § 56 Abs 2 ZPO erfolgte Bewertung des Klägers/Antragstellers gebunden ist (1 Ob 580/91; 1 Ob 214/01d; 6 Ob 133/03g; 6 Ob 138/03t).
Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands unterlassen hat, wird es seine Entscheidung um einen solchen Ausspruch zu ergänzen haben (RS0114386). Sollte das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 30.000 EUR bewerten, wäre die Revision des Klägers neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen (vgl jüngst 1 Ob 236/19s).
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