OGH 8ObA42/20i

8ObA42/20iTribunal Superior25 de ago. de 2020

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OGH 8ObA42/20i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00042.20I.0825.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** O*****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer und Mag. Eva Suitner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch CMS ReichRohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.525,38 EUR brutto und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2020, GZ 13 Ra 43/19z13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat sich mit den allgemeinen Grundsätzen für die strittige Anrechnung von „Postpraktikantenzeiten“ vor dem 18. Lebensjahr bereits wiederholt ausführlich befasst (8 ObA 79/19d; zuletzt 8 ObA 77/19k; vgl auch 9 ObA 28/18k; 9 ObA 135/19x).

Die in der Revision angesprochenen Rechtsfragen wurden darin bereits behandelt. Der Oberste Gerichtshof hat insbesondere in der Entscheidung 8 ObA 79/19d auch sämtliche behaupteten Verstöße gegen Unionsrecht verneint.

Darüber hinausgehende neue rechtliche Aspekte werden in der außerordentlichen Revision der Beklagten nicht aufgezeigt. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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