OGH 15Os74/20a

15Os74/20aTribunal Superior13 de ago. de 2020

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OGH 15Os74/20a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00074.20A.0813.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann im Verfahren zur Unterbringung des S***** S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Mai 2020, GZ 42 Hv 20/19w84, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde S***** S***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 7. Oktober 2018 in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung ICD10, F22, sowie einer rezidivierenden Depression ICD-10, F33,

A. Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Identitätsfeststellung und seiner Festnahme, zu hindern versucht hat, indem er sich unter Einsatz von Körperkraft durch ruckartige Bewegungen loszureißen versuchte, mit den Armen um sich schlug, wobei er M***** P***** mit der rechten Hand im Bereich der Brust traf, sich am Boden heftig hin und her wälzte und mit den Beinen um sich trat, wobei es nur aufgrund des Einsatzes erheblicher Körperkraft durch mehrere Polizeibeamte beim Versuch blieb;

B. durch die unter Punkt A. genannte Handlung einen Polizeibeamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzt hat, und zwar M***** P*****, der im Zuge der Amtshandlung eine Hautabschürfung am rechten Daumen erlitt,

und dadurch Taten begangen hat, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (A.) und als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (B.) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Dagegen richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.

Dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Verantwortung des Betroffenen, er habe die Beamten nicht als solche erkannt, da sie Masken trugen, dunkel gekleidet waren und es „absolut dunkel“ war (ON 83 S 8), nicht übergangen (US 8 f), ihr aber Glaubwürdigkeit abgesprochen (US 10).

Soweit der Beschwerdeführer weiters mit dem Vorbringen, er sei von Oktober 2018 bis September 2019 auf freiem Fuß gewesen und habe in dieser Zeit keine Straftat begangen, den Inhalt der Gefährlichkeitsprognose bekämpft, macht er nur einen Berufungsgrund geltend (RISJustiz RS0113980).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

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