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9ObA49/20a•OGH 9ObA49/20a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Frick (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** Z*****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Salzborn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen 4.026,67 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 29. April 2020, GZ 7 Ra 88/19s13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst am 25. 5. 2020 in seiner Entscheidung 9 ObA 33/20y in einem vergleichbaren Fall (dieselbe Beklagte betreffend) die außerordentliche Revision des dortigen Klägers zurückgewiesen und dazu wie folgt ausgeführt:
„Nach der zu den auch hier maßgeblichen Bestimmungen des Art VIII Z 1, 5 und 7 des Kollektivvertrags für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe (und zu anderen Kollektivverträgen) ergangenen Rechtsprechung stellt der Ausdruck 'ständiger Betrieb' (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) auf die konkrete (vereinbarte) Arbeitsstelle und nicht auf den Betriebsbegriff im Sinn des ArbVG ab (9 ObA 39/05h; 9 ObA 69/08z; 9 ObA 150/16y Pkt 3.; RS0029668). Denn Zweck dieser Bestimmung ist, die Arbeiten an der regelmäßigen Arbeitsstelle jenen gegenüberzustellen, die ausnahmsweise und unregelmäßig außerhalb dieses engeren Bereiches zu leisten sind (9 ObA 81/01d; 9 ObA 150/16y Pkt 3.). Bei der Überlassung 'für' eine längerfristige Tätigkeit wird auf ein und derselben Baustelle ein 'ständiger Betrieb' im Sinne dieser Bestimmung begründet (RS0029668 [T3]).
Die klagsabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Hier wurde der Kläger in Entsprechung der beiden Überlassungsmitteilungen auf einer jeweils konkreten, vor der Überlassung vereinbarten Baustelle des Beschäftigers eingesetzt. Eine Überlassung des Klägers an den ständigen, ortsfesten Beschäftigerbetrieb zum Einsatz an kurzfristig wechselnden Baustellen liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor.“
Auch dem hier festgestellten Sachverhalt liegen mehrere Überlassungen des Klägers an den in der jeweiligen Überlassungsmitteilung genannten Beschäftigerbetrieb zur Tätigkeit auf die darin als Einsatzort konkret vereinbarte Baustelle zugrunde. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht an den ständigen ortsfesten Beschäftigerbetrieb zum Einsatz an kurzfristig wechselnden Baustellen, sondern zur jeweils längerfristigen Tätigkeit an den bestimmten vereinbarten Arbeitsorten (Baustellen) überlassen worden, bewegt sich nach Lage des konkreten Einzelfalls im Rahmen der oben dargestellten Rechtsprechung.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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