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9Nc1/20a•OGH 9Nc1/20a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei ***** E***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Nichtigkeitsklage, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Das Verfahren wird fortgesetzt.
2. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter ***** wird aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die vom Kläger eingebrachte „Nichtigkeitsklage“ vom 20. 1. 2020 und die weiteren Eingaben und Anträge vom 15. 3. und 5. 6. 2020 genehmigt.
3. Die schriftliche Erklärung ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen.
Begründung:
Der Kläger erhob beim Obersten Gerichtshof gegen die Beklagte eine „Nichtigkeitsklage gemäß Rechtssicherheit und Ordnung“ (samt mehreren Ergänzungen) verbunden mit einem „Antrag auf Eilverfahren“. Unter Geltendmachung verschiedener rechtlicher Erwägungen stellte der Kläger in Verbindung mit weiteren Eingaben vom 15. 3. und 5. 6. 2020 an den Obersten Gerichtshof gerichtete Anträge.
Mit Beschluss vom 26. 2. 2020 hat der Oberste Gerichtshof das gegenständliche Verfahren bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts, ob für den Kläger ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder eine sonstige Maßnahme getroffen wird, unterbrochen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, 38 P 208/19y114, wurde gemäß § 120 AußStrG für den Kläger ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt. Da der Unterbrechungsgrund somit weggefallen ist, war das Verfahren fortzusetzen.
Den vom Erwachsenenvertreter zu besorgenden dringenden Angelegenheiten unterfallen ua auch die Vertretung in allen gegenständlich anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren. Der Kläger kann daher grundsätzlich mangels Prozessfähigkeit in gerichtlichen Verfahren nur mehr durch seinen Vertreter handeln (§ 1 Abs 2 ZPO; § 2 Abs 3 AußStrG). Da dieser Mangel allerdings durch Genehmigung des Erwachsenenvertreters geheilt werden kann, war im Sinn des § 6 Abs 2 ZPO ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl 1 Ob 193/18s mwN).
Da das Verfahren bereits beim Obersten Gerichtshof anhängig ist, ist eine allfällige Genehmigung des Erwachsenenvertreters auch direkt bei diesem Gerichtshof einzubringen.
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