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32Bs54/20f•OLG Wien 32Bs54/20f
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch den Senatspräsidenten Dr. Dostal als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberst Mörwald als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des L***** K***** über die Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts ***** als Vollzugsgericht vom *****, *****, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
B e g r ü n d u n g
Mit dem bekämpften Beschluss wies das Vollzugsgericht eine Beschwerde des L***** K***** gegen die Erledigung GZ ***** vom ***** durch die Justizanstalt ***** als unzulässig zurück.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit der angefochtenen Erledigung der Antrag des L***** K***** auf Vollzug von Freiheitsstrafen im elektronisch überwachten Hausarrest (im weiteren: eüH) abgewiesen worden sei, da die zeitlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Beschwerde sei nicht zulässig, weil keine Bescheidausfertigung vorliege. Eine Ausfertigung eines Bescheides habe unter anderem den leserlichen Namen des Genehmigenden zu enthalten. Sie sei weiters von diesem einhändig (gemeint wohl: eigenhändig) zu unterzeichnen, durch die Kanzlei zu beglaubigen oder mit einer Amtssignatur nach § 19 E-GovG zu versehen. Der Namen des Genehmigenden sei auf der dem Beschwerdeführer zugegangenen Ausfertigung nicht zu erkennen, weil dessen Unterschrift nicht leserlich sei und andererseits der beigefügte leserliche (maschinenschriftliche) Name der Anstaltsleiterin nicht der des Genehmigenden sei. Die Unterschrift sei offenkundig nicht die der Anstaltsleiterin (arg: „iV“). Da es sich bei dieser Erledigung nicht um einen Bescheid handle sei dagegen auch kein Rechtsmittel zulässig.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Justiz (ON 7), die moniert, dass die Regelung des § 17 Abs 2 StVG das jeweilige Vollzugsgericht und das Oberlandesgericht Wien im Beschwerdeverfahren nach § 121 StVG, nicht jedoch die Vollzugsbehörde erster Instanz im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des eüH betreffe. § 22 Abs 3 StVG besage, dass alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und Entscheidungen, soweit das StVG nichts anderes bestimme, ohne förmliches Verfahren (dh ohne Anwendung der §§ 37 ff AVG) und ohne Erlassung eines Bescheides zu treffen seien. Soweit es nötig erscheine, sei jedoch der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. Für die Entscheidung über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des eüH sei in §§ 156b ff StVG auch nichts besonderes bestimmt.
Ein Bescheid im Sinne des § 58 AVG sei von der Vollzugsbehörde erster Instanz nach § 22 Abs 3 StVG somit lediglich in den Fällen des § 116 StVG und jenen des § 121 StVG zu erlassen. Nur in diesen Fällen gelte § 18 Abs 4 AVG auch für den Anstaltsleiter. Die Entscheidung über den Vollzug der Freiheitsstrafe mittels eüH erfolge damit im Sinne des § 22 Abs 3 StVG formlos. Gemäß § 120 Abs 1 StVG könnten sich Strafgefangene gegen jede ihrer Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung oder über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Richte sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters und helfe er der Beschwerde nicht selbst ab, so habe darüber das Vollzugsgericht zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht der Gerichte setze sohin den Bestand eines Bescheids im Sinne des § 58 AVG nicht voraus. Vielmehr komme es lediglich darauf an, ob es sich um eine Entscheidung handle, die fallkonkret der Anstaltsleiterin der Justizanstalt ***** zuzurechnen sei. Gegebenenfalls, ob diese Entscheidung subjektiv-öffentliche Rechte des Insassen betreffe und innerhalb der Beschwerdefrist nach § 120 Abs 1 StVG eingebracht worden sei.
Zwar sei eine Bescheiderlassung im Zusammenhang mit Entscheidungen über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des eüH im Durchführungserlass BMJ-GD43401/0013- II3/2016 bei front-door-Antragstellungen vorgegeben, bei diesem Erlass handle es sich aber um eine interne Verwaltungsanordnung, die nur nachgeordnete Verwaltungsorgane, nicht jedoch die Rechtsprechung präjudiziere und auch keine gesetzesgleiche Wirkung entfalten könne. Vielmehr setzte der Erlass behördenintern angestrebte Qualitätsstandards der Entscheidung fest, aber keine zwingenden Formerfordernisse.
Fallkonkret hätte das Landesgericht ***** die Frage zu klären gehabt, ob es sich bei dem Dokument um eine der Anstaltsleiterin zurechenbare Entscheidung im Sinne des § 22 Abs 3 StVG gehandelt habe oder überhaupt keine Entscheidung im Sinne der §§ 120 Abs 1, 121 Abs 1 iVm § 22 Abs 3 StVG vorliege.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Die Vollzugsbehörde erster Instanz hat primär die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des StVG anzuwenden. Solche finden sich etwa in §§ 116, 116a, 120, 121 und 22 Abs 3 StVG. Subsidiär gelten gemäß Art I Abs 2 Z 1 und 2 EGVG das AVG für das behördliche Verfahren und das VstG für das Ordnungsstrafverfahren (Drexler/Weger StVG4 § 11 Rz 3).
Wie von der Bundesministerin für Justiz zutreffend aufgezeigt sind gemäß § 22 Abs 3 StVG – als primäre Verfahrensbestimmung des StVG zur Anwendung kommend – alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und Entscheidungen, soweit nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheids zu treffen; soweit es nötig scheint, ist jedoch der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Gefangenen festzuhalten. Im Verfahren über den eüH ist auch keine Sonderregelung getroffen, vielmehr verweist § 156b Abs 4 StVG sowohl auf § 22 als auch auf §§ 119 bis 122 StVG, die sinngemäß zu gelten haben.
Auch das Vorbringen der Bundesministerin für Justiz, wonach ein Bescheid im Sinne des § 58 AVG von der Vollzugsbehörde erster Instanz lediglich in den Fällen des § 116 StVG und jenen des § 121 StVG zu erlassen ist, ist zutreffend. Somit werden Ordnungsstrafsachen - abgesehen vom abgekürzten Verfahren nach § 116a StVG - mit Bescheid entschieden. Weiters wird in Fällen, in denen sich der Strafgefangene durch eine Entscheidung in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt behauptet, ein formelles, mit Bescheid zu erledigenden Beschwerdeverfahren nach §§ 120 f durchgeführt (Drexler/Weger StVG4 § 22 Rz 5; Pieber in WK² § 16 Rz 11/3).
Die Schlussfolgerung der Bundesministerin für Justiz, wonach die Entscheidungspflicht der Gerichte den Bestand eines Bescheids im Sinne des § 58 AVG nicht voraussetze, ist daher berechtigt.
Ausschlaggebend ist vielmehr, ob eine (der Anstaltsleiterin zurechenbare) Entscheidung im Sinne des § 22 Abs 3 StVG vorliegt.
Entscheidungen sind inhaltliche Erledigungen von Ansuchen oder Beschwerden sowie Ordnungsstraferkenntnisse (Pieber in WK2 § 16 Rz 11/3). Entscheidungen sind gemäß § 22 Abs 3 StVG – wie bereits angesprochen – grundsätzlich ohne förmliches Verfahrens und ohne Erlassung eines Bescheids zu treffen, erforderlichenfalls wird der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festgehalten. Formlosen Entscheidungen nach § 22 Abs 3 StVG kommt damit gerade keine Bescheidqualität zu (Drexler/Weger StVG4 § 22 Rz 4).
Dass in Umsetzung des Erlasses BMJ-GD 43401/0013- II3/2016 in der Praxis förmliche Bescheide auch über front door-Anträge auf elektronisch überwachten Hausarrest ergehen (vgl Pieber in WK² § 16 Rz 11/4), vermag daran nicht zu ändern. Beim in Rede stehenden Erlass des Bundesministers für Justiz handelt es sich nämlich um eine ausschließlich an unterstellte Verwaltungsorgane adressierte, die allgemeine Rechtslage nicht berührende, sogenannte „Verwaltungsverordnung“, die keine Bindung der Gerichte bewirkt, sondern eine nur für Verwaltungsbedienstete kraft Weisung verbindliche Interpretation von Gesetzen bedeutet (vgl Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, Rz 741).
Das Vollzugsgericht wird sohin im erneuerten Verfahren zunächst zu klären haben, ob eine der Anstaltsleiterin zurechenbare Entscheidung im Sinne des § 22 Abs 3 StVG vorliegt oder überhaupt keine Entscheidung im Sinne des §§ 120 Abs 1, 121 Abs 1 iVm § 22 Abs 3 StVG getroffen wurde. Eine Beschwerde nach dem StVG setzt nämlich – abgesehen von den angesprochenen Ausnahmen - keinen (wirksam erlassenen) Bescheid voraus (Drexler/Weger StVG4 § 22 Rz 5). Nur wenn der angefochtenen Erledigung Bescheidcharakter (Drexler/Weger, aaO mit Verweis auf den VwGH) nicht zukommt, dh eine inhaltliche Erledigung eines Ansuchens nicht vorliegen würde, wäre eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
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